Autor Thema: Gespräch mit Seiner Exzellenz Karl-Theodor Alsleben, Großherzogtum Bazen  (Gelesen 5714 mal)

Magnús Sverrisson

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Ein Konferenzsaal wurde vorbereitet. Es stehen Erfrischungen und Häppchen bereit.

Karl-Theodor Alsleben

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Trifft ein.
S. Hwg. Karl-Theodor Alsleben Freiherr von Firmstedt
- Staatsminister des Großherzogtums Bazen -

Magnús Sverrisson

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Ich möchte Sie noch einmal in der Republik Eldeyja willkommen heissen, Exzellenz. Als Gast gebührt Ihnen die Ehre der ersten Rede.

Karl-Theodor Alsleben

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Vielen Dank, Exzellenz.

Das Großherzogtum möchte gerne zur Republik Eldeyja diplomatische Beziehungen aufbauen, die sich nach Möglichkeit in einem Grundlagenvertrag materialisieren. Darin sollten unserer Ansicht nach Grundsätzlichkeiten wie die gegenseitige Anerkennung und der Verzicht auf Gewaltandrohung oder -anwendung in den Beziehungen geregelt werden. Möglich wäre auch in diesem Stadium schon die Vereinbarung der Möglichkeit eines Botschafteraustauschs, der sich nach einiger Zeit des gegenseitigen Kennenlernens dann umsetzen lässt. Ich weiß nicht, inwieweit Eldeyja da ähnlich vorzugehen pflegt, bin aber für jegliche Vorschläge natürlich offen.
S. Hwg. Karl-Theodor Alsleben Freiherr von Firmstedt
- Staatsminister des Großherzogtums Bazen -

Magnús Sverrisson

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Wir gehen gerne internationale Verträge ein, die zur Friedenserhaltung und gegenseitigen Anerkennung dienen. Da wir keinerlei Armee haben, ist ein gegenseitiger Gewaltverzicht auch kein Problem. Der Austausch von Botschaftern kann gerne geregelt werden, allerdings ist unsere Personaldecke sehr dünn, so dasss wie in naher Zukunft keinen Botschafter bestellen können. Haben Sie ein Standardwerk, welches Sie für solche Gelegenheiten verwenden?

Karl-Theodor Alsleben

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Ich würde folgenden Vertragstext vorschlagen, der unserem Standard entspricht.

Zitat
Grundlagenvertrag
zwischen der Republik Eldeyja und dem Großherzogtum Bazen

Artikel I
Die hohen vertragsschließenden Parteien, namentlich die Republik Eldeyja und das Großherzogtum Bazen, erkennen einander gegenseitig als souveräne Staaten an. Sie verpflichten sich, das Territorium der jeweils anderen Partei als unverletzlich zu betrachten.

Artikel II
Die hohen vertragsschließenden Parteien verpflichten sich, sich in ihren gegenseitigen Beziehungen jeder Androhung oder Anwendung von Gewalt zu enthalten und nachrichtendienstliche Aufklärung ohne die Zustimmung der jeweils anderen Partei auf deren Hoheitsgebiet zu unterlassen.

Artikel III
Die hohen vertragsschließenden Parteien vereinbaren die Entsendung von Botschaftern an den Regierungssitz der jeweils anderen Partei, sofern sie dies für notwendig und geboten halten. Die Botschafter und die Gebäude der Vertretung genießen nach den Regeln des Völkerrechts Immunität.

Artikel IV
Die hohen vertragsschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch, auf den Gebieten der Kultur, des Handels und der Erhaltung des weltweiten Friedens zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu konsultieren, wenn ihre Interessen einmal im Konflikt stehen sollten. Sie verpflichten sich, derartige Konflikte auf friedliche und diplomatische Art und Weise zu lösen.

Artikel V
Dieser Vertrag tritt für beide Parteien in Kraft, sobald er nach nationalem Recht ratifiziert wurde.

Gegeben zu Höfudfjördur, den 15. Februar 2012

Für die Republik Eldeyja


Für das Großherzogtum Bazen

S. Hwg. Karl-Theodor Alsleben Freiherr von Firmstedt
- Staatsminister des Großherzogtums Bazen -

Magnús Sverrisson

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Ich werde diesen Vorschlag im Kabinett kurz beratschlagen.

