Autor Thema: Parteiengesetz  (Gelesen 9837 mal)

Snorri Hallgrimsson

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Parteiengesetz - 05.03.2011, 09:04
Sehr geehrte Goden,

der Ministerpräsident hat heute folgende Gesetzesinitiative in das Allthing eingebracht:

Zitat
Sehr geehrte Goden des Allthings,

da die Zeit reif für die Gründung erster Parteien scheint, möchte ich folgende Gesetzeninitiative in das Allthing einbringen, welche Gründung, Form und Kontrollmaßnahmen für alle künftigen Parteien regelt.

[font='Georgia']Parteiengesetz
[/font]
[font='Georgia']
§1 Wirkung
1. Dieses Gesetz betrifft alle bestehenden und alle zukünftigen Parteien.

§2 Gründung
1. Jeder eldländische Staatsbürger hat das Recht, eine Partei zu gründen. Die Gründung muss im Politikforum öffentlich bekannt gegeben werden.

§3 Mitgliedschaft
1. Nur Staatsbürger dürfen einer Partei beitreten.
2. Die Mitglieder sind an §4 gebunden.

§4 Parteiziele
1. Die Ziele der Partei müssen im Einklang mit dem Codes Eldeyja und der demokratischen Grundordnung stehen.
2. Die Partei muss dabei zum Ziel haben die bestehenden Staatsorgane, insbesondere das Allthing zu achten und zu schützen.

§5 Vorübergehendes Parteiverbot
1. Bricht eine Partei geltendes Recht oder agiert sie als Führungsorgan um den Rechtsbruch ihrer Mitglieder zu koordinieren, so kann das Allthing ein vorübergehendes Parteiverbot beschließen. Die Gründe für das Verbot sind vom Ältesten Goden bekannt zu geben.
2. Eine Partei kann nach § 5 (1) für höchstens 14 Tage für verboten erklärt werden. Setzt sie ihre Geschäftstätigkeit trotzdem fort, so ist der Ministerpräsident befugt das Verbotsrecht durchzusetzen.

§6 Dauerhaftes Parteiverbot
1. Eine Partei kann von der Regierung verboten werden.
2. Die Gründe für das Verbot müssen schriftlich niedergelegt werden.
3. Eine Partei kann vom Allthing aufgelöst werden, wenn die Formpflichten nach Paragraph 7 nicht erfüllt sind. Die Partei hat 14 Tage Zeit, dies nachzuholen.
4. Gegen ein Verbot oder die Auflösung einer Partei kann Widerspruch durch ein Mitglied der betroffenen Partei vor dem Allthing eingelegt werden, welches das Verbot bzw. die Auflösung bestätigen oder widerrufen kann.

§7 Formpflicht
1. Jede Partei hat eine gültige Satzung vorzulegen, in der SITZ, NAME, ORGANISATION, ZWECK und ZIELE der Partei sowie ein Bekenntnis zur bestehenden Ordnung anzugeben sind. Die Satzung muss außerdem die WAHL des Parteivorsitzes regeln und sollte dabei den Grundsatz der innerparteilichen Demokratie wahren.

§8 Schlussbestimmungen
1. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch das Allthing in Kraft.
[/font][font='Georgia']


Ich danke.
[/font]
Die Aussprache dauert 48 Stunden. Ich bitte um Ihre Wortmeldungen.

Jónas Sigurðsson

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Parteiengesetz - 05.03.2011, 11:13
Ich frage mich, warum mit diesem Gesetz irgendjemand eine Partei gründen sollte. Eine Partei zu sein bringt anscheinend nur Pflichten und Nachteile mit sich. Ist es dann nicht viel einfacher, wenn ich zwar die "Partei" in den Namen aufnehme, aber das ganze lieber als Verein führe, für den die ganzen Einschränkungen nicht gelten?

Und eine blöde Frage noch: Was hat es mit dem Codes Eldeyja auf sich?

Niels Bjarnisson

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Parteiengesetz - 05.03.2011, 12:17
Ein berechtigter Einwand wie ich finde.
Vielleicht sollte man den Parteien, im Gegenzug für die Beschränkungen auch bestimmte Privilegien einräumen, also mehr als das sie als Partei existieren dürfen.
Denkt man daran wie man Mitglied des Allthings wird, spielen Parteien hier gar keine Rolle.
Und bei der Wahl des Ministerpräsidenten höchstens in dem Sinne um Mehrheiten zu schaffen für einen Kandidaten.
Das könnte dann darauf hinauslaufen, das politische Gruppierungen das einfach umgehen, indem sie sich als Vereine, aber nicht als Parteien organisieren, besonders wenn es welche sind die eher in Konflikt mit den besagten Bestimmungen geraten könnten.
Und zudem sitzen eventuelle Abgeordnete einer womöglich gerade zu recht verbotenen Partei trotzdem weiter als Abgeordnete im Allthing und gründen die Partei entweder einfach neu oder als Verein, haben aber ausser einer kleinen Störung weiter alle Optionen die man als Abgeordneter hat.

