Autor Thema: Übereinkommen über eine gemeinsame Reisezone  (Gelesen 2037 mal)

Republik Eldeyja

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Samningur um sameiginlegt ferðasvæði
Übereinkommen über eine gemeinsame Reisezone

DAS KÖNIGREICH ALBERNIA, vertreten durch seinen Premierminister Patrick Botherfield
DIE REPUBLIK BERGEN, vertreten durch ihren Staatspräsidenten Lukas Landerberg,
DIE REPUBLIK ELDEYJA, vertreten durch ihren Gesetzessprecher Jónas Sigurðsson und
DIE KÖNIGLICHEN GEFILDE VON GLENVERNESS, vertreten durch ihre Erste Ministerin Davina Fraser
- im Folgenden Vertragsparteien -

kommen im Rahmen der Nordantika-Union überein, dass zur Erleichterung von grenzüberschreitenden Reisen und zur Förderung des privaten wie wirtschaftlichen Austauschs zwischen den Staaten eine gemeinsame Reisezone geschaffen werden soll.

Art. 1 – Definitionen
(1) Der Rat für die gemeinsame Reisezone (im Folgenden „der Rat”) ist der für dieses Übereinkommen zuständige Rat im Sinne des Vertrags über die Gründung der Nordantika-Union.
(2) Binnengrenzen sind sowohl die Landgrenzen zwischen den Vertragsparteien als auch Häfen und Flughäfen im Gebiet einer Vertragspartei, wenn sie direkt aus dem Gebiet einer anderen Vertragspartei erreicht werden. Direkt bedeutet insbesondere, dass außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien weder ein Zwischenstopp eingelegt wird noch Waren oder Personen zugeladen oder entladen werden bzw. zusteigen oder aussteigen.
(3) Außengrenzen sind sowohl alle Land- und Seegrenzen als auch Häfen und Flughäfen, soweit sie keine Binnengrenzen sind.

Art. 2 – Überqueren von Binnengrenzen
(1) Die Überquerung von Binnengrenzen ist an jeder Stelle gestattet. Beim Übertritt ist ein gültiges Ausweisdokument mitzuführen.
(2) Personenkontrollen finden beim Überqueren von Binnengrenzen grundsätzlich nicht statt. Polizeiliche Kontrollmaßnahmen, die stichprobenartig oder aufgrund des Verdachts eines Rechtsbruchs durchgeführt werden, sind davon unberührt. Der Rat kann hierzu Koordinierungsmaßnahmen implementieren.
(3) Abweichend davon kann eine Vertragspartei für einen begrenzten Zeitraum Personenkontrollen beim Grenzübertritt durchführen, wenn die öffentliche Ordnung oder nationale Sicherheitsinteressen es erfordern. Sie konsultiert zuvor die anderen Vertragsparteien; falls umgehendes Handeln nötig ist, ergreift sie die Maßnahmen und unterrichtet die anderen Vertragsparteien zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
(4) Wenn Gründe vorliegen, die es erfordern, kann der Rat beschließen, dass aus diesen Gründen für einen unbestimmten Zeitraum an einer bestimmten Binnengrenze Personenkontrollen beim Grenzübertritt durchgeführt werden dürfen, bis die zugrundeliegenden Gründe entfallen oder der Rat eine gegenteilige Entscheidung trifft.
(5) Zollkontrollen bleiben von den Bestimmungen dieses Artikels unberührt.

Art. 3 – Überqueren von Außengrenzen
(1) Die Überquerung von Außengrenzen ist nur an Grenzübergangsstellen während deren Verkehrszeiten gestattet.
(2) Bei der Überquerung von Außengrenzen sind von den Behörden der Vertragspartei, deren Gebiet betreten bzw. verlassen wird, Personenkontrollen durchzuführen. Es gilt ein gleichmäßiger Überwachungsstandard für Kontrollen an den Außengrenzen.
(3) Für die Überwachung ihrer jeweiligen Außengrenzen und die Durchführung der Kontrollen, verpflichten sich die Vertragsparteien, geeignete Kräfte in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, unrechtmäßige Überquerungen von Außengrenzen mit Strafen zu belegen.
(5) Über das Nähere sowie Ausnahmen insbesondere, aber nicht ausschließlich für den kleinen Grenzverkehr entscheidet der Rat einvernehmlich.

