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HEIMSMEISTARAMÓT 2013 | Weltmeisterschaft 2013 / Gruppe A | Albernia vs. Aquatropolis | 1. Mai, 18 Uhr
« am: 01.05.2013, 18:22 »
*ist ebenfalls im Stadion und schaut sich das Spiel an*
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Territorial Waters Treaty Ratification Act
Ein Gesetz über die Zustimmung zum Vertrag über Hoheitsgewässer
Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:
Art. 1
Dem Vertrag über Hoheitsgewässer in der Fassung vom 26. Juli 2012 wird zugestimmt. Der Vertrag wird im Anhang zu diesem Gesetz veröffentlicht.
Art. 2
Die Regierung Ihrer Majestät wird ermächtigt, alle sich aus der Ratifizierung des Vertrags ergebenden Fragen zu regeln, sofern sie nicht die traditionellen Privilegien des Parlamentes betreffen.Appendix I - Vertrag über HoheitsgewässerZitatSamningur um landhelgi
Vertrag über Hoheitsgewässer
1. gr. Grundlagen
(1) Die Vertragspartner erkennen das Anrecht der übrigen Vertragspartner an, Hoheitsansprüche gemäß den weiteren Artikeln dieses Vertrags zu beanspruchen.
(2) Die Vertragspartner stimmen überein, dass eine Verletzung der im Vertrag zugesicherten Rechte, sowohl durch andere Vertragspartner als auch durch Dritte, als feindseliger Akt anzusehen ist.
2. gr. Definitionen
(1) Unter militärischer Schifffahrt ist jedes Wasserfahrzeug zu verstehen, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient.
(2) Unter ziviler Schifffahrt sind Wasserfahrzeuge zu verstehen, die nicht der militärischen Schifffahrt zugerechnet werden.
3. gr. Hoheitsgewässer
(1) Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu 40,9 Seemeilen (41,757 Verns Miles) vor der Küstenlinie eines Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen.
(2) Es ist grundsätzlich das Recht jedes Vertragspartners, sowohl zivile als auch militärische Schifffahrt in ihren Hoheitsgewässern nach eigenem Ermessen zu gestatten oder zu untersagen.
(3) In Meerengen, die vollständig in den Hoheitsgewässern eines oder mehrerer Staaten liegen, verpflichten sich die Vertragspartner, einen angemessenen Korridor einzurichten, in dem die friedliche Durchfahrt jeder zivilen Schifffahrt für alle übrigen Vertragspartner gestattet ist.
4. gr. Ausschließliche Wirtschaftszone
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen (204,19 Verns Miles) vor der Küstenlinie der übrigen Vertragspartner zu respektieren.
(2) In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen, Verklappung sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen zu entscheiden.
(3) Den übrigen Vertragspartnern wird die friedliche Durchfahrt im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone sowohl für die zivile als auch die militärische Schifffahrt gestattet.
5. gr. Überschneidung von Ansprüchen
(1) Gewässer, in denen gemäß diesem Vertrag mehrere Staaten Ansprüche haben, gehören abweichend von den vorhergehenden Regelungen grundsätzlich nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartner wie sie zum jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen Staaten. Die betreffenden Staaten können durch einen völkerrechtlichen Vertrag individuelle Grenzziehungen festlegen, die Vorrang vor diesem Vertrag haben.
(2) Gewässer gehören nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartners wie sie außerhalb der Arktis oder Antarktis, gemäß der Definition der Konvention über die Polgebiete, liegen.
6. gr. Ansprüche von Drittstaaten
Die Vertragspartner verpflichten sich, neue Vereinbarungen über Hoheitsgewässer mit Drittstaaten nur zu treffen, wenn sich der entsprechende Drittstaat damit gleichzeitig verpflichtet, solange die neue Vereinbarung in Kraft ist, auch die Ansprüche und Rechte aller anderer Vertragspartner dieses Vertrags anzuerkennen.
7. gr. Beitritt und Austritt
(1) Der Beitritt zu diesem Vertrag steht jedem Staat offen.
(2) Ein Staat gilt als Vertragspartner, sobald er den Vertrag ratifiziert hat und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt hat.
(3) Jeder Vertragspartner hat das Recht, mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Vertrag einseitig zu kündigen.
(4) Sofern ein Staat seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass diese in eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA verliert, gilt er nicht länger als Vertragspartner und verliert mit sofortiger Wirkung seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.
8. gr. Änderung
Der Vertrag kann im Einvernehmen aller Vertragspartner geändert werden. Die Änderung tritt in Kraft, wenn alle Vertragspartner sie ratifiziert und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt haben.
Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 11. September im Jahre des Herrn 2012.
Ich fürchte, Sie haben recht, dass eine Runde mit Astor und der DU gleichzeitig im Moment nicht machbar ist. Während es für Albernia als engem Verbündeten kein Problem ist, sich dann für Astor zu entscheiden, ist diese Frage für uns viel schwieriger. Wenn beide eingeladen wären oder keiner, wäre die Sache völlig unproblematisch. Aber wenn wir uns für einen entscheiden müssen, kommen wir in einen Konflikt mit unserem Selbstverständnis.
Ihren Themen für die Regionalkonferenz würde ich auch zustimmen. Ich frage mich allerdings, ob das nicht genau die Themen sind, die laut den Berichten von Frau Bont von der DU im Rahmen der G4 angeschnitten wurden und die Astor vehement abgelehnt hat?
Aldenroth | August 20th, 2012
To:
H.E. The Minister of Foreign Affairs of the Republic of Eldeya
Mr Jónas SigurdssonRequest for a Visit
Dear Mr Foreign Minister,
als neuer Außenminister des Königreichs Albernia plane ich einen Besuch der Republik Eldeya. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir hierzu Terminvorschläge zukommen lassen würde.
Sincerely yours,
The Rt. Hon. Jeremy Grieve, MP
Minister of Foreign Affairs and Defence of Albernia