Die Vertragsparteien, das Ryal Realm o Glenverness (im folgenden Glenverness) und die Nordanik-Antica-Verbundstromnetz AG mit Sitz in Höfudfjörður in der Republik Eldeyja (im folgenden NAV AG) schließen folgenden Vertrag:Artikel 1(1) Die NAV AG errichtet, betreibt und wartet das Stromverbundnetz mit einer Übertragungskapazität von 13,5 Gigawatt sowie die Übergabeumspannwerke im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei.Über durchgeführte Bau-, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen im Rahmen des Vertrages unterrichtet sie die andere Vertragspartei davon mit angemessener Vorfrist, bei Eilmaßnahmen sobald wie möglich.(2) Die NAV AG verpflichtet sich, in 99 Hundertstel der Zeit die volle Kapazität und in 99,9 Hundertstel der Zeit mindestens die Hälfte der Kapazität zur Verfügung zu stellen, wobei Störungen in Folge von Höherer Gewalt oder aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlungen Dritter nicht berücksichtigt werden.Artikel 2(1) Glenverness verpflichtet sich, als Netzbetreiberin der übrigen Netze die Netzfrequenz bei 50 Hz zuzüglich einer maximale Abweichung von 4 vom Tausend zu halten und bei dazu geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Netzstabilität zu erhalten. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung, die in der Gefährdung der Stabilität des Verbundnetzes resultiert, ist die andere Vertragspartei berechtigt, das Verbundnetz vom Stromnetz der Vertragspartnerin zu trennen oder andere geeignete Maßnahmen zu ergreifen.(2) Glenverness verpflichtet sich bei einer Vertragsstrafe, zu keinem Zeitpunkt während der Laufzeit dieses Vertrages die Teile des Stromverbundnetzes, welche über das Hoheitsgebiet führen oder dort als Übergabepunkte fungieren und im Eigentum der anderen Vertragspartei stehen dieser durch Maßnahmen zu Gunsten des Staates oder eines Dritten zu entziehen. Die Vertragsstrafe ist zum Zeitpunkt der Vertragsverletzung zu bemessen nach der höheren Summe entweder durch das Vierfache des Investitionsvolumens oder des Dreifachen des Jahresumsatzes.Artikel 3(1) Stromerzeuger aus Glenverness sind berechtigt, diskriminierungsfrei Strom im Verbundnetz anzubieten.(2) Für die Einspeisung kann die NAV, soweit keine Pauschale vereinbart wurde, ein Entgelt zu erheben. Das Entgelt beträgt mindestens 0,1 Shilling pro Kilowattstunde und maximal zehn Prozent des Auftragsvolumens.Artikel 4(1) Der Vertrag wird auf fünfzig Jahre geschlossen und verlängert sich automatisch um zehn Jahre, sofern er nicht spätestens am ersten Tag des vorletzten Jahres gekündigt wird. Er kann ansonsten nur durch einen Aufhebungsvertrag beendet oder durch einen Änderungsvertrag geändert werden. Soweit eine Vertragspartei nicht mehr in der Lage ist, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, kann die andere Vertragspartei den Vertrag für beendet erklären.(2) Der Vertrag tritt nach Vertragsunterzeichnung erst dann in Kraft, wenn mindestens zwei weitere Nationen oder Netzbetreiber nachweislich bereit sind, am Stromverbundnetz teilzunehmen.(3) Über Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, die aus diesem Vertrag entstehen, entscheidet der Ältestenrat der Republik Eldeyja verbindlich und unanfechtbar.[align=center][font='calibri']Caibinet Secretar for Economy an ThesauryVorstandsvorsitzender Nordanik-Antica-Verbundstromnetz AG[/font]Glenverdeen, 10t o Mairch 2016