Art. 4 – Einreisevoraussetzungen
(1) Wer in die gemeinsame Reisezone einreist, muss nachweisen können, dass er
a. Staatsbürger einer Vertragspartei ist,
b. einen ständigen Wohnsitz im Gebiet einer Vertragspartei hat und über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht dort verfügt,
c. ein gültiges Visum für die gemeinsame Reisezone besitzt, oder
d. ein gültiges nationales Visum nach Abs. 2 für das Gebiet der Vertragspartei besitzt, in das er einreist.
(2) Den Vertragsparteien steht es frei, nationale Visa zu erteilen, die zur Einreise in ihr jeweiliges Gebiet berechtigen. Ein nationales Visum gestattet grundsätzlich nicht die Weiterreise in andere Staaten der gemeinsamen Reisezone.
(3) Wer aufgrund nationaler Regelungen rechtmäßig ohne Visum in das Gebiet einer Vertragspartei eingereist ist, gilt für die Zwecke dieses Übereinkommens als Besitzer eines nationalen Visums.
(4) Wer den in Abs. 1 geforderten Nachweis nicht erbringen kann, ist an der Grenze zurückzuweisen. Bei Ankünften in Häfen oder Seehäfen hat der Betreffende auf eigene Kosten eine Rück- oder Weiterreise nach außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien anzutreten. Ausnahmen können aus humanitären Gründen oder bei Beantragung von Asyl gemacht werden. Der Rat kann dazu nähere Bestimmungen erlassen, andernfalls gelten nationale Regelungen.

Art. 5 – Visumsbedingugen
(1) Visa für die gemeinsame Reisezone werden von den Behörden der Vertragsparteien nach deren Ermessen ausgestellt, sofern die weiteren Bedingungen erfüllt sind.
(2) Ein Visum erhält nur,
a. wer im Besitz für die gesamte Aufenthaltsdauer gültiger Grenzübertrittspapiere, die durch den Rat bestimmt werden, ist,
b. wer für die Bestreitung des Lebensunterhalts während des Aufenthalts sowie für die Rückreise genügend Mittel hat und
c. wer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit oder internationale Beziehungen einer Vertragspartei darstellt und nicht durch eine Vertragspartei zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist.
(3) Es werden folgende Arten von Visa für die gemeinsame Reisezone ausgestellt:
a. Ein Durchreisevisum berechtigt zur einmaligen Durchreise auf dem direkten Weg durch das Gebiet der Vertragsparteien zu einem Ziel außerhalb des Gebiets. Es gilt für vier Tage.
b. Ein Kurzzeitvisum berechtigt zum Aufenthalt im Gebiet der Vertragsparteien für maximal 90 Tage in jedem Kalenderjahr. Es kann für die einmalige oder mehrmalige Einreise ausgestellt werden und gilt für maximal fünf Jahre.
c. Ein Langzeitvisum berechtigt zum Aufenthalt im Gebiet der ausstellenden Vertragspartei für die gesamte Geltungsdauer des Visums. Im Gebiet der übrigen Vertragsparteien berechtigt es zum Aufenthalt für maximal 90 Tage in jedem Kalenderjahr. Es gestattet die mehrfache Einreise.
(4) Visa sind grundsätzlich vor Reisebeginn zu erwerben. Staatsbürger eines Staats, für den der Rat es bestimmt hat, erhalten nach der Personenkontrolle an der Außengrenze ein Kurzzeitvisum für den gemeinsamen Reiseraum. Die Erfüllung von Abs. 2 lit. b wird in der Regel ohne weitere Kontrolle angenommen, sofern kein Grund zu berechtigtem Zweifel entgegensteht.
(5) Der Rat kann Sichtvermerksabkommen schließen, die Regelungen für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Staatsbürgern der Vertragsparteien bei einer Drittpartei sowie von Staatsbürgern der Drittpartei bei den Vertragsparteien beinhalten.
(6) Der Rat kann durch einstimmigen Beschluss besondere Visa für weitere Situationen einführen.

