Autor Thema: Strafgesetz  (Gelesen 5524 mal)

Jónas Sigurðsson

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Strafgesetz - 06.08.2011, 10:50
Werte Goden,

Snær hat eine Debatte zum folgenden Gesetzesentwurf beantragt. Die Aussprache dauert 168 Stunden.

Zitat von: 'Snær Snorrason','index.php?page=Thread&postID=5558#post5558'
Strafgesetz (StG)

Artikel I - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 - Geltungsraum
(1) Das vorliegende Strafrecht gilt für alle Taten, die auf dem Staatsgebiet der Republik Eldeyja, auf einem eldländischen Schiff oder Luftfahrzeug oder an einem sonstigen Ort begangen werden, der eldländischem Hoheitsrecht unterliegt.
(2) Das gilt nicht für Hoch- und Landesverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates und falsche uneidliche Aussage.

§ 2 - Schuldfähigkeit
(1) Schuldfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und nicht wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen.
(2) Straftaten von Jugendlichen im Alter von 16 - 21 Jahren können mit Anteilen des vorgesehenen Strafmaßes geahndet werden.

Artikel II - Die Tathandlung

§ 3 - Versuch, Vorsatz

(1) Eine Straftat versucht, wer zur Verwirklichung eines Straftatbestandes unmittelbar ansetzt.
(2) Der Versuch eines Verbrechens ist strafbar, kann aber milder bestraft werden als die vollendete Tat.
(3) Vorsätzlich handelt, wer mit Wissen und Wollen eine Handlung durchführt, die unter Strafe gestellt ist.

§ 4 - Notwehr
(1) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einen anderen angemessen abzuwenden.
(2) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

§ 5 - Täterschaft

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst begeht.

Artikel III - Rechtsfolgen der Tat

§ 6 - Geldstrafe

(1) Minder schwere Straftaten sind mit Geldstrafe zu ahnden.
(2) Ersatzweise kann auch Haft ausgesetzt werden.

§ 7 - Haftstrafe
(1) Schwere Verbrechen sind mit einer Inhaftierung zu bestrafen.
(2) Das zulässige Höchststrafe ist die lebenslange Freiheitsstrafe, ihr Mindestmaß zwei Tage.

§ 8 - Bewährung
(1) Eine Haftstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden.
(2) Die Bewährungszeit dauert 3/2 der verurteilten Haftdauer. Während diesem Zeitraumes darf der Verurteilte keine Tat, die nach dem StGB geahndet werden kann, begehen. Ansonsten wird die Bewährung unverzüglich aufgehoben.


Artikel IV - Straftatbestände

§ 9 - Hochverrat

Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt, den Bestand der Republik Eldeyja zu beeinträchtigen oder die auf dem Codex des Staates beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit einer Haftstrafe nicht unter siebzig Tagen bestraft.


§ 10 - Fortführen einer verfassungswidrigen Organisation
(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann, im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, den organisatorischen Zusammenhalt
a) einer für verfassungswidrig erklärten Partei oder
b) eines für verfassungswidrig erklärten Vereines
aufrecht erhält, wird mit einer Haftstrafe nicht unter 15 Tagen bestraft.
(2) Wer sich in einer solchen Organisation
a) als Mitglied betätigt oder
b) ihren organisatorischen Zusammenhalt unterstützt,
wird mit einer Haftstrafe bis zu 30 Tagen bestraft.

§ 11 - Staatsfeindliche Sabotage
Wer in einer Gruppe oder als Einzelner absichtlich bewirkt, dass im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Störhandlungen
a) Anlagen, die der öffentlichen Versorgung der eldländischen Bevölkerung dienen oder
b) Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände, die ganz oder überwiegend der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dienen,
vollständig oder zum Teil außer Tätigkeit setzt oder den bestimmungsgemäßen Zwecken entzieht und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Republik Eldeyja oder gegen Grundsätze des Codex einsetzt, wird mit einer Haftstrafe nicht unter zehn Tagen bestraft.

§ 12 - Landesverrat
Wer ein Staatsgeheimnis einer fremden Macht mitteilt oder sonst an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekannt macht, um die Republik Eldeyja zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der des Staates herbeiführt, wird mit einer Haftstrafe nicht unter 40 Tagen bestraft.

§ 13 - Wahlfälschung

(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden lässt oder den rechtmäßigen Vollzug einer Wahl behindert oder stört.
(3) Das Strafmaß ist entweder eine Haftstrafe von min. 2 bis höchstens 14 Tagen oder eine Geldstrafe.

§ 14 - Aufforderung zu Straftaten

Wer ernsthaft öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird min. mit der Hälfte der Strafe bestraft, die der Täter bekommen würde.

