Satzung der Folkvangarflokkurinn
Abschnitt 1 - Gründungsprinzipien
a) Die Partei führt offiziell den Namen "Folkvangarflokkurinn", sowie die Kurzbezeichnungen 'Folkvangar' und/oder "FV" und hat ihren Sitz in Höfudfjörður, Republik Eldeyja.
b) Die Partei dient der Förderung und Koordinierung des politischen Willens der Bürgerinnen und Bürger der Republik Eldeyja und hat es sich zum Ziel gesetzt, an der Entscheidungsfindung in den Nationalen Organen und Gremien des Staates zum Wohl und im Sinne des Volkes mitzuwirken.
c) Die Partei tritt in ihren Grundfesten für eine demokratische, traditionsbewusste, umweltschonende und wirtschaftsfördernde, sowie im Bezug auf die Auslandsbeziehungen ausgewogene Politik ein und lehnt daher jedwede Form des Auslandslobbyismus und Bellizismus strikt ab.
d) Die Partei anerkennt die Demokratische Verfassung der Republik Eldeyja und die im Einklang mit der Demokratischen Verfassung stehenden Gesetze und Bestimmungen des der Nationalen Organe und Gremien des Staates.
Abschnitt 2 - Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft in der Folkvangarflokkurinn kann durch die Antragsstellung und die nachfolgende Bestätigung durch den Parteivorstand erworben werden.
b) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Verlust der Staatsbürgerschaft oder Ausschluss durch den Parteivorstand.
Abschnitt 3 - Parteiforum
a) Alle Mitglieder der Folkvangarflokkurinn bilden ein gemeinsames Parteiforum zur sachlichen Diskussion und Konsensfindung im Bezug auf die Belange der Partei.
b) Jedes Mitglied ist dabei Rede- und Stimmberechtigt und wird über die Themenpunkte mit einfacher Mehrheit der Stimmen entschieden.
c) Eine Änderung der Parteisatzung benötigt zudem der Zustimmung des Parteivorstandes.
Abschnitt 4 - Parteivorstand
a) Der Parteivorstand besteht aus dem Parteivorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
b) Der Parteivorstand wird auf den alljährlich stattfindenden Parteitagen mit einfacher Mehrheit innerhalb des Parteiforums bestätigt, bzw. durch eine 3/4 Mehrheit entlassen. Im Falle des Rücktritts oder der Entlassung eines Mitglieds des Parteivorstandes wird der Amtsnachfolger durch eine gleichsam einfache Mehrheit innerhalb des Parteiforums bestimmt.
c) Der Parteivorstand beschließt durch einfachen Mehrheitsentscheid seiner Mitglieder, in Pattsituationen ist dabei die Stimme des Parteivorsitzenden ausschlaggebend.