Einar Sigurdsson

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Parteiengesetz - 05.03.2011, 12:27
@ Jónas:

Dann heisst der Verein vielleicht Partei, gilt aber nicht als solches im Sinne des Gesetzes über die Staatsorgane. Simulatorisch würde es dann auch keine Parteienfinanzierung über den Staat etc. geben.

Ich möchte mit diesen Regelungen die Unart vermeiden, dass sich in Eldeyja Parteien gründen, die dem extremen Sprektrum angehören oder in ihrer inneren Struktur vollkommen undemokratisch sind. Genügend negative Beispiele findet man in vielen MN`s. Ich finde, dass ist nicht zuviel verlangt. Eine Satzung, die allen Punkten entspricht ist nicht schwer zu erstellen und wem das zuviel Arbeit ist, der sollte sich überlegen ob er wirklich geeignet ist eine Partei zu gründen.

Der Codex Eldeyja ist die Sammlung der maßgeblichen drei Gesetze und zu finden im Staatsarchiv.

@ Niels:

Wenn wir einfach alles weglassen gibt es aber gar keine Schranken für extreme Einflüsse, ganz egal ob sie sich Partei nennen oder nicht. Ich will eben nicht, das man mit dem Finger auf uns zeigt und sagt hier gäbe es extreme Parteien. Wer es darauf anlegt hier quer zu treiben, wird eh immer eine Lücke finden. Auch wenn sich solche Gruppierungen immer wieder neu gründen, so ist dies immer noch besser dass sie dadurch Umstände haben, als dass man sie einfach von vornherein gewähren lässt.

Jónas Sigurðsson

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Parteiengesetz - 05.03.2011, 12:28
Alles richtig. Aber bevor man jetzt anfängt und krampfhaft nach irgendwelchen Privilegien sucht, die man Parteien geben könnte, wäre es vielleicht eine Überlegung wert, ob es im eldländischen System überhaupt einen Grund gibt, Parteien nicht einfach nur als Vereine zu behandeln.

Einar Sigurdsson

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Parteiengesetz - 05.03.2011, 12:31
Das würde mein Gesetz aber kaum ändern, denn dann wäre mir daran gelegen Vereine in dieser Weise zu regulieren. Schreib einfach statt Parteiengesetz: Vereins- und Parteiengesetz drüber. Der Terminus ändert nichts an meinem Anliegen.

Jónas Sigurðsson

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Parteiengesetz - 05.03.2011, 12:34
Zitat von: 'Einar Sigurdsson','index.php?page=Thread&postID=520#post520'
Der Codex Eldeyja ist die Sammlung der maßgeblichen drei Gesetze und zu finden im Staatsarchiv.
Ah, dass es da schon was gibt, ist mir völlig entgangen.  Danke.

Zitat
Dann heisst der Verein vielleicht Partei, gilt aber nicht als solches im Sinne des Gesetzes über die Staatsorgane. Simulatorisch würde es dann auch keine Parteienfinanzierung über den Staat etc. geben.
Parteienfinanzierung und ähnliches gibt es aber sowieso noch nicht. Ich bin mir auch nicht sicher, ob wir das haben wollen.

Das Gesetz über die Staatsorgane nennt Parteien auch nur an einer Stelle: "Die Abgeordneten des Allthings haben das Recht sich in Fraktionen und/oder Parteien zusammenzufinden. "

Zitat
Wenn wir einfach alles weglassen gibt es aber gar keine Schranken für extreme Einflüsse, ganz egal ob sie sich Partei nennen oder nicht. Ich will eben nicht, das man mit dem Finger auf uns zeigt und sagt hier gäbe es extreme Parteien.
Die Schranken müssten es dann natürlich für Vereine oder sonstige Vereinigungen geben. Selbst wenn Parteien anders behandelt werden, will man ja nicht Vereine dulden, die für Eldeyja gefährlich sind.

Einar Sigurdsson

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Parteiengesetz - 05.03.2011, 12:43
Dann sind wir uns ja einig. Ich ändere den Vorschlag wie folgt:

[font='Georgia']Vereins- und Parteiengesetz
[/font]
[font='Georgia']
§1 Wirkung
1. Dieses Gesetz betrifft alle bestehenden und alle zukünftigen Vereine und Parteien.

