Autor Thema: Gerichtsgesetz  (Gelesen 4784 mal)

Snorri Hallgrimsson

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Gerichtsgesetz - 18.03.2011, 15:01
Sehr geehrter Goden!

Der ehrenwerte Gode Páll, hat folgende Gesetzesvorlange ins Allthing eingebracht:

Zitat
Gerichtsgesetz
§1 Grundsätze
(1) Alle Menschen sind gleich vor dem Gesetz und haben das Recht, durch das Gesetz geschützt und durch die Gerichtsbarkeit zu ihrem Recht gebracht zu werden.
(2) Alle Menschen haben das Recht, dass ihre Rechte und Pflichten sowie die Wahrheit von gegen sie erhobenen Anschuldigungen nach dem in diesem Gesetz beschrieben gerechten und öffentlichen Verfahren durch die ordentlichen Gerichte festgestellt werden.

§2 Gerichte
(1) Das oberste und einzige Gericht der Republik Eldeyja ist das Allthing.
(2) Die ordentliche Gerichtsbarkeit in erster Instanz wird durch den Ältestenrat des Allthings ausgeübt.
(3) Die ordentliche Gerichtsbarkeit in zweiter und letzter Instanz wird durch das Plenum des Allthings nur nach einem Verfahren vor dem Ältestenrat ausgeübt.
(4) Nur in nach diesem Gesetz bestimmten Fällen übt das Plenum des Allthings die ordentliche Gerichtsbarkeit in einziger Instanz aus.

§3 Ältestenrat
(1) Der Ältestenrat ist ein dreiköpfiger Ausschuss des Allthings, der auf sechs Monate durch das Plenum des Allthings in reiner Personenwahl gewählt wird. Ist die Anzahl der Staatsbürger ausreichend groß, kann das Allthing mit einfacher Mehrheit eine größere Mitgliederzahl für den Ältestenrat beschließen.
(2) Mitglied des Ältestenrates können nur Goden sein, die nicht selbst oder unter anderem Namen als Ministerpräsident amtieren.
(3) Scheidet ein Mitglied des Ältestenrates durch Verlust der Staatsbürgerschaft oder Wahl unter eigenem oder anderem Namen zum Ministerpräsidenten aus dem Ältestenrat aus, so rückt der nächste Kandidat nach der bei der Wahl entstandenen Rangliste in den Ältestenrat nach. Ist kein Nachfolger verfügbar, so wird der ganze Ältestenrat neu gewählt.
(4) Der Ältestenrat regelt seine innere Organisation selbst.
(5) Die Wahl des Ältestenrates erfolgt nach dem System der übertragbaren Einzelstimmgebung bei Anwendung der Droop-Quote.

§4 Verfahren
(1) Jeder Mensch ist berechtigt, eine Klage an den Ältestenrat zu richten. Der Ältestenrat hat diese Klage in einem öffentlichen Verfahren zu behandeln, wobei der Kläger und der Beklagte zu hören sind.
(2) Der Ältestenrat fällt Urteile mit einer absoluten Mehrheit seiner Mitglieder. Kommt keine absolute Mehrheit zustande, so kann der Ältestenrat nur einstimmig das Verfahren an das Plenum des Allthings verweisen.
(3) Ein Verfahren wird stets vom Ältestenrat in der Besetzung zuende geführt, in der er begonnen wurde.

§5 Anfechtung
(1) Die vor dem Ältestenrat unterlegene Partei hat das Recht, um Revision vor dem Plenum des Allthings zu bitten. Die Anfechtung wird nur angenommen, wenn dem in einer ordentlichen Abstimmung wenigstens ein Drittel der teilnehmenden Goden zustimmen.
(2) Ein angefochtenes Urteil wird vor dem Plenum des Allthings neu verhandelt, wobei wieder der Kläger und der Beklagte zu hören sind. Es kann nur geändert oder aufgehoben werden, wenn dem in einer ordentlichen Abstimmung wenigstens zwei Drittel der teilnehmenden Goden zustimmen.