Karl-Theodor Alsleben

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Lassen Sie sich alle Zeit der Welt! :)
S. Hwg. Karl-Theodor Alsleben Freiherr von Firmstedt
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Magnús Sverrisson

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Wir würden gerne folgende Änderungen vorschlagen:

    In Artikel I würden wir den zweiten Satz gerne gegen diesen Austauschen. "Die Vertragspartner erkennen die territorialien
    Ansprüche des Vertragspartners zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an und verpflichten sich, seine territoriale Integrität als unverletzlich zu achten.
    In Artikel V schlagen wir folgende Zusätze vor, die wir in unseren Verträgen stets einbinden: "Der Vertrag kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einer Woche
    durch die schriftliche Erklärung eines Vertragspartner gekündigt
    werden. Änderungen am Vertrag können in beiderseitigem Einvernehmen vorgenommen werden."

Karl-Theodor Alsleben

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Mit diesen Änderungen bin ich einverstanden. Ich freue mich, dass wir uns offensichtlich schnell einig werden können. Hoffentlich wird das beim weiteren Ausbau unserer Beziehungen nützlich sein.
S. Hwg. Karl-Theodor Alsleben Freiherr von Firmstedt
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Magnús Sverrisson

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Wenn Sie die Änderungen einarbeiten, können wir alsbald zum Abschluss schreiten. Bitte fügen Sie im Titel auch die eldländische Bezeichnung des Abkommens ein: Samningur milli Lyðveldisins Eldeyja og Stórhertogaríkisins Bazen
Ich freue mich ebenfalls, dass wir so schnell vorankommen.

Karl-Theodor Alsleben

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So.

Zitat
Grundlagenvertrag zwischen der Republik Eldeyja und dem Großherzogtum Bazen
Samningur milli Lyðveldisins Eldeyja og Stórhertogaríkisins Bazen

Artikel I
Die hohen vertragsschließenden Parteien, namentlich die Republik Eldeyja und das Großherzogtum Bazen, erkennen einander gegenseitig als souveräne Staaten an. Die Vertragspartner erkennen die territorialen Ansprüche des Vertragspartners zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an und verpflichten sich, seine territoriale Integrität als unverletzlich zu achten.

Artikel II
Die hohen vertragsschließenden Parteien verpflichten sich, sich in ihren gegenseitigen Beziehungen jeder Androhung oder Anwendung von Gewalt zu enthalten und nachrichtendienstliche Aufklärung ohne die Zustimmung der jeweils anderen Partei auf deren Hoheitsgebiet zu unterlassen.

Artikel III
Die hohen vertragsschließenden Parteien vereinbaren die Entsendung von Botschaftern an den Regierungssitz der jeweils anderen Partei, sofern sie dies für notwendig und geboten halten. Die Botschafter und die Gebäude der Vertretung genießen nach den Regeln des Völkerrechts Immunität.

Artikel IV
Die hohen vertragsschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch, auf den Gebieten der Kultur, des Handels und der Erhaltung des weltweiten Friedens zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu konsultieren, wenn ihre Interessen einmal im Konflikt stehen sollten. Sie verpflichten sich, derartige Konflikte auf friedliche und diplomatische Art und Weise zu lösen.

Artikel V
(1) Dieser Vertrag tritt für beide Parteien in Kraft, sobald er nach nationalem Recht ratifiziert wurde.
(2) Der Vertrag kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einer Woche durch die schriftliche Erklärung eines Vertragspartners gekündigt werden. Änderungen am Vertrag können in beiderseitigem Einvernehmen vorgenommen werden.

Gegeben zu Höfudfjördur, den 15. Februar 2012

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Magnús Sverrisson

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Hervorragend! Wir können dann gerne zur Unterzeichnung schreiten! Als Gast gebührt Ihnen die Ehre.

Reicht einen Füllfederhalter.

Karl-Theodor Alsleben

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Nimmt den Stift und setzt seinen Servus drunter.

