1
Konferenzsaal / Gespräch mit Seiner Exzellenz, Roland von Berg, Dreibürgen
« am: 28.08.2012, 00:39 »
Natürlich, habe ich Geduld.
Diese Sektion erlaubt es dir alle Beiträge dieses Mitglieds zu sehen. Beachte, dass du nur solche Beiträge sehen kannst, zu denen du auch Zugriffsrechte hast.
Wenn du darauf bestehst, den Artikel drinzuhaben, dann schlage ich vor, ihn so zu formulieren: Falls ein Unterzeichnerstaat eine derartige Einstufung diplomatischer Beziehungen vornimmt, stuft er bei Vertragsunterzeichnung die diplomatischen Beziehungen mindestens als "neutral" oder dem sinnverwandt ein.
Von einer Einmischung reden in der Regel nur solche Regimes, bei denen eine echte Einmischung von außen dringend nötig wäre und die verhindern wollen, dass im Ausland auf Unrecht aufmerksam gemacht wird. Ich hoffe natürlich nicht, dass es in Dreibürgen oder Eldeyja jemals dazu kommt.
Wenn du sagst, der Passus hat sich bewährt, kannst du mir konkrete Beispiele geben, wo es tatsächlich hilfreich war, ihn zu haben? Oder meinst du damit nur, dass er bisher nicht schädlich war?
Mir ist wohl bewusst, was ihr bezweckt, aber die Formulierung "geheimdienstliche Aktivitäten" schließt auch eine Auswertung öffentlicher Quellen ein. Eine solche Einschränkung ist für uns (und wahrscheinlich genauso für euch) natürlich nicht annehmbar.
Artikel II würde von uns ignoriert werden, denn wir fassen unsere Beziehungen zu anderen Staaten nicht in einem Wort zusammen. Eine nötigenfalls kritische Bewertung möchten wir uns nicht verbieten lassen, eine derartige Interpretation dieses Artikels schließe ich also ausdrücklich aus. (Um ehrlich zu sein, frage ich mich sowieso, wie es dieser Artikel immer wieder in Vertragsentwürfe schafft. Streichen wäre am sinnvollsten.)
Die Definition der in 3. mgr. Artikel IV erlaubten Kritik ist mir zu vage und lädt meiner Ansicht zu Missbrauch ein. Auch hier würde ich zu einer Streichung raten.
4. mgr. Artikel V widerspricht der rechtlichen Realität. Verträge treten in Eldejya erst mit der Ratifikation in Kraft.
Außerdem bitte ich darum, neben dem dreibürgischen Titel auch einen eldländischen einzufügen: "Grunnsamningur milli Lýðveldisins Eldeyja og Keisaraðæmisins Þrjúfjöllin".Selbstverständlich.
Grundlagenvertrag zwischen der Republik Eldeyja und dem Kaiserreich Dreibürgen
Grunnsamningur milli Lýðveldisins Eldeyja og Keisaraðæmisins Þrjúfjöllin
Artikel I - Ziel
(1) Dieser Vertrag regelt die grundsätzlichen diplomatischen Beziehungen zwischen der Republik Eldeyja und dem Kaiserreich Dreibürgen, im folgenden als Vertragsparteien bezeichnet.
(2) Diese erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich, die Integrität des Territoriums des Vertragspartners zu achten.
(3) Die Vertragspartner erklären, dass sie ihre diplomatischen Kontakte pflegen und vertiefen möchten.
Artikel II - Beziehungen
(1) Die Unterzeichnerstaaten stufen bei Vertragsunterzeichnung ihre diplomatischen Beziehungen mindestens als "neutral" oder dem Sinnverwandt ein.
Artikel III - Botschaften
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihren Wunsch Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Partei akkreditiert sein müssen. Eine Verpflichtung zum Botschafteraustausch besteht nicht.
(2) Die Vertragsparteien ermöglichen die Einrichtung von Botschaften ihres Vertragspartners im eigenen Lande. Das gesamte Gelände der Botschaft ist geschütztes Gebiet des Staates, der sie betreibt. Polizeiliche Aktionen sind nur auf Aufforderung zu leisten.