§ 15 - Strafvereitelung
(1) Wer absichtlich oder wissentlich, ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz entsprechend, wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft wird, wird mit Geldstrafe oder Haftstrafe von 2 bis 15 Tagen bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer, gegen einen anderen verhängten Strafe behindert oder beeinträchtigt.

§ 16 - Landesfriedensbruch

Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zur Begehung einer Straftat aufruft oder in der Öffentlichkeit in grober und vielfacher Weise Unfug verbreitet, wird mit einer Inhaftierung bis zu zwanzig Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 17 - Hausfriedensbruch
Wer in das Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit einer Inhaftierung bis zu vierzehn Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 18 - Volksverhetzung
Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zum Hass gegen die eldländische Bevölkerung oder bestimmte gesellschaftliche Gruppen aufwiegelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert, wird mit Inhaftierung bis zu 50 Tagen bestraft, in besonders schweren Fällen nicht unter 30 Tagen.

§ 19 - Beleidigung

Die Beleidigung einer Person, einer Sache oder einer religiösen oder weltlichen Anschauung wird mit Geldstrafe bestraft.

§ 20 - Verleumdung
Wer wider besseren Wissens, in Bezug auf einen anderen, eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Ansehen zu gefährden geeignet ist, wird mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften begangen ist, mit einer Haftstrafe von min. fünf Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 21 - Geheimnisverrat
Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Geldstrafe oder Haftstrafe bestraft.

§ 22 - Mord
(1) Mörder ist, wer aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
(2) Der Mörder wird mit einer Haftstrafe nicht unter 76 Tagen.

§ 23 - Totschlag

Wer einen Menschen im Affekt oder ohne Planung tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit einer Haftstrafe nicht unter 21 Tagen bestraft.

Jónas Sigurðsson

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Strafgesetz - 06.08.2011, 10:50
Zitat
§ 24 - Völkermord
Wer eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte, Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören versucht, Mitglieder der Gruppe tötet oder die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

§ 25 - Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird je nach schwere der Tat mit einer Geldstrafe oder Haftstrafe von mindestens 5 bis 25 Tagen bestraft.
(2) In schweren Fällen kann eine Haftstrafe von bis zu 40 Tagen verhängt werden.

§ 26 - Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise seiner Freiheit beraubt, wird mit einer Haftstrafe bis zu dreißig Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 27 - Verschleppung
Wer einen anderen durch List, Drohung oder Gewalt
a) in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbringt oder
b) veranlasst, sich dorthin zu begeben oder
c) davon abhält, von dort zurückzukehren
und dadurch der Gefahr aussetzt aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei, im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen, durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit einer Haftstrafe bis zu zwanzig Tagen bestraft.

§ 28 - Nötigung

Wer einen Menschen rechtswidrig, mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Geldstrafe bestraft.

§ 29 - Sexueller Missbrauch
Wer eine sexuelle Handlung gegen den Willen einer Person, an dieser durchführt, oder diese zu einer sexuellen Handlung an sich oder an der Personen zwingt, wird mit einer Haftstrafe von mindestens 40 Tagen bestraft.

§ 30 - Missbrauch von Kindern

Wer eine Person, die noch nicht das 16. Lebensjahr beendet hat,
a) sexuell
b) körperlich
oder
c) seelisch
missbraucht, wird mit einer Haftstrafe von mindestens 76 Tagen bestraft.

§ 31 - Diebstahl
Wer eine fremde bewegliche Sache oder einen Geldbetrag einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache oder den Geldbetrag sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Geldstrafe oder Haftstrafe bis zu 14 Tagen bestraft.

§ 32 - Raub

Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 14 Tagen bestraft.

§ 34 - Schwarzarbeit

(1) Wer Arbeit für eine nicht verwandte Person verrichtet, ohne Einkommenssteuer zu zahlen, macht sich der Schwarzarbeit schuldig und wird mit einer Geldstrafe bestraft.

§ 35 - Betrug
(1) Wer in betrügerischer Absicht, durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen, einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Geldstrafe bestraft.
(2) Bei besonders schweren Fällen kann eine Haftstrafe bis zu 30 Tagen verhängt werden.

§ 36 - Steuerhinterziehung
Wer als steuerpflichtiger Bürger dem Staate rechtmäßig zustehende Zahlungen vorenthält, wird mit Haftstrafe von min. 3 bis 12 Tagen  bestraft, in minder schweren Fällen mit Geldstrafe.

§ 37 - Urkundenfälschung
Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Geldstrafe bestraft.

§ 38 - Bestechlichkeit und Bestechung
(1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes oder als staatlicher Amtsträger im geschäftlichen oder dienstlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er einen anderen in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen oder dienstlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes oder einem staatlichen Amtsträger einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er ihn oder einen anderen in unlauterer Weise bevorzuge.