§2 Gründung
1. Jeder eldländische Staatsbürger hat das Recht, einen Verein und/oder eine Partei zu gründen. Die Gründung muss im Forum öffentlich bekannt gegeben werden.

§3 Mitgliedschaft
1. Nur Staatsbürger dürfen einem Verein/einer Partei beitreten.
2. Die Mitglieder sind an §4 gebunden.

§4 Vereins/Parteiziele
1. Die Ziele des Vereins/der Partei müssen im Einklang mit dem Codes Eldeyja und der demokratischen Grundordnung stehen.
2. Der Verein/die Partei muss dabei zum Ziel haben die bestehenden Staatsorgane, insbesondere das Allthing zu achten und zu schützen.

§5 Vorübergehendes Vereins/Parteiverbot
1. Bricht ein Verein/ eine Partei geltendes Recht oder agiert sie als Führungsorgan um den Rechtsbruch ihrer Mitglieder zu koordinieren, so kann das Allthing ein vorübergehendes Verbot beschließen. Die Gründe für das Verbot sind vom Ältesten Goden bekannt zu geben.
2. Ein Verein / eine Partei kann nach § 5 (1) für höchstens 14 Tage für verboten erklärt werden. Setzt sie ihre Geschäftstätigkeit trotzdem fort, so ist der Ministerpräsident befugt das Verbotsrecht durchzusetzen.

§6 Dauerhaftes Verbot
1. Ein Verein/eine Partei kann vom Allthing verboten werden.
2. Die Gründe für das Verbot müssen schriftlich niedergelegt werden.
3. Ein Verein/eine Partei kann vom Allthing aufgelöst werden, wenn die Formpflichten nach Paragraph 7 nicht erfüllt sind. Der Verein/ die Partei hat 14 Tage Zeit, dies nachzuholen.
4. Gegen ein Verbot oder die Auflösung kann Widerspruch durch ein Mitglied des betroffenen Vereins/der betroffenen Partei vor dem Allthing eingelegt werden, welches das Verbot bzw. die Auflösung bestätigen oder widerrufen kann.

§7 Formpflicht
1. Jeder Verein/jede Partei hat eine gültige Satzung vorzulegen, in der SITZ, NAME, ORGANISATION, ZWECK und ZIELE, sowie ein Bekenntnis zur bestehenden Ordnung anzugeben sind. Die Satzung muss außerdem die WAHL des Vorsitzes regeln und sollte dabei den Grundsatz der inneren Demokratie wahren.

§8 Schlussbestimmungen
1. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch das Allthing in Kraft.
[/font]

Eiríkur Jónsson

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Parteiengesetz - 05.03.2011, 16:22
Ich würde mich dafür aussprechen, dass die Gründe, die ein Verbot einer Partei oder eines  Vereins rechtfertigen, im Gesetzestext auch konkret genannt werden. Ansonsten sehe ich hier die Gefahr des Missbrauchs seitens der Regierung. Für mich persönlich wäre die einzig zulässige Begründung, dass dem Verein bzw. der Partei kriminelle Machenschaften nachgewiesen werden können. Politisch motivierte Verbote lehne ich grundsätzlich ab, ich spreche mich hier für eine radikale Meinungs- und Versammlungsfreiheit in unserem Land aus.

Einar Sigurdsson

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Parteiengesetz - 05.03.2011, 16:26
Parteien und Vereine können nur vom Allthing, nicht von der Regierung verboten werden. Ich sehe hier keine Mißbrauchsgefahr.

Niels Bjarnisson

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Parteiengesetz - 05.03.2011, 16:35
Im Originalentwurf hiess es noch die Regierung kann, aber gut das es im neuen Entwurf verändert wurde.
Wobei ich eventuell schon eine Mehrheit für ein Verbot etwa von 2/3 der Stimmen begrüssen würde um zu verhindern das dann das wirklich politisch motiviert genutzt wird.

Eiríkur Jónsson

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Parteiengesetz - 05.03.2011, 17:03
Tut mir leid, ich hatte Regierung gelesen. Dennoch bin ich dafür, konkrete Gründe aufzuführen, die ein Verbot rechtfertigen.

Thelma Vilhjálmsdóttir

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Parteiengesetz - 05.03.2011, 18:40
Zitat von: 'Einar Sigurdsson','index.php?page=Thread&postID=528#post528'
§7 Formpflicht
1. Jeder Verein/jede Partei hat eine gültige Satzung vorzulegen, in der SITZ, NAME, ORGANISATION, ZWECK und ZIELE, sowie ein Bekenntnis zur bestehenden Ordnung anzugeben sind. Die Satzung muss außerdem die WAHL des Vorsitzes regeln und sollte dabei den Grundsatz der inneren Demokratie wahren.
Ich gebe zu ich bin kein Jurist, aber "sollte" bedeutet nicht "muss" oder? Ich meine, jemand könnte also eine Partei gründen, sich einmal wählen lassen und dann immer im Amt sein oder?

