Autor Thema: Gespräch mit Seiner Exzellenz Mads Kristensen, Njorlande  (Gelesen 8407 mal)

Mads Kristensen

  • Beiträge: 13
    • Profil anzeigen
    • http://
Mads räuspert sich
Jónas?
Mads Kristensen
Udenrigsminister | Kongeriket de Njorlande

Jónas Sigurðsson

  • Administrator
  • Beiträge: 2 675
    • Profil anzeigen
    • http://
Entschuldige, ich bin gerade mit den Gedanken etwas abgeschweift...

Der nächste Punkt wäre dann der Freundschaftsvertrag. Die Standardpunkte wie gegenseitige Anerkennung, Botschafteraustausch usw. können wir sicher von den üblichen Verträgen übernehmen. Aber du hattest ja noch ein paar Ideen mehr, ich habe Schüleraustausch und gemeinsame Feste in Erinnerung. Hattest du vor, zu diesen Punkten auch etwas in den Vertrag aufzunehmen oder sie nur erst einmal so anzusprechen?

Mads Kristensen

  • Beiträge: 13
    • Profil anzeigen
    • http://
Wir können das gerne schon in schriftliche Form bringen, wenn du damit einverstanden bist.
Mads Kristensen
Udenrigsminister | Kongeriket de Njorlande

Jónas Sigurðsson

  • Administrator
  • Beiträge: 2 675
    • Profil anzeigen
    • http://
Hast du denn dazu schon konkretere Vorstellungen, wie das aussehen könnte?

Mads Kristensen

  • Beiträge: 13
    • Profil anzeigen
    • http://
Ich habe schon etwas vorbereitet und dir den entsprechenden Artikel markiert.

Mads reicht Jónas den Entwurf
Zitat
Freundschaftsvertrag zwischen der Lydveldi Eldeyja und dem Kongeriket de Njorlande

Getragen von dem gemeinsamen Willen nach friedvoller, internationaler Zusammenarbeit im politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens, streben die unterzeichnenden Staaten in gegenseitigem Respekt vor den geschichtlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leistungen ihrer Völker eine fortlaufende Verbesserung und Vertiefung der gegenseitigen Kontakte und Beziehungen an, und vereinbaren als gemeinsames Fundament künftigen Handelns diesen Freundschaftsvertrag.


§1.
Grundlagen
(1) Das Königreich der Njorlande und die Republik Eldeyja (im Folgenden „die Vertragspartner“) erkennen sich gegenseitig als souveräne Staaten an. Beide Vertragspartner stufen die Diplomatischen Beziehungen untereinander mindestens als "positiv" (oder sinnverwandt) ein.
(2) Die Vertragspartner erkennen einander als diplomatische Partner an und streben ein jederzeit freundschaftliches Verhältnis an. Sie werden keine feindseligen Aktivitäten gegen den jeweils anderen Vertragspartner unternehmen oder unterstützen.
(3) Die Vertragspartner verpflichten sich, in ihren internationalen Beziehungen auf Drohung mit Gewalt oder ihrer Anwendung zu verzichten und ihre internationalen Streitfragen mit friedlichen Mitteln zu lösen.
(4) Dieser Vertrag verbietet Aktivitäten von Geheimdiensten, Nachrichtendiensten oder ähnlichen Organisationen durch die Vertragspartner im jeweils anderen Hoheitsgebiet, sofern sich diese gegen den Staat und seine Integrität richten. Eine mögliche Zusammenarbeit der Geheimdienste ist hiervon nicht betroffen.

§2.
Hoheitsgebiete
(1) Die Vertragspartner erkennen die territorialien Ansprüche des Vertragspartners zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, und bis auf Widerruf jede Veränderung dieser, an und verpflichten sich, seine territoriale Integrität als unverletzlich zu achten.
(2) Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu 40,9 Seemeilen vor der Küstenlinie eines Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen.
(3) Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen vor der Küstenlinie des Vertragspartners zu respektieren. Gewässer, die sich innerhalb von 200 Seemeilen vor der Küstenlinie mehrerer Staaten befinden, gehören abweichend davon nur soweit zur ausschließlichen Wirtschaftszone wie sie zum jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen Staaten.
(4) In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichenRessourcen sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen zu entscheiden.

§3.
Frieden und Sicherheit
(1) Das Königreich der Njorlande und die Republik Eldeyja garantieren für den Erhalt von Frieden und Sicherheit untereinander.
(2) Militärische, paramilitärische oder geheimdienstliche Tätigkeiten auf dem Staatsgebiet des Vertragspartners sind für beide Staaten verboten, außer sie erfolgen mit Wissen und ausdrücklicher Erlaubnis des Vertragspartners.
(3) Beide Staaten versichern, dass sie sich nicht in die Innenpolitik des Vertragspartners einmischen werden.

§4. Diplomatische Beziehungen
(1) Das Königreich der Njorlande und die Republik Eldeyja stimmen dem Austausch von Botschaftern zu. Die Botschafter werden an ihrer Arbeit nicht gehindert und genießen politische Immunität und den Schutz des Gastgeberlandes. Nur unter Angabe von Gründen kann die gastgebende Nation Diplomaten des Vertragspartners ausweisen.
(2) Beide Staaten ermöglichen die Einrichtung von Botschaften ihres Vertragspartners im eigenen Lande. Der Gastgeber garantiert jeweils für die Sicherheit der Botschaft.
(3) Polizeiliche Aktionen sind nur auf Aufforderung zu leisten.
(4) Die Vertragspartner kommen darüber ein, dass die Bürger und Einwohner beider Staaten von einer Visapflicht befreit sind.
(5) Die Vertragspartner sind sich darin einig, den gemeinsamen Warenaustausch zu erleichtern und zu einer Vereinfachung der Zollformalitäten zu erreichen.

§5.
Kulturelle Zusammenarbeit
(1) Die Republik Eldeyja und das Königreich der Njorlande erklären sich zur kulturellen Zusammenarbeit bereit.
(2) Zu diesem Zweck arbeiten die Kultur-und Bildungsministerien der Vertragspartner zusammen an verschiedenen Programmen.
(3) Die festgelegten Programme sind
a) die Organisation und Durchführung von verschiedenen Schüleraustäuschen
b) die Organisation und Durchführung eines gemeinsamen Kulturfestes, welches alle 5 Monate abwechselnd in der Republik Eldeyja und dem Königreich der Njorlande stattfinden soll
c) die Organisation und Durchführung verschiedener gemeinsamer Sportspiele


§6.
Gültigkeit und Kündigung
(1) Dieser Vertrag tritt mit Ratifizierung durch beide Vertragspartner in Kraft.
(2) Änderungen dieses Vertrages sind jederzeit möglich. Sie sind nur mit der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragspartner gültig.
(3) Der Vertrag kann einseitig mit einer zweiwöchigen Frist oder in beidseitigem Einvernehmen fristlos gekündigt werden.
Mads Kristensen
Udenrigsminister | Kongeriket de Njorlande