§ 39 - Datenveränderung
Wer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Geldstrafe oder Haftstrafe bestraft.

§ 40 - Sachbeschädigung
Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt, zerstört oder zweckentfremdet, wird mit Geldstrafe bestraft.

§ 41 - Störung der Totenruhe

(1) Wer einen Leichnam oder Teile eines Leichnams aus einer Beisetzungs- oder Aufbahrungsstätte wegschafft, ferner wer einen Leichnam misshandelt oder einen Leichnam, eine Beisetzungs-, Aufbahrungs- oder Totengedenkstätte verunehrt, ist mit Geldstrafe oder Haftstrafe bis zu 10 Tagen zu bestrafen.
(2) Wer Schmuck von einer Beisetzungs-, Aufbahrungs- oder Totengedenkstätte entfernt, ist mit Geldstrafe zu bestrafen.

§ 42 - Rechtsbeugung
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zu Gunsten oder zum Nachteil einer Partei, einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit einer Geldstrafe bestraft, bei schweren Fällen wird mit Haftstrafe von min. einer Woche bis 3 Wochen bestraft.

§ 43 - Verfolgung Unschuldiger
Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Haftstrafe von min. 3 Tagen bis 4 Wochen oder mit einer Geldstrafe bestraft.

§ 44 - Urheberschutz
Wer Konsumgüter fälscht und sie als echte Marken in Verkehr bringt, kann mit einer Geldstrafe oder einer Haftstrafe bis 10 Tagen verurteilt werden.

Artikel V Schlussbestimmungen

§ 45 - Sonstige Straftaten

Straftaten, die sich aus der Verletzung des Codex oder sonstigen Gesetzen ergeben und hier nicht aufgeführt sind, sind individuell zu behandeln und im Urteil näher zu erläutern, insbesondere in Bezug auf das Strafmaß. Diese Urteile können dann als Präzedenzfälle in zukünftigen Verfahren verwandt werden, sofern dies zugelassen wurde.

§ 46 - Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung, durch den Ministerpräsidenten, in Kraft.

Jónas Sigurðsson

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Strafgesetz - 06.08.2011, 10:55
Bevor ich mir das im Detail anschaue, schonmal eine allgemeine Anmerkung: Wenn du das Ding schon aus Bergen kopierst statt selber etwas zu erarbeiten, dann hättest du dir ja wenigstens die Mühe machen können, die Form an die eldländische Praxis anzupassen.

Zitat von: 'Jónas Sigurðsson','index.php?page=Thread&postID=5560#post5560'
§ 10 - Fortführen einer verfassungswidrigen Organisation
(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann, im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, den organisatorischen Zusammenhalt
a) einer für verfassungswidrig erklärten Partei oder
b) eines für verfassungswidrig erklärten Vereines
aufrecht erhält, wird mit einer Haftstrafe nicht unter 15 Tagen bestraft.
Oh noes, das V-Wort! Ist das mit Finja abgesprochen?

Zitat
§ 45 - Sonstige Straftaten
Straftaten, die sich aus der Verletzung des Codex oder sonstigen Gesetzen ergeben und hier nicht aufgeführt sind, sind individuell zu behandeln und im Urteil näher zu erläutern, insbesondere in Bezug auf das Strafmaß. Diese Urteile können dann als Präzedenzfälle in zukünftigen Verfahren verwandt werden, sofern dies zugelassen wurde.
Warum geht das plötzlich bei "sonstigen Straftaten", aber nicht allgemein?

Thelma Vilhjálmsdóttir

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Strafgesetz - 06.08.2011, 11:23
*so* Wie kommst du darauf, dass es kopiert ist? *so*

Jónas, wie du vielleicht weißt, gibt es kein Gesetz in dem Raub oder Mord angesprochen werden, auch der Codex betrachtet dies nicht, daher kann es nicht allgemein sein. Paragraph 45 beschäftigt sich, so wie ich das beim Überfliegen festgestellt habe mit Rechten und Unrechten die aus Gesetzen ergehen. Z.B. wenn wir ein Umweltgesetz hätten in dem Stünde 'Umweltverschmutzung ist böse', nicht aber mit deinem Gedankenexperiment Gewohnheitsrecht (TM).

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Jónas Sigurðsson

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Strafgesetz - 06.08.2011, 12:32
In den Menschenrechten steht auch ein Recht auf Leben. Dass man daraus herleitet, dass Mord Unrecht ist, gefällt dir ja aber anscheinend nicht. In welchen Fällen geht es also und in welchen nicht?

Wie ich darauf komme, dass es kopiert ist? Sieht halt schon sehr ähnlich aus... Ich sage nicht, dass du keine Anpasungen im Detail gemacht hast, aber im Großen und Ganzen ist es das gleiche.