Vorstandsvorsitzende der Telefóna Eldeyja
Vorstandsvorsitzende der Telefóna Eldeyja Tochter Mannvirki Eldeyja AG

Sigurður Guðjohnson

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Parteiengesetz - 05.03.2011, 19:41
Zitat von: 'Einar Sigurdsson','index.php?page=Thread&postID=528#post528'
[font='Georgia']§4 Vereins/Parteiziele
1. Die Ziele des Vereins/der Partei müssen im Einklang mit dem Codes Eldeyja und der demokratischen Grundordnung stehen.
2. Der Verein/die Partei muss dabei zum Ziel haben die bestehenden Staatsorgane, insbesondere das Allthing zu achten und zu schützen.

§5 Vorübergehendes Vereins/Parteiverbot
1. Bricht ein Verein/ eine Partei geltendes Recht oder agiert sie als Führungsorgan um den Rechtsbruch ihrer Mitglieder zu koordinieren, so kann das Allthing ein vorübergehendes Verbot beschließen. Die Gründe für das Verbot sind vom Ältesten Goden bekannt zu geben.
2. Ein Verein / eine Partei kann nach § 5 (1) für höchstens 14 Tage für verboten erklärt werden. Setzt sie ihre Geschäftstätigkeit trotzdem fort, so ist der Ministerpräsident befugt das Verbotsrecht durchzusetzen.

§6 Dauerhaftes Verbot
1. Ein Verein/eine Partei kann vom Allthing verboten werden.
2. Die Gründe für das Verbot müssen schriftlich niedergelegt werden.
3. Ein Verein/eine Partei kann vom Allthing aufgelöst werden, wenn die Formpflichten nach Paragraph 7 nicht erfüllt sind. Der Verein/ die Partei hat 14 Tage Zeit, dies nachzuholen.
4. Gegen ein Verbot oder die Auflösung kann Widerspruch durch ein Mitglied des betroffenen Vereins/der betroffenen Partei vor dem Allthing eingelegt werden, welches das Verbot bzw. die Auflösung bestätigen oder widerrufen kann.

§7 Formpflicht
1. Jeder Verein/jede Partei hat eine gültige Satzung vorzulegen, in der SITZ, NAME, ORGANISATION, ZWECK und ZIELE, sowie ein Bekenntnis zur bestehenden Ordnung anzugeben sind. Die Satzung muss außerdem die WAHL des Vorsitzes regeln und sollte dabei den Grundsatz der inneren Demokratie wahren.
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Gut, dann mal meine fünf Minuten dazu.^^ Das Rot markierte ist hier das was mich irritiert, bzw. wo ich Nachbesserungsbedarf erachte.

§4,2: Die Formulierung impliziert das eine Partei sich dazu verpflichten muss die momentanen Strukturen genauso zu bewahren wie sie sind, dabei soll eine Partei doch auch durchaus in der Lage sein "Missstände" oder "Schwachpunkte" im Namen ihrer Wähler zu revidieren/modifizieren. Beispielsweise könnte es ja im SimOn Ziel einer Partei sein das Allthing durch ein anderes, parlamentarisches Organ zu ersetzen was ja durchaus im demokratischen Interesse der Wählerschaft wäre, aber laut Gesetz ein Verstoß. Zumindest könnte man das Gesetz dann so auslegen (und nein, habe ich nicht vor.).

§5,1: Hier sollte man einfügen mit welcher Stimmgewichtung dieses Verbot beschossen werden sollte.

§6,1,3,4: Hier sollte man auch einfügen mit welcher Stimmgewichtung die entsprechenden Beschlüsse gefasst werden können.

§7: Auch wieder so eine recht "freimütige" Formulieren, die bestehende Ordnung kann ja durchaus auch per Wählermeinung reif sein geändert zu werden. Hier würde ich vielleicht eher wie im RL das Ding mit dem "Verfassungswidrig" einbinden, also gegen geltendes Recht, bzw. die Ordnung um das Wörtchen "demokratische" ergänzen. Das mit der Wahl halte ich persönlich für vernachlässigbar, ich meine wenn hier einer eine Partei gründet dann wird er auch deren Vorsitzender sein. Zumal zunächst eine Wahl zu fordern und dann aber die demokratische Art dieser Wahl in ein "sollte" zu verwandeln auch widersprüchlich ist. Ich wäre dafür das man den Parteien einfach selbst überlässt ob und wie da der Vorsitz gewählt wird, ob das nach der Zahl der Schafe geht die man hat oder wer den schlimmsten Drachen zuhause sitzen hat. Nur kriminelle Energien sollten ausgeschlossen werden damit keiner auf Mord und Totschlag verfällt.