§6 Befangenheit
(1) Ein Mitglied des Ältestenrates gilt als befangen, wenn er selbst oder unter anderem Namen unmittelbar oder durch Verwandte als Kläger oder Beklagter fungiert.
(2) Jedes Mitglied des Ältestenrates hat bei seiner Befangenheit dies persönlich zu erklären und seine Mitwirkung in diesem Verfahren zu beenden. Lehnt ein Mitglied dies ab, so stellt das Allthing mit einfacher Mehrheit nur auf Antrag eines anderen Mitglieds des Ältestenrates die Befangenheit fest.
(3) Ein befangenes Mitglied des Ältestenrates nimmt weder an den Verhandlungen noch an der Urteilsentscheidung teil. Die übrigen Mitglieder des Ältestenrates entscheiden alleine.
(4) Sind alle Mitglieder des Ältestenrates an der Verfahrensmitwirkung durch Befangenheit verhindert, so ist das Verfahren an das Plenum des Ältestenrates zu verweisen.

§7 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt in Kraft, wenn dem in einer ordentlichen Abstimmung wenigstens zwei Drittel der teilnehmenden Goden zustimmen.
(2) Dieses Gesetz kann nur geändert oder aufgehoben werden, wenn dem in einer ordentlichen Abstimmung wenigstens zwei Drittel der teilnehmenden Goden zustimmen.


Die Aussprache dauert 96 Stunden. Das erste Wort hat der Antragsteller.


Páll Skúlisson

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Gerichtsgesetz - 18.03.2011, 16:19
Werte Goden!

Es liegt vor mein Entwurf für ein Gerichtsgesetz. Bei der Erstellung dieses Gesetzesentwurfes habe ich mich an einem Grundsatz Eldeyjas orientiert: Zu häufige und langweilige Gesetzesaussprachen im Allthing sollen, wo es geht, vermieden werden. Daher habe ich das Gesetz schlicht, einfach und praxisorientiert gehalten und darauf verzichtet, jedes kleinste Detail und jede Eventualität ausführlich zu behandeln. Ergänzt werden muss es daher an manchen Stellen durch die Traditionen, Gewohnheiten und den gesunden Menschenverstand.

Im Wesentlichen habe ich auf folgende Ausführungen verzichtet:
  • Das Wahlverfahren für das Allthing habe ich nicht genauer beschrieben, die Nennung des Verfahrensnamens und der zu verwendenden Quote ist meiner Meinung nach eindeutig genug, um die Wahl durchzuführen. Gegebenenfalls könnte das Allthing dies durch einen geschäftsordnenden Beschluss konkretisieren.
  • Exakte Verfahrensabläufe fehlen und sind nur durch eine pauschale Nennung grundsätzlich zu beteiligender Personen angedeutet. Dies erfolgt zugunsten der Richter, die dann für jedes Verfahren individuell entscheiden können, welche Verfahrensteile notwendig sind. Es soll aber niemandem die Möglichkeit genommen werden, bei persönlicher Beteiligung gehört zu werden.
  • Ferner fehlen Bestimmungen über die Zulässigkeit von Klagen. Ich sehe derzeit nicht die Notwendigkeit, Verfahren wegen Unzulässigkeit gar nicht erst zur Verhandlung zuzulassen. Sollte eine von manchen befürchtete "Klagewelle" auftreten - was ich persönlich nicht glaube -, kann das Allthing immer noch nachregeln.

