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Konferenzsaal / Gespräch mit Ihrer Majestät Hermione III., Royal Realms of Glenverness
« am: 03.04.2014, 11:08 »
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Präambel[/u][/b]
Anerkennend, dass eine gute und umfangreiche Bildung der Schlüssel zu einer freien Gesellschaft ist, streben die Republik Eldeyja und das Ryal Realm o Glenverness (im Folgenden "die Vertragspartner") eine enge Zusammenarbeit in Bildungs- und Forschungsfragen an.Hochschulkooperationen[/u][/b]
Art. 1
Angehörige der Universitäten der Vