Autor Thema: Gespräch mit Seiner Exzellenz Lukas Landerberg, Republik Bergen  (Gelesen 8389 mal)

Lukas Landerberg

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Es gibt nichts, was man nicht lösen kann, Ausgliederungen sind ein schlechter Weg. Daher würde ich auch keine Gründung von jetzt auf gleich, sondern einen geplanten, gut organisierten und hoch akzeptierten Schritt machen wollen, aber alles zu gegebener Zeit, denke ich.

Wir in Bergen sind gerade dabei, unsere Ansprüche auf Hoheits- und AWZ-Gewässer zu aktualisieren, es wird vermutlich eine 12- und eine 200-Seemeilen-Zone geben, mit Durchfahrtsrecht. Wenn aber in größerem Kreis eine solche Regelung angestrebt wird, würde Bergen sich dem natürlich nicht verschließen. Schön wäre natürlich, wenn Astor mit dabei wäre, für eine globale Regelung bedarf es aber wohl einer ständigen Einrichtung wie des RdN, die aber zur Abwechslung mal funktioniert.

Jónas Sigurðsson

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Wenn du irgendwann eine Initiative machen solltest für einen funktionierenden RdN-Nachfolger, dann würde es sicher nicht an Eldeyja hängen. Aber wir halten das für unwahrscheinlich genug, dass wir selbst in so ein Projekt nicht unsere Energie stecken. In der Vergangenheit sind wir ganz gut damit gefahren, kein Mitglied in der Quatschbude zu sein, uns aber einzelnen Konventionen anzuschließen.

Der Entwurf für den internationalen Vertrag sieht Zonen von 40,9 und 200 Seemeilen vor, wie das auch beim letzten RdN-Entwurf so war und wie es Albernia und das Vereinigte Kaiserreich schon lange handhaben. Eldeyja und Glenverness haben sich dem angeschlossen und in einigen bilateralen Verträgen festgeschrieben. Ich gehe davon aus, dass die jeweiligen Vetragspartner diese Regelung ebenfalls generell übernommen haben, das kann ich aber nicht hundertprozentig sagen. Wenn du magst, kann ich kurz eine Kopie des Vertragsentwurfs holen.

Ich habe vor, demnächst Nägel mit Köpfen zu machen und zu einer Abschlusskonferenz nach Höfuðfjörður einzuladen, wo der Vertrag dann von denen unterschrieben wird, die teilnehmen möchten. Ich würde dich dann auch nochmal informieren, falls ihr grundsätzlich dabei seid.

Lukas Landerberg

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Jónas Sigurðsson

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Das hier wäre der aktuelle und wahrscheinlich auch endgültige Entwurf:

Zitat
Samningur um landhelgi
Vertrag über Hoheitsgewässer

1. gr. Grundlagen
(1) Die Vertragspartner erkennen das Anrecht der übrigen Vertragspartner an, Hoheitsansprüche gemäß den weiteren Artikeln dieses Vertrags zu beanspruchen.
(2) Die Vertragspartner stimmen überein, dass eine Verletzung der im Vertrag zugesicherten Rechte, sowohl durch andere Vertragspartner als auch durch Dritte, als feindseliger Akt anzusehen ist.

2. gr. Definitionen
(1) Unter militärischer Schifffahrt ist jedes Wasserfahrzeug zu verstehen, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient.
(2) Unter ziviler Schifffahrt sind Wasserfahrzeuge zu verstehen, die nicht der militärischen Schifffahrt zugerechnet werden.

3. gr. Hoheitsgewässer
(1) Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu 40,9 Seemeilen vor der Küstenlinie eines Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen.
(2) Es ist grundsätzlich das Recht jedes Vertragspartners, sowohl zivile als auch militärische Schifffahrt in ihren Hoheitsgewässern nach eigenem Ermessen zu gestatten oder zu untersagen.
(3) In Meerengen, die vollständig in den Hoheitsgewässern eines oder mehrerer Staaten liegen, verpflichten sich die Vertragspartner, einen angemessenen Korridor einzurichten, in dem die friedliche Durchfahrt jeder zivilen Schifffahrt für alle übrigen Vertragspartner gestattet ist.

4. gr. Ausschließliche Wirtschaftszone
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen vor der Küstenlinie der übrigen Vertragspartner zu respektieren.
(2) In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen, Verklappung sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen zu entscheiden.
(3) Den übrigen Vertragspartnern wird die friedliche Durchfahrt im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone sowohl für die zivile als auch die militärische Schifffahrt gestattet.

5. gr. Überschneidung von Ansprüchen
(1) Gewässer, in denen gemäß diesem Vertrag mehrere Staaten Ansprüche haben, gehören abweichend von den vorhergehenden Regelungen grundsätzlich nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartner wie sie zum jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen Staaten. Die betreffenden Staaten können durch einen völkerrechtlichen Vertrag individuelle Grenzziehungen festlegen, die Vorrang vor diesem Vertrag haben.
(2) Gewässer gehören nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartners wie sie außerhalb der Arktis oder Antarktis, gemäß der Definition der Konvention über die Polgebiete, liegen.

6. gr. Ansprüche von Drittstaaten
Die Vertragspartner verpflichten sich, neue Vereinbarungen über Hoheitsgewässer mit Drittstaaten nur zu treffen, wenn sich der entsprechende Drittstaat damit gleichzeitig verpflichtet, solange die neue Vereinbarung in Kraft ist, auch die Ansprüche und Rechte aller anderer Vertragspartner dieses Vertrags anzuerkennen.

7. gr. Beitritt und Austritt
(1) Der Beitritt zu diesem Vertrag steht jedem Staat offen.
(2) Ein Staat gilt als Vertragspartner, sobald er den Vertrag ratifiziert hat und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt hat.
(3) Jeder Vertragspartner hat das Recht, mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Vertrag einseitig zu kündigen.
(4) Sofern ein Staat seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass diese in eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA verliert, gilt er nicht länger als Vertragspartner und verliert mit sofortiger Wirkung seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.

8. gr. Änderung
Der Vertrag kann im Einvernehmen aller Vertragspartner geändert werden. Die Änderung tritt in Kraft, wenn alle Vertragspartner sie ratifiziert und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt haben.

Lukas Landerberg

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Jónas Sigurðsson

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Gut zu hören. :)

Ich hoffe, ich habe dich damit jetzt nicht erschlagen. Und entschuldige, dass ich damit von deinem eigentlichen Thema abgelenkt habe. Vielleicht sollte ich jetzt auch einfach mal zuhören anstatt nur zu reden. ;)

Lukas Landerberg

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Ach, weißt du, das stört mich nicht, das kenne ich von mir selber manchmal. ;)
Zum Vertrag zurück?
Ich habe da etwas mitgebracht.
reicht ihm die Mappe


Zitat

Vertrag über die
Grundlagen der Beziehungen der Republik Eldeya und der Republik
Bergen


Die
Vertragsparteien, die Republik Eldeya
und die Republik Bergen
schließen, gewillt, zukünftig gute Beziehungen zu unterhalten und
einen Beitrag zu Frieden und Kooperation auf der Welt zu leisten,
folgenden Vertrag:

Artikel 1 - Anerkennung
  • Die Republik Eldeya und
       die Republik Bergen erkennen einander als souveräne Staaten an.
       
  • Die
       Vertragsparteien erkennen die jeweiligen Grenzen und Hoheitsgewässer
       zu Vertragsschluss und bis auf Widerruf jede Veränderung dieser als
       unverletzlich an.

Artikel 2 – Frieden
  • Die
       Vertragsparteien erklären, jede kriegerische Handlung oder Drohung
       gegeneinander zu unterlassen und den gegenseitigen Frieden zu
       wahren. Bei unlösbaren Konflikten wird eine Schlichtung vereinbart.
       
  • Die
       Vertragsparteien verzichten untereinander auf
       Geheimdienstaktivitäten, die dem Vertragspartner schaden.
       
  • Die
       Vertragsparteien werden, anerkennend, dass Frieden die wichtigste
       Bedingung für eine gerechte Welt ist, ihre gemeinsamen
       Möglichkeiten nutzen, um diesen zu erhalten.

Artikel 3 – Einmischung
  • Die Partner pflegen den Dialog und
       Meinungsaustausch zu politischen Fragen. Auf die Einmischung in
       innerstaatliche Angelegenheiten wird, soweit diese nicht den
       jeweiligen Vertragspartner betreffen oder dies der ausdrückliche
       Wunsch des anderen Vertragspartners ist, abgesehen.


Artikel 4 – Diplomatische Kontakte

  • Die
       Vertragspartner ermöglichen einander, Botschaften und andere
       diplomatische Vertretungen im anderen Staat zu errichten. Die
       Vertragspartner stellen sich dafür angemessene Einrichtungen zur
       Verfügung, die Immunität genießen.

       
  • Die
       Vertragspartner gewähren allen diplomatischen Gesandten des anderen
       sämtliche Privilegien, insbesondere die volle diplomatische
       Immunität, sofern sie durch den Empfängerstaat akkreditiert
       wurden.

       
  • Die
       Vertragspartner werden die Beziehungen zueinander mindestens als
       „neutral“ oder sinnesverwandt klassifizieren.


Artikel 5 – Unterstützung und
Kooperation


  • Die
       Vertragsparteien sichern sich zu, einander im Rahmen ihrer
       Möglichkeiten zu unterstützen, sofern das durch einen
       Vertragspartner gewünscht wird.

       
  • Die
       Vertragspartner beabsichtigen, in Zukunft in vielfältiger Weise in
       allen Bereichen der Politik, Gesellschaft und Wirtschaft
       zusammenzuarbeiten und erklären, dazu weitere Verträge schließen
       zu wollen.

       
  • Die
       Vertragspartner vereinbaren ferner, dass sie auch in internationalen
       Angelegenheiten einen Austausch pflegen und zusammenarbeiten wollen,
       besonders was die Angelegenheiten internationaler Organisationen
       betrifft.


Artikel 6 – Einreise, Aufenthalt,
Auslieferung


  • Die
       Vertragspartner vereinbaren, den Staatsbürgern eine möglichst
       einfache Einreise in ihr Staatsgebiet zu ermöglichen.

       
  • Die
       Vertragspartner erklären, über die Frage des Aufenthalts und der
       Betätigung der Staatsbürger des anderen Vertragspartners
       Vereinbarungen treffen zu wollen.

       
  • Es wird
       vereinbart, dass die Vertragspartner Staatsbürger des anderen, die
       sich auf ihrem Staatsgebiet aufhalten, ausliefern, sofern sie dazu
       in der Lage sind und das mit den nationalen Gesetzen vereinbar ist.


Artikel 7 –
Sicherheitszusammenarbeit


  • Die
       Vertragspartner erklären, auch auf dem Gebiet der Polizei, Justiz,
       Geheimdienste und des Militärs einen Austausch und die
       Zusammenarbeit anstreben zu wollen.


Artikel 8 – Bildung, Anerkennung
von Abschlüssen


  • Die
       Vertragspartner erklären übereinstimmend, dass Bildung ein
       wichtiges Gut ist, und kommen zu dem Schluss, dass eine
       Zusammenarbeit und ein Austausch im Bereich von Schulen und
       Universitäten sinnvoll ist.

       
  • Die
       Vertragspartner streben die Anerkennung von Abschlüssen
       untereinander an.


Artikel 9 – Handel


  • Es wird
       angestrebt, weitere Übereinkommen im Bereich der Wirtschaft zu
       schließen.


Artikel 10 – Schlussbestimmungen

  • Der Vertrag
       tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.

       
  • Eine Änderung
       bedarf des gegenseitigen Einvernehmens.

       
  • Die Partner vereinbaren, den
       Vertrag nur im gegenseitigen Einvernehmen aufzukündigen.
       Andernfalls kann er von einem der Partner nur mit einer Frist von 14
       Tagen gekündet werden.Verstößt ein Vertragspartner in für den
       anderen Vertragspartner schädlicher Weise absichtlich gegen diesen
       Vertrag, so kann der geschädigte Vertragspartner den Vertrag für
       nichtig erklären.


       


Jónas Sigurðsson

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Für das, was wir in Eldeyja einen Grundlagenvertrag nennen, sind da zum Teil recht weit gehende Absichten verankert, zum Beispiel im Punkt Sicherheitszusammenarbeit. Zum anderen ist es natürlich auch so, dass die Hälfte von diesem Entwurf eher aus vagen Absichtserklärungen  besteht als aus wirklich rechtlich bindenden Bestimmungen. Ich kann dir zum Vergleich einmal zeigen, was wir in Eldeyja typischerweise als Grundlagenvertrag abgeschlossen haben:

Zitat
Grunnsamningur milli Lyðveldisins Eldeyja og Konungsríkisins Glenverness
Contrack atweesh the Republic of Eldeyja and The Royal Realm of Glenverness

1. gr. Grundlagen
(1) Die Republik Eldeyja und das Royal Realm of Glenverness (im Folgenden „die Vertragspartner“) erkennen sich gegenseitig als souveräne Staaten an.
(2) Die Vertragspartner erkennen einander als diplomatische Partner an und streben ein jederzeit freundschaftliches Verhältnis an. Sie werden keine feindseligen Aktivitäten gegen den jeweils anderen Vertragspartner unternehmen oder unterstützen.

2. gr. Hoheitsgebiete
(1) Die Vertragspartner erkennen die territorialien Ansprüche des Vertragspartners zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an und verpflichten sich, seine territoriale Integrität als unverletzlich zu achten.
(2) Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu 40,9 Seemeilen (41,757 Verns Miles) vor der Küstenlinie eines Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen.
(3) Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen (204,19 Verns Miles) vor der Küstenlinie des Vertragspartners zu respektieren. Gewässer, die sich innerhalb von 200 Seemeilen vor der Küstenlinie mehrerer Staaten befinden, gehören abweichend davon nur soweit zur ausschließlichen Wirtschaftszone wie sie zum jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen Staaten.
(4) In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen zu entscheiden.

3. gr. Diplomatische Vertretung
(1) Es steht jedem Vertragspartner frei, eine diplomatische Vertretung in das jeweils andere Land zu entsenden und dort eine Botschaft zu eröffnen.
(2) Die Vertragspartner gewähren den diplomatischen Vertretern des jeweils anderen Vertragspartners diplomatische Immunität.

4. gr. Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag tritt nach der Ratifizierung durch die zuständigen Organe in Kraft. Der Vertragspartner wird über die erfolgte Ratifikation zeitnah in Kenntnis gesetzt.
(2) Der Vertrag kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einer Woche durch die schriftliche Erklärung eines Vertragspartner gekündigt werden.
(3) Änderungen am Vertrag können in beiderseitigem Einvernehmen vorgenommen werden.

Wie du siehst, sind das alles ganz konkrete Bestimmungen, die auch nicht schwer auszulegen sind. Wir können natürlich aus deinem Entwurf einige zusätzliche Punkte übernehmen, und was die Hoheitsgewässer angeht, müssen wir uns überlegen, ob sich es überhaupt noch lohnt, bilaterale Regelungen zu treffen, wenn wir sowieso bald den internationalen Vertrag haben wollen, aber ich würde eine grundsätzliche Orientierung an diesem Stil bevorzugen und Absichtserklärungen nicht in einen Vertragstext aufnehmen.

Lukas Landerberg

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Ich richte mich da noch dir.
Die Sicherheitszusammenarbeit können wir streichen. ;)

Jónas Sigurðsson

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*so* Ich nehme mir mal vor, einen Entwurf zu machen, aber ich kann dir nicht versprechen, ob ich das morgen hinbekomme oder ob es eher Wochenende wird. *so*

Lukas Landerberg

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*so* Kein Problem. *so*

Jónas Sigurðsson

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Ich schlage die folgende Fassung vor:

Zitat
Grunnsamningur milli Lyðvedisins Bergen og Lyðveldisins Eldeyja
Grundlagenvertrag zwischen der Republik Bergen und der Republik Eldeyja

1. gr. Grundlagen
(1) Die Republik Eldeyja und die Republik Bergen (im Folgenden „die Vertragspartner“) erkennen sich gegenseitig als souveräne Staaten an.
(2) Die Vertragspartner erkennen einander als diplomatische Partner an und streben ein jederzeit freundschaftliches Verhältnis an. Sie pflegen einen Austausch zu politischen Fragen und werden keine feindseligen Aktivitäten gegen den jeweils anderen Vertragspartner unternehmen oder unterstützen.
(3) Die Vertragspartner erkennen an, dass Frieden die wichtigste Bedingung für eine gerechte Welt ist, und vereinbaren ihre gemeinsamen Möglichkeiten nutzen, um diesen zu erhalten. Für den Fall von Konflikten zwischen den Vertragspartnern wird vereinbart, Gespräche zur Schlichtung zu führen.

2. gr. Hoheitsgebiete
(1) Die Vertragspartner erkennen die territorialien Ansprüche des Vertragspartners zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an und verpflichten sich, seine territoriale Integrität als unverletzlich zu achten.
(2) Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu 40,9 Seemeilen vor der Küstenlinie eines Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen, soweit sie näher an der Küste eines Vertragspartners liegen als an einer sonstigen Küste.
(3) Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen vor der Küstenlinie des Vertragspartners zu respektieren. Gewässer, die sich innerhalb von 200 Seemeilen vor der Küstenlinie mehrerer Staaten befinden, gehören abweichend davon nur soweit zur ausschließlichen Wirtschaftszone wie sie zum jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen Staaten.
(4) In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen zu entscheiden.

3. gr. Diplomatische Vertretung
(1) Es steht jedem Vertragspartner frei, eine diplomatische Vertretung in das jeweils andere Land zu entsenden und dort eine Botschaft zu eröffnen.
(2) Die Vertragspartner gewähren den akkreditierten diplomatischen Vertretern des jeweils anderen Vertragspartners diplomatische Immunität.

4. gr  Aufenthalt von Staatsbürgern im Partnerland
(1) Die Vertragspartner vereinbaren, den Staatsbürgern des anderen Vertragspartners eine möglichst einfache Einreise in ihr Staatsgebiet zu ermöglichen.
(2) Es wird vereinbart, dass die Vertragspartner Staatsbürger des anderen Vertragspartners ausliefern, wenn nach einem entsprechenden Gerichtsbeschluss der Antrag gestellt wird und sofern sie dazu in der Lage sind und eine entsprechende Auslieferung mit den nationalen Gesetzen vereinbar ist.

4. gr. Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag tritt nach der Ratifizierung durch die zuständigen Organe in Kraft. Der Vertragspartner wird über die erfolgte Ratifikation zeitnah in Kenntnis gesetzt.
(2) Die Fassungen des Verrtrags in bergischer und eldländischer Sprache sind gleichermaßen rechtsverbindlich.
(3) Der Vertrag kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von vierzehn Tagen durch die schriftliche Erklärung eines Vertragspartner gekündigt werden.
(4) Änderungen am Vertrag können in beiderseitigem Einvernehmen vorgenommen werden.

Lukas Landerberg

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Klingt gut.
Ich würde noch ergänzen: "Sowohl aus dem Vertragstext in eldeyischer als auch in bergischer Fassung erwächst die selbe rechtsbindende Wirkung" oder ähnlich.

Jónas Sigurðsson

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Okay, das kann noch in die Schlussbestimmungen, ich editiere das gleich rein.

Steuerst du dann die eldländische Übersetzung bei? ;)

Lukas Landerberg

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Ich habe hier zwei Titel, daher gehe ich davon aus, dass dein Exemplar eldländisch ist?! ;)