Bislang wurde auch nirgendwo eine „absolute Mehrheit der Mitglieder“ verlangt, sondern immer nur eine „Mehrheit“, die sich stets auf die an einer Abstimmung Teilnehmenden bezieht und Enthaltungen heraus lässt. Hier sorgt diese Regelung aber dafür, dass stets ausreichend viele Richter ihre Zustimmung zu einem Urteil geben, und nicht einfach ein Richter alleine Urteile fällt, weil die weiteren Richter nach seiner Auffassung nicht schnell genug geantwortet haben.
Die absolute Mehrheit ist also notwendig, und klar von anderen Mehrheitsbegriffen, die wir verwenden, abzugrenzen. Es gibt im Ältestenrat also keine effektiven Enthaltungen, ein Richter stimmt einem Urteil also entweder zu oder nicht.