Autor Thema: Gespräch mit Seiner Exzellenz Jose Diaz, Montaña  (Gelesen 8684 mal)

Magnús Sverrisson

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Ein Besprechungsraum für den Besuch neugewählten montanischen Presidente Jose Diaz ist vorbereitet und der Ministerpräsident wartet auf die Ankunft seines Gastes.

Jose Diaz

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*kommt mit einem Auto vorgefahren*

Buneos Dias Senore Sverrisson, ich danke Ihnen,dass Sie diesen Termin so schnell wahrnehmen konnten.

Magnús Sverrisson

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Velkominn, Senore Diaz. Es ist mir eine Freude.

Ich möchte Sie auch noch einmal persönlich zu Ihrer Wahl beglückwünschen. Schön zu sehen, dass Sie gleich einer Ihrer ersten Wege nach Eldeyja führt.

Jose Diaz

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Ich danke Ihnen. Das ist für mich selbstverständlich hier her zu kommen, ich war/bin und werde sicherlich immer gerne hierher kommen.

Magnús Sverrisson

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Nun, dann will ich uns nicht weiter aufhalten, gehen wir in medias res. Ich nehme an, Sie haben ein konkretes Anliegen mitgebracht?

Jose Diaz

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Konkretes noch nicht direkt, aber ich habe ein Anliegen, so würde ich es nennen.

Magnús Sverrisson

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Sie dürfen mir auch gern ein unkonkretes Anliegen erklären.

Jose Diaz

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*lächelt*

Jap, unglücklich ausgedrückt.
Die neue Regierung unter mir hat sich als eins der Ziele gesetzt, außenpolitische Kontakte zu knüpfen, und wenn alles gut läuft event. Verträge ausarbeiten.

Magnús Sverrisson

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Verträge schließt man ja nun nicht unbedingt um ihrer selbst willen. Haben Sie denn ungefähre Vorstellungen, in welchen Bereichen Sie eine Zusammenarbeit für sinnvoll hielten?

Jose Diaz

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Das ist wohl wahr.

Ich denke es hilft beiden Nationen wenn man ein Grundlagenvertrag zusätzlich event. einen kleineren Wirtschaftsvertrag erarbeitet.

Magnús Sverrisson

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Ich bin für beides offen. Für den Grundlagenvertrag haben wir einen Standardentwurf:

Zitat
Grunnsamningur milli Lyðveldisins Eldeyja og Furstadæmisins Montanía
Grundlagenvertrag zwischen der Republik Eldeyja und dem Principado Montaña

1. gr. Grundlagen
(1) Die Republik Eldeyja und das Principado Montaña (im Folgenden „die Vertragspartner“) erkennen sich gegenseitig als souveräne Staaten an.
(2) Die Vertragspartner erkennen einander als diplomatische Partner an und streben ein jederzeit freundschaftliches Verhältnis an. Sie werden keine feindseligen Aktivitäten gegen den jeweils anderen Vertragspartner unternehmen oder unterstützen.

2. gr. Hoheitsgebiete
(1) Die Vertragspartner erkennen die territorialien Ansprüche des Vertragspartners zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an und verpflichten sich, seine territoriale Integrität als unverletzlich zu achten.
(2) Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu 40,9 Seemeilen vor der Küstenlinie eines Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen.
(3) Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen vor der Küstenlinie des Vertragspartners zu respektieren. Gewässer, die sich innerhalb von 200 Seemeilen vor der Küstenlinie mehrerer Staaten befinden, gehören abweichend davon nur soweit zur ausschließlichen Wirtschaftszone wie sie zum jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen Staaten.
(4) In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen zu entscheiden.

3. gr. Diplomatische Vertretung
(1) Es steht jedem Vertragspartner frei, eine diplomatische Vertretung in das jeweils andere Land zu entsenden und dort eine Botschaft zu eröffnen.
(2) Die Vertragspartner gewähren den diplomatischen Vertretern des jeweils anderen Vertragspartners diplomatische Immunität.

4. gr. Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag tritt nach der Ratifizierung durch die zuständigen Organe in Kraft. Der Vertragspartner wird über die erfolgte Ratifikation zeitnah in Kenntnis gesetzt.
(2) Der Vertrag kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einer Woche durch die schriftliche Erklärung eines Vertragspartner gekündigt werden.
(3) Änderungen am Vertrag können in beiderseitigem Einvernehmen vorgenommen werden.

Eldeyja bereitet außerdem gerade einen internationalen Vertrag zum Thema Hoheitsgewässer vor, der dann den 2. gr. im Grundlagenvertrag größtenteils ersetzen könnte. Wir konzentrieren uns zwar im Moment auf den Nordanikraum, aber wenn Montaña Interesse hat, sehe ich nichts, was dagegenspräche, dass Montaña von Anfang an dabei sein könnte. Wenn ja, würde ich Jónas bitten, uns den aktuellen Arbeitsentwurf vorzulegen.

Jose Diaz

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Der Vertrag klingt sehr gut.

Welche expliziten Punkte soll der Vertrag des Nordanikraum beinhalten, im groben?

Magnús Sverrisson

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Im wesentlichen geht es um eine gegenseitige Anerkennung der Ansprüche auf Hoheitsgewässer und exklusive Wirtschaftszonen in einem Radius von 40,9 bzw. 200 Seemeilen. Außerdem sind Dinge wie Passagerechte in Meerengen geregelt. Die Details könnte Jónas vorstellen, wenn ihr grundsätzlich interessiert seid.

Jose Diaz

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Da ich intensiv bei Ihrer Vorstellung des Grundlagenvertrag zugehört habe, ist dort alles bereits geregelt, oder habe ich einen Passus überhört?

Magnús Sverrisson

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Zwischen Eldeyja und Montaña dürfte das meiste schon im Grundlagenvertrag geregelt sein, ja. Aber anstatt mit jedem Partner einzeln einen Vertrag schließen zu müssen (wie wir das im Moment machen), wäre es viel sinnvoller einen einzigen internationalen Vertrag zu haben, der die Sache zwischen alle Mitgliedsstaaten auf einmal regelt.