Autor Thema: Ratifikationsurkunde: Andro  (Gelesen 2440 mal)

Republik Eldeyja

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Ratifikationsurkunde: Andro - 13.11.2012, 20:11
Original: http://andro.mikronation.de/forum/index.php?page=Thread&threadID=9646

Zitat
Vertrag über Hoheitsgewässer

1. gr. Grundlagen
(1) Die Vertragspartner erkennen das Anrecht der übrigen Vertragspartner
an, Hoheitsansprüche gemäß den weiteren Artikeln dieses Vertrags zu
beanspruchen.
(2) Die Vertragspartner stimmen überein, dass eine
Verletzung der im Vertrag zugesicherten Rechte, sowohl durch andere
Vertragspartner als auch durch Dritte, als feindseliger Akt anzusehen
ist.

2. gr. Definitionen
(1) Unter militärischer Schifffahrt
ist jedes Wasserfahrzeug zu verstehen, das für den Krieg ausgerüstet
wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege
ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient.
(2) Unter ziviler Schifffahrt sind Wasserfahrzeuge zu verstehen, die nicht der militärischen Schifffahrt zugerechnet werden.

3. gr. Hoheitsgewässer
(1) Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu
40,9 Seemeilen (41,757 Verns Miles) vor der Küstenlinie eines
Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen.
(2) Es ist grundsätzlich das Recht jedes Vertragspartners, sowohl zivile
als auch militärische Schifffahrt in ihren Hoheitsgewässern nach eigenem
Ermessen zu gestatten oder zu untersagen.
(3) In Meerengen, die vollständig in den Hoheitsgewässern eines oder mehrerer Staaten liegen,
verpflichten sich die Vertragspartner, einen angemessenen Korridor
einzurichten, in dem die friedliche Durchfahrt jeder zivilen Schifffahrt
für alle übrigen Vertragspartner gestattet ist.

4. gr. Ausschließliche Wirtschaftszone
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche
Wirtschaftszone von 200 Seemeilen (204,19 Verns Miles) vor der
Küstenlinie der übrigen Vertragspartner zu respektieren.
(2) In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige
Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung,
Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen
Ressourcen, Verklappung sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher
Anlagen zu entscheiden.
(3) Den übrigen Vertragspartnern wird die
friedliche Durchfahrt im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone
sowohl für die zivile als auch die militärische Schifffahrt gestattet.

5. gr. Überschneidung von Ansprüchen
(1)Gewässer, in denen gemäß diesem Vertrag mehrere Staaten Ansprüche
haben, gehören abweichend von den vorhergehenden Regelungen
grundsätzlich nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur
ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartner wie sie zum
jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen
Staaten. Die betreffenden Staaten können durch einen völkerrechtlichen
Vertrag individuelle Grenzziehungen festlegen, die Vorrang vor diesem
Vertrag haben.
(2) Gewässer gehören nur soweit zu den
Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines
Vertragspartners wie sie außerhalb der Arktis oder Antarktis, gemäß der
Definition der Konvention über die Polgebiete, liegen.

6. gr. Ansprüche von Drittstaaten
Die Vertragspartner verpflichten sich, neue Vereinbarungen über
Hoheitsgewässer mit Drittstaaten nur zu treffen, wenn sich der
entsprechende Drittstaat damit gleichzeitig verpflichtet, solange die
neue Vereinbarung in Kraft ist, auch die Ansprüche und Rechte aller
anderer Vertragspartner dieses Vertrags anzuerkennen.

7. gr. Beitritt und Austritt
(1) Der Beitritt zu diesem Vertrag steht jedem Staat offen.
(2)Ein Staat gilt als Vertragspartner, sobald er den Vertrag ratifiziert
hat und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv
hinterlegt hat.
(3) Jeder Vertragspartner hat das Recht, mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Vertrag einseitig zu kündigen.
(4)Sofern ein Staat seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass
diese in eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA
verliert, gilt er nicht länger als Vertragspartner und verliert mit
sofortiger Wirkung seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.

8. gr. Änderung
Der Vertrag kann im Einvernehmen aller Vertragspartner geändert werden. Die
Änderung tritt in Kraft, wenn alle Vertragspartner sie ratifiziert und
die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt
haben.