Zitat
Grundlagenvertrag zwischen der Republik Eldeyja und dem Großherzogtum Bazen
Samningur milli Lyðveldisins Eldeyja og Stórhertogaríkisins Bazen

Artikel I
Die hohen vertragsschließenden Parteien, namentlich die Republik Eldeyja und das Großherzogtum Bazen, erkennen einander gegenseitig als souveräne Staaten an. Die Vertragspartner erkennen die territorialen Ansprüche des Vertragspartners zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an und verpflichten sich, seine territoriale Integrität als unverletzlich zu achten.

Artikel II
Die hohen vertragsschließenden Parteien verpflichten sich, sich in ihren gegenseitigen Beziehungen jeder Androhung oder Anwendung von Gewalt zu enthalten und nachrichtendienstliche Aufklärung ohne die Zustimmung der jeweils anderen Partei auf deren Hoheitsgebiet zu unterlassen.

Artikel III
Die hohen vertragsschließenden Parteien vereinbaren die Entsendung von Botschaftern an den Regierungssitz der jeweils anderen Partei, sofern sie dies für notwendig und geboten halten. Die Botschafter und die Gebäude der Vertretung genießen nach den Regeln des Völkerrechts Immunität.

Artikel IV
Die hohen vertragsschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch, auf den Gebieten der Kultur, des Handels und der Erhaltung des weltweiten Friedens zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu konsultieren, wenn ihre Interessen einmal im Konflikt stehen sollten. Sie verpflichten sich, derartige Konflikte auf friedliche und diplomatische Art und Weise zu lösen.

Artikel V
(1) Dieser Vertrag tritt für beide Parteien in Kraft, sobald er nach nationalem Recht ratifiziert wurde.
(2) Der Vertrag kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einer Woche durch die schriftliche Erklärung eines Vertragspartners gekündigt werden. Änderungen am Vertrag können in beiderseitigem Einvernehmen vorgenommen werden.

Gegeben zu Höfudfjördur, den 21. Februar 2012

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Zitat
Grundlagenvertrag zwischen der Republik Eldeyja und dem Großherzogtum Bazen
Samningur milli Lyðveldisins Eldeyja og Stórhertogaríkisins Bazen

Artikel I
Die hohen vertragsschließenden Parteien, namentlich die Republik Eldeyja und das Großherzogtum Bazen, erkennen einander gegenseitig als souveräne Staaten an. Die Vertragspartner erkennen die territorialen Ansprüche des Vertragspartners zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an und verpflichten sich, seine territoriale Integrität als unverletzlich zu achten.

Artikel II
Die hohen vertragsschließenden Parteien verpflichten sich, sich in ihren gegenseitigen Beziehungen jeder Androhung oder Anwendung von Gewalt zu enthalten und nachrichtendienstliche Aufklärung ohne die Zustimmung der jeweils anderen Partei auf deren Hoheitsgebiet zu unterlassen.

Artikel III
Die hohen vertragsschließenden Parteien vereinbaren die Entsendung von Botschaftern an den Regierungssitz der jeweils anderen Partei, sofern sie dies für notwendig und geboten halten. Die Botschafter und die Gebäude der Vertretung genießen nach den Regeln des Völkerrechts Immunität.

Artikel IV
Die hohen vertragsschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch, auf den Gebieten der Kultur, des Handels und der Erhaltung des weltweiten Friedens zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu konsultieren, wenn ihre Interessen einmal im Konflikt stehen sollten. Sie verpflichten sich, derartige Konflikte auf friedliche und diplomatische Art und Weise zu lösen.

Artikel V
(1) Dieser Vertrag tritt für beide Parteien in Kraft, sobald er nach nationalem Recht ratifiziert wurde.
(2) Der Vertrag kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einer Woche durch die schriftliche Erklärung eines Vertragspartners gekündigt werden. Änderungen am Vertrag können in beiderseitigem Einvernehmen vorgenommen werden.

Gegeben zu Höfudfjördur, den 21. Februar 2012

Für die Republik Eldeyja


Für das Großherzogtum Bazen



Wir freuen uns über diesen Abschluss. Der Vertrag muss bei uns noch durch das Allthing um ratifiziert und rechtskräftig zu werden.