Folgende Punkte sind noch zu diskutieren:
  • Wann ist ein Verfahren vom Ältestenrat an das Allthing zu verweisen? "Wenn im Ältestenrat keine Mehrheit zustande kommt"? Ich möchte verhindern, dass Verfahren vorschnell an das Allthing verwiesen werden, nur weil sich die Richter nicht auf die Schnelle einigen können. Daher der Vorschlag, dass der Verweis nur einstimmig erfolgen kann, wenn sich alle Richter einig sind, dass eine Einigung nicht mehr zustande kommen kann.
  • Wie soll die Befangenheit festgestellt werden? Sicherlich wird eine Verfahrenspartei die Befangenheit beantragen, worauf zunächst der befangene Richter aufgefordert ist, seine Befangenheit festzustellen. Lehnt er dies ab, sieht aber ein anderer Richter die Befangenheit als gegeben an, so kann das Allthing dies feststellen. Was ich verhindern möchte, ist, dass eine Partei einfach so eine Abstimmung über die Befangenheit eines Richters im Allthing einfordern kann, nur weil dieser Richter nicht gemocht wird. Wenn tatsächlich Befangenheit besteht, wird das wenigstens ein Richter feststellen.
Für Fragen und Anregungen bin ich stets offen. Ziel dieses Gesetzgebungsverfahrens ist, einen größtmöglichen gesellschaftlichen Konsens herzustellen. Daher ist dieser Entwurf nicht in Stein gemeißelt, sondern kann noch in alle Richtungen geändert werden.
Páll Rayk Skúlisson
Außenminister
Vorsitzender von Heimdall
Geschäftsführer der Fjárhirðirinn Eldeyjur

Snorri Hallgrimsson

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Gerichtsgesetz - 18.03.2011, 16:29
Vielen Dank Páll. Die Aussprache ist damit eröffnet, ich bitte um Wortmeldungen.

Jónas Sigurðsson

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Gerichtsgesetz - 18.03.2011, 17:11
Zitat von: 'Páll Skúlisson',index.php?page=Thread&postID=1653#post1653
Wann ist ein Verfahren vom Ältestenrat an das Allthing zu verweisen? "Wenn im Ältestenrat keine Mehrheit zustande kommt"? Ich möchte verhindern, dass Verfahren vorschnell an das Allthing verwiesen werden, nur weil sich die Richter nicht auf die Schnelle einigen können. Daher der Vorschlag, dass der Verweis nur einstimmig erfolgen kann, wenn sich alle Richter einig sind, dass eine Einigung nicht mehr zustande kommen kann.
Das bedeutet, dass ein Verfahren ohne Urteil, weil die Richter sich nicht einigen können, genauso gut ist wie wenn die Klage abgewiesen wird. Wir hätten also den Richter, der eine Klage ablehnen will, immer in einer stärkeren Position. Ich bin mir nicht sicher, ob das ein Problem ist, aber ich will es wenigstens gesagt haben.

Zitat
Was ich verhindern möchte, ist, dass eine Partei einfach so eine Abstimmung über die Befangenheit eines Richters im Allthing einfordern kann, nur weil dieser Richter nicht gemocht wird. Wenn tatsächlich Befangenheit besteht, wird das wenigstens ein Richter feststellen.
Es sind die drei Personen, denen Eldeyja am meisten vertraut, also kann man das wahrscheinlich wirklich so sehen. Auf der anderen Seite sehe ich auch kein Problem damit, wenn die Partei einfach so eine Abstimmung verlangen könnte - wenn es unbegründet ist, wird sie die Abstimmung halt verlieren.

Leben kann ich beiden Varianten.

Niels Bjarnisson

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Gerichtsgesetz - 21.03.2011, 08:00
Was ich mich gerade frage, soll die Wahl der Ältesten geheim oder offen erfolgen?
Ich persönlich finde bei Personenwahlen eigentlich geheime Wahlen besser, andererseits weiss ich nicht ob die technischen Möglichkeiten dafür vorhanden sind eine Präferenzwahl geheim zu organisieren.

Jónas Sigurðsson

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Gerichtsgesetz - 21.03.2011, 14:32
Grundsätzlich sollte es kein Problem sein, das geheim zu machen. Das Problem ist nur, dass das Ergebnis öffentlich sein muss, und eine komplette Reihenfolge aller Kandidaten könnte bei so wenigen Wählern reichen, um zu sagen, wer da abgestimmt hat.