(3) Die Botschafter werden an ihrer Arbeit nicht gehindert, und genießen politische Immunität und den Schutz des Gastgeberlandes. Nur unter Angabe von Gründen kann die gastgebende Nation Angehörige des diplomatischen Korps der Vertragspartner ausweisen.
Artikel IV - Konfliktregelung
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich Meinungsverschiedenheiten und Konflikte auf friedlichem, diplomatischem Weg zu regeln.
(2) Militärische, Paramilitärische oder geheimdienstliche Operationen innerhalb des Hoheitsgebietes des Vertragspartners sind für beide Staaten verboten, außer sie erfolgen mit Wissen und ausdrücklicher Erlaubnis des Vertragspartners. Das Sammeln öffentlich zugänglicher Informationen gehört nicht zu den nachrichtendienstlichen Aktivitäten im Sinne dieses Vertrages.
(3) Beide Staaten haben Einmischungen in die Innenpolitik des Vertragspartners zu unterlassen. Konstruktive Kritik und ein aktiver Meinungsaustausch sind erlaubt und erwünscht.
(4) Beide Staaten sind angehalten humanitäre Hilfe zu leisten, wenn der jeweils andere Staat dies im berechtigten Fall verlangt.
Artikel V - Schlussbestimmungen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass Vorschläge zur Änderung des Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem Einverständnis getätigt werden können.
(2) Dieser Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
(3) Er kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den Vertragsparteien zu führen.
(4) Der Vertrag tritt nach Ratifikation durch beide Vertragspartner in Kraft.
Grundlagenvertrag zwischen der Republik Eldeyja und dem Kaiserreich Dreibürgen
Artikel I - Ziel
(1) Dieser Vertrag regelt die grundsätzlichen diplomatischen Beziehungen zwischen der Republik Eldeyja und dem Kaiserreich Dreibürgen, im folgenden als Vertragsparteien bezeichnet.
(2) Diese erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich, die Integrität des Territoriums des Vertragspartners zu achten.
(3) Die Vertragspartner erklären, dass sie ihre diplomatischen Kontakte pflegen und vertiefen möchten.
Artikel II - Beziehungen
(1) Die Unterzeichnerstaaten stufen bei Vertragsunterzeichnung ihre diplomatischen Beziehungen mindestens als "neutral" oder dem Sinnverwandt ein.
Artikel III - Botschaften
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihren Wunsch Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Partei akkreditiert sein müssen. Eine Verpflichtung zum Botschafteraustausch besteht nicht.
(2) Die Vertragsparteien ermöglichen die Einrichtung von Botschaften ihres Vertragspartners im eigenen Lande. Das gesamte Gelände der Botschaft ist geschütztes Gebiet des Staates, der sie betreibt. Polizeiliche Aktionen sind nur auf Aufforderung zu leisten.
(3) Die Botschafter werden an ihrer Arbeit nicht gehindert, und genießen politische Immunität und den Schutz des Gastgeberlandes. Nur unter Angabe von Gründen kann die gastgebende Nation Angehörige des diplomatischen Korps der Vertragspartner ausweisen.
Artikel IV - Konfliktregelung
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich Meinungsverschiedenheiten und Konflikte auf friedlichem, diplomatischem Weg zu regeln.
(2) Militärische, Paramilitärische oder Geheimdienstliche Operationen auf dem Staatsgebiet des Vertragspartners sind für beide Staaten verboten, außer sie erfolgen mit Wissen und ausdrücklicher Erlaubnis des Vertragspartners.
(3) Beide Staaten haben Einmischungen in die Innenpolitik des Vertragspartners zu unterlassen. Konstruktive Kritik und ein aktiver Meinungsaustausch sind erlaubt und erwünscht.
(4) Beide Staaten sind angehalten humanitäre Hilfe zu leisten, wenn der jeweils andere Staat dies im berechtigten Fall verlangt.
Artikel V - Schlussbestimmungen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass Vorschläge zur Änderung des Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem Einverständnis getätigt werden können.
(2) Dieser Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
(3) Er kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den Vertragsparteien zu führen.
(4) Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft.