Autor Thema: Volkszählungsgesetz  (Gelesen 3131 mal)

Republik Eldeyja

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Volkszählungsgesetz - 27.07.2012, 19:03
Zitat
Lög um manntal
Volkszählungsgesetz

1. gr. Grundlagen
(1) Dieses Gesetz regelt die einmalige Durchführung einer Erhebung zur Aktualisierung der Meldedaten.
(2) Die Erhebung beginnt am dritten Montag nach Annahme des Gesetzes und endet am vierten Freitag nach beginn der Erhebung.
(3) Die Erhebung umfasst alle Personen, welche dauerhaft in Eldeyja wohnhaft sind.

2. gr. Zu erhebende Daten
(1) Die zu erhebenden Daten beschränken sich auf Name, Geburtsdatum und Staatsbürgerform. Die Angabe dieser Daten ist für jeden Befragten verpflichtend. Sie werden ausschließlich zur Aktualisierung der Meldedaten genutzt.
(2) Eine Erhebung weiterer Daten ist unzulässig, sofern der Erhebung vom Befragten nicht ausdrücklich zugestimmt wurde.
(3) Zusätzlich erhobene Daten unterliegen der Geheimhaltung und dürfen nur anonymisiert verarbeitet werden.

3. gr. Erhebende Personen
(1) Die Erhebung darf nur von speziell ausgewählten Personen vorgenommen werden. Diese Personen werden vom Einwohneramt berufen und erhalten Unterlagen, welche dies bestätigen.
(2) Ein im Zusammenhang mit der Erhebung stehender Verstoß einer erhebenden Person gegen die Rechte eines Befragten, insbesondere in Bezug auf die Geheimhaltung, ist strafbar.

4. gr. Schlussbestimmungen
(1) Die Kosten übernimmt zu 50% der Staat Eldeyja und zu 50% die Kommunen.