Vorsitzender der Folkvangarflokkurinn
Geschäftsführer der Hræsvelgr Industries

Einar Sigurdsson

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Parteiengesetz - 06.03.2011, 13:19
Vielen Dank für die Kritikpunkte, ich habe den Vorschlag dahingehend geprüft und wie folgt abgeändert:

[font='Georgia']Vereins- und Parteiengesetz
[/font]
[font='Georgia']
§1 Wirkung
1. Dieses Gesetz betrifft alle bestehenden und alle zukünftigen Vereine und Parteien.

§2 Gründung
1. Jeder eldländische Staatsbürger hat das Recht, einen Verein und/oder eine Partei zu gründen. Die Gründung muss im Forum öffentlich bekannt gegeben werden.

§3 Mitgliedschaft
1. Nur Staatsbürger dürfen einem Verein/einer Partei beitreten.
2. Die Mitglieder sind an §4 gebunden.

§4 Vereins/Parteiziele
1. Die Ziele des Vereins/der Partei müssen im Einklang mit dem Codex Eldeyja und der demokratischen Grundordnung stehen.
[/font][font='Georgia']2. Der Verein/die Partei muss dabei zum Ziel haben die bestehenden Staatsorgane, insbesondere das Allthing zu achten und zu schützen.[/font][/s]
[font='Georgia']
§5 Vorübergehendes Vereins/Parteiverbot
1. Bricht ein Verein/ eine Partei geltendes Recht oder agiert sie als Führungsorgan um den Rechtsbruch ihrer Mitglieder zu koordinieren, so kann das Allthing mit einfacher Mehrheit ein vorübergehendes Verbot beschließen. Die Gründe für das Verbot sind vom Ältesten Goden bekannt zu geben.
2. Ein Verein / eine Partei kann nach § 5 (1) für höchstens 14 Tage für verboten erklärt werden. Setzt sie ihre Geschäftstätigkeit trotzdem fort, so ist der Ministerpräsident befugt das Verbotsrecht durchzusetzen.

§6 Dauerhaftes Verbot
1. Ein Verein/eine Partei kann vom Allthing mit einer 2/3 Mehrheit verboten werden,
[/font][font='Georgia']wenn wiederholt gegen geltendes Recht verstoßen wurde.[/font]
[font='Georgia']2. Die Gründe für das Verbot müssen schriftlich niedergelegt werden.
3. Ein Verein/eine Partei kann vom Allthing mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn die Formpflichten nach Paragraph 7 nicht erfüllt sind. Der Verein/ die Partei hat 14 Tage Zeit, dies nachzuholen.
4. Gegen ein Verbot oder die Auflösung kann Widerspruch durch ein Mitglied des betroffenen Vereins/der betroffenen Partei vor dem Allthing eingelegt werden, welches das Verbot bzw. die Auflösung mit einer 2/3 Mehrheit bestätigen kann. Wird diese nicht erreicht ist das Verbot/die Auflösung widerrufen.
[/font][font='Georgia']

§7 Formpflicht
1. Jeder Verein/jede Partei hat eine gültige Satzung vorzulegen, in der SITZ, NAME, ORGANISATION, ZWECK und ZIELE, sowie ein Bekenntnis zur bestehenden Ordnung anzugeben sind. Die Satzung muss außerdem die WAHL des Vorsitzes regeln und sollte dabei den Grundsatz der inneren Demokratie wahren.

§8 Schlussbestimmungen
1. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch das Allthing in Kraft.

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Zu §4): Ist geändert, Punkt 2. entfällt, da Punkt 1. bereits aussagt, dass die Ziele der Partei mit dem Codex Eldeyja in Einklang stehen müssen. Hierzu zählt nun mal auch das Allthing, die älteste unserer Einrichtungen, von deren Schutz ich nicht abrücken werde und gerade von einem Bewahrer wie Sigurður dafür Verständnis erwarten würde, denn das Allthing gehört seit Anbeginn unseres Landes, seit mehr als 1000 Jahren zu uns.

Zu §7): Von mir aus entfällt der Rest, wer sich einer Partei unterordnen möchte, die nach innen keinen demokratischen Standards gerecht wird, sei selber schuld.

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