Art. 6 – Einreiseverweigerung
(1) Eine Vertragspartei kann eine Person zur Einreiseverweigerung ausschreiben. Die Vertragsparteien verpflichten sich, einer solchen Person kein Visum für die gemeinsame Reisezone auszustellen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einer solchen Person ein nationales Visum oder ein anderweitiges nationales Aufenthaltsrecht nur dann zu erteilen, wenn davon auszugehen ist, dass dieses nicht missbräuchlich benutzt wird, um die Einreiseverweigerung einer anderen Vertragspartei zu umgehen.
(3) Die Ausschreibung kann mit Haftbefehl erfolgen. Die Vertragsparteien sind dann dazu angehalten, die Person, wenn sie beim Grenzübertritt aufgegriffen wird, an die ausschreibende Vertragspartei zu überstellen.
(4) Falls eine neu zur Einreiseverweigerung ausgeschriebene Person bereits ein nationales Visum oder anderweitiges nationales Aufenthaltsrecht einer anderen Vertragspartei besitzt, überprüft diese Vertragspartei die Voraussetzungen erneut entsprechend der Maßgaben von Abs. 2 und entzieht den Status falls nötig.

Art. 7 – Ausweisung
(1) Jede Vertragspartei kann ausländische Personen nach nationalem Recht aus ihrem Staatsgebiet ausweisen.
(2) Eine ausgewiesene Person wird gleichzeitig zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben und kann damit kein Visum für die gemeinsame Reisezone mehr erhalten.
(3) Falls eine ausgewiesene Person bereits im Besitz eines Visums für die gemeinsame Reisezone ist, verliert dieses Visum mit der Ausweisung seine Gültigkeit.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die betreffende Person, ggf. nach Verbüßung einer Strafe, zurückzunehmen und angemessene Vorkehrungen zu treffen, dass diese Person nicht widerrechtlich in das Gebiet einer anderen Vertragspartei reist, wenn
a. ein Staatsbürger einer Vertragspartei, oder eine Person mit dauerhaftem Wohnsitz im Gebiet einer Vertragspartei, von einer anderen Vertragspartei ausgewiesen wird.
b. eine Person, deren Einreise von einer anderen Vertragspartei bereits verhindert werden hätte müssen, von einer anderen Vertragspartei ausgewiesen wird.
c. eine Person, die mit nationalem Visum eingereist ist, im Gebiet einer anderen Vertragspartei, in dem sie kein Aufenthaltsrecht hat, aufgegriffen wird.

Art. 8 – Datenaustausch
(1) Die Vertragsparteien stellen einander Daten zur Verfügung, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die Regelungen der gemeinsamen Reisezone nicht missbraucht werden, um unerlaubte Einreisen oder andere illegale Handlungen zu erleichtern.
(2) Für mindestens fünf Jahre aufbewahrt und zur Verfügung gestellt werden Name, Ausgabestaat der Grenzübertrittspapiere, Identifikationsnummer und sonstiger Inhalt der Grenzübertrittspapiere, einschließlich auf diesen elektronisch gespeicherter Daten, Datum und Uhrzeit sowie
a. Ausgabestelle des Visums für die Erteilung eines Visums für die gemeinsame Reisezone.
b. Grenzübergangsstelle und Drittstaat, aus dem die Einreise erfolgt, für Einreisen in die gemeinsame Reisezone.
c. Grenzübergangsstelle und Drittstaat, in den die Ausreise erfolgt, für Ausreisen aus der gemeinsamen Reisezone.
(3) Jeweils auf dem aktuellen Stand werden Ausschreibungen von Personen im Sinn von Art. 6 und 7 zur Verfügung gestellt.
(4) Jeweils auf dem aktuellen Stand werden Ausschreibungen von Fahrzeugen zu Land, Wasser oder Luft zur Verfügung gestellt, wenn diese gestohlen sind oder in anderem Zusammenhang zu einer gesuchten Person stehen. Die Vertragsparteien sind dann dazu angehalten, das Fahrzeug sicherzustellen sowie das Fahrzeug und im oder am Fahrzeug aufgegriffene gesuchte Personen an die ausschreibende Vertragspartei zu überstellen, falls diese es wünscht.
(5) Die gespeicherten und zur Verfügung gestellten Daten dürfen nur durch zuständige Behörden und Gerichte und nur für durch dieses Übereinkommen vorgesehene Zwecke verwendet werden.