Snær Snorrason

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Strafgesetz - 06.08.2011, 13:22
Die Menschenrechte beziehen sich auf das Verhältnis Staat <-> Bürger. Nicht jedoch auch das Verhältnis Bürger <-> Bürger, aber das kann John Dow natürlich nicht wissen.

Thelma Vilhjálmsdóttir

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Strafgesetz - 06.08.2011, 13:24
Genau wie Snær es schreibt, vor allem nach Gewohnheitsrecht™ ist das in Eldeyja schon immer so gewesen. Also wirklich Jónas!

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Jónas Sigurðsson

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Strafgesetz - 06.08.2011, 13:33
Zitat von: 'Snær Snorrason','index.php?page=Thread&postID=5566#post5566'
Die Menschenrechte beziehen sich auf das Verhältnis Staat <-> Bürger. Nicht jedoch auch das Verhältnis Bürger <-> Bürger
Steht wo?

Thelma Vilhjálmsdóttir

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Strafgesetz - 06.08.2011, 13:39
Zitat von: 'Thelma Vilhjálmsdóttir','index.php?page=Thread&postID=5567#post5567'
Genau wie Snær es schreibt, vor allem nach Gewohnheitsrecht™ ist das in Eldeyja schon immer so gewesen. Also wirklich Jónas!

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Jónas Sigurðsson

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Strafgesetz - 06.08.2011, 15:25
Okay, wenn du nicht mal ansatzweise mehr an konstruktiven Debatten interessiert bist, dann kannst du mich mal. Lassen wir den ganzen Blödsinn mit den Aussprachen bleiben, dann kannst du in Ruhe weiterkopieren, ohne irgendwas begründen oder dich gar mit deinen Mitspielern beschäftigen zu müssen. Ich stimme dann einfach bei allen deinen Anträgen mit Nein und gut.

Ich beantrage ein vorzeitiges Ende der Aussprache.

Niels Bjarnisson

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Strafgesetz - 06.08.2011, 15:45
Ich sehe das ähnlich wie Jonas.

Snær Snorrason

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Strafgesetz - 06.08.2011, 17:26
Ihr seit doch an keiner Debatte interessiert. Sonst würdet ihr Konstruktiv etwas kritisieren, macht ihr nur nicht.

Mal heißt es "Hey, der Codex ist Verfassung." dann wieder "Hey, es gibt keine Verfassung." Das ist im Grunde wie das Gewohnheitsrecht™. Nur das da etwas existiert, das für jeden ersichtlich ist.

Von daher kann ich dir nicht helfen.

Ich kann das gerne auch alles selbst schreiben, aber wieso sollte ich das, wenn ich mir zu 90% sicher bin, das ihr es doch ablehnt? Da euer Gewohnheitsrecht™ ja sowieso viel besser ist und auf alle Fragen eine Antwort weiß, kann ja überhaupt nicht ungerecht sein.

Ich nehme euch beim Wort mit den Nein Stimmen, aber bitte seit dann auch Konsequent.

Niels Bjarnisson

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Strafgesetz - 06.08.2011, 18:21
Blablabla.
Blubbblubbblubb.
Entweder habe ich was im Ohr oder das ist alles was gerade kam.
Ich diskutiere lieber mit der Wand, als mit Ihnen, Herr Snorrason.

Finja Wilmerdottir

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Strafgesetz - 06.08.2011, 19:23
Gratuliere den Herren Bjarnisson und Sigurdsson - das Land kaputt machen, Ihr seit dem Ziel näher gekommen.
Also soll jetzt hier so laufen das Ihr einfach Fundamentalopposition betreibt und das Land zum Stillstand bringt?

Schön, dann lassen wir die Aussprache hier offen, oder öffnen Sie dann wieder, sobald jemand, Einar zB, kommt der mit seiner Stimme das 2:2 Patt aufbricht und der an einer konstruktiven Diskussion Interesse zeigt.

Snorri Hallgrimsson

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Strafgesetz - 19.08.2011, 22:22
Als Ältester Gode empfehle ich diese Vorlage ruhen zu lassen bzw. zurückzuziehen. Leider hat Sie zuviel Streit provoziert und dieses Land in eine tiefe Krise geführt. Vielleicht wäre es am einfachsten eine Spielregel in den Codex zu schreiben, der sinngemäß folgendes vorsieht:

"Solange es kein Gesetz im Staatsarchiv gibt, welches anderes vorsieht, gelten in der MN Eldeyja die Gesetze wie Sie in der realen Bundesrepublik Deutschland vorliegen."

Ich weiß, dass auch eine solche Lösung keineswegs wasserdicht ist und sich sicherlich in vielen Punkten widersprechen würde, aber es erspart und Diskussionen darüber, ob Mord nun bei uns illegal ist oder nicht usw.