Niels Bjarnisson

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Gerichtsgesetz - 21.03.2011, 18:07
*So*Was schwebt dir denn da vor, wie man das geheim machen soll? PN an einen Wahlleiter? ^^ Weil kein Wahltool was ich kenne ist dazu in der Lage mehr zu machen als ein oder mehrere Kreuzchen zu setzen ^^*so*

Was soll eigentlich geschehen wenn es nur 3 Kandidaten oder gar weniger gibt?

Jónas Sigurðsson

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Gerichtsgesetz - 21.03.2011, 18:58
Ein passendes Wahltool basteln. ;)

Und ich würde gar nicht kandideren lassen, sondern grundsätzlich alle Goden als wählbar ansehen.

Páll Skúlisson

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Gerichtsgesetz - 21.03.2011, 19:02
Per HTML und PHP ein Formular zu basteln, das anonym verschiedene Reihenfolgen in einer Datenbank ablegt, wird nicht das Problem sein, das kriege ich hin. Soetwas in der Art gibt es auch schon, bspw. das Konklave-Wahltool von Valsanto funktioniert anonym.

Zurück zum Antrag: Ich würde vorschlagen, beim Verweisen einer Klage an das Allthing dann doch die leichtere Regelung festzusetzen und die Worte "nur einstimmig" zu streichen. Ist der Entwurf dann konsensfähig?
Páll Rayk Skúlisson
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Jónas Sigurðsson

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Gerichtsgesetz - 21.03.2011, 19:29
Já, von meiner Seite schon.

Niels Bjarnisson

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Gerichtsgesetz - 21.03.2011, 19:35
Das können wir so machen. Keine Einwände.

Páll Skúlisson

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Gerichtsgesetz - 21.03.2011, 21:14
Dann bitte ich Dich, Snorri, in der Vorlage §4 (2) so zu ändern: Der Ältestenrat fällt Urteile mit einer absoluten Mehrheit seiner Mitglieder. Kommt keine absolute Mehrheit zustande, so kann der Ältestenrat nur einstimmig das Verfahren an das Plenum des Allthings verweisen.
Páll Rayk Skúlisson
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Snorri Hallgrimsson

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Gerichtsgesetz - 21.03.2011, 23:17
Sehr gerne, erledigt.

Thelma Vilhjálmsdóttir

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Gerichtsgesetz - 22.03.2011, 00:14
Zitat von: 'Páll Skúlisson','index.php?page=Thread&postID=1722#post1722'
Dann bitte ich Dich, Snorri, in der Vorlage §4 (2) so zu ändern: Der Ältestenrat fällt Urteile mit einer absoluten Mehrheit seiner Mitglieder. Kommt keine absolute Mehrheit zustande, so kann der Ältestenrat nur einstimmig das Verfahren an das Plenum des Allthings verweisen.

Nur so, es ist gerade egal, ob die Richter für das Urteil eine einfach, absolute oder 2/3 Mehrheit brauchen... Das ist immer das Selbst. Wenn es aber nicht einstimmig ist, ist die Frage, ob ein Richter reicht, um es zu verweisen...

Vorstandsvorsitzende der Telefóna Eldeyja
Vorstandsvorsitzende der Telefóna Eldeyja Tochter Mannvirki Eldeyja AG

Páll Skúlisson

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Gerichtsgesetz - 22.03.2011, 08:35
Es scheint bei drei Mitgliedern kaum relevant, aber wire haben ja Luft nach oben gelassen. Und sollte der Ältestenrat mal fünf Mitglieder haben, dann sind 2/3-Mehrheit (4 Stimmen), absolute Mehrheit (3 Stimmen) und einfache Mehrheit (2 Stimmen bei 2 Enthaltungen) durchaus ein Unterschied.

In Sachen des Verweises solltenwir vielleicht wieder dem Grundsatz folgen, dass nicht alles geregelt werden muss, was geregelt werden kann.
Páll Rayk Skúlisson
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