Art. 9 – Umgang mit Flüchtlingen
Die Regelungen dieses Abkommens werden nicht genutzt, um die nationale Verantwortung für Flüchtlinge abzugeben. Die Vertragsparteien werden jedoch das Ersuchen einer anderen Vertragspartei um Unterstützung prüfen. Eine abschließende Regelung durch ein separates Übereinkommen wird angestrebt.

Art. 10 – Gemeinsame Koordinierungsstelle, Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, sich gegenseitig bei der Durchführung dieses Übereinkommens zu unterstützen. Sie streben an, eine partnerschaftliche Zusammenarbeit der zuständigen Behörden im Rahmen des Verwaltungshandelns zu pflegen und werden in eigener Verantwortung und eigenem Ermessen Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Wahrnehmung grenzpolizeilicher Pflichten treffen, wenn sie dies für sinnvoll erachten. Andere Bestimmungen werden hierdurch nicht berührt.
(2) Der Rat ist ermächtigt, mit der Zustimmung aller Vertragsparteien Bestimmungen über die Errichtung einer gemeinsamen Koordinierungsstelle zu treffen, die die Vertragsparteien bei der Umsetzung dieses Übereinkommens unterstützt und aus dem Personal der Vertragsparteien besteht. Die Koordinierungsstelle kann operative Maßnahmen zur Sicherung der Außengrenzen anstelle oder zur Unterstützung von Maßnahmen der Vertragsparteien durchführen, wenn dies zur effektiveren Durchführung der Grenzsicherung beiträgt. Darüber hinaus leistet sie den Vertragsparteien Unterstützung durch Aufklärungsmaßnahmen, Bewertungen oder technische Mittel. Sie wird als gemeinsame Einrichtung finanziert.
(3) Operative Maßnahmen zur Sicherung der Außengrenzen im Sinne von Abs. 2 bedürfen der Zustimmung der Vertragsparteien, auf deren Boden der Einsatz durchgeführt wird. Darüber hinaus stattet der Rat durch Beschluss im Einzelfall, die Koordinierungsstellen mit den erforderlichen Rechten aus.

Art. 11 – Schlussbestimmungen
(1) Vertragspartei für dieses Übereinkommen können ausschließlich Mitglieder oder assoziiertes Mitglieder nach den Bestimmungen des Vertrags über die Gründung der Nordantika-Union sein.
(2) Die Kündigung dieses Übereinkommens kann von jeder Vertragspartei einseitig erklärt werden und tritt nach zwei Monaten in Kraft. Zum Übergang nach der Erklärung der Kündigung können die Vertragsparteien die Grenze zur austretenden Vertragspartei bereits als Außengrenze behandeln. Die Verpflichtungen des Übereinkommens, insbesondere der Kontrolle der gemeinsamen Außengrenzen, bleiben bis zum Inkrafttreten bestehen.
(3) Mit Erklärung des Austritts oder Ausschlusses aus der Nordantika-Union gilt die Kündigung dieses Übereinkommens als erklärt und Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.
(4) Änderungen dieses Übereinkommens erfolgen nach den Bestimmungen des Vertrags über die Gründung der Nordantika-Union.

Ratifiziert am 5. Januar 2020 in Höfuðjfjörður

Jónas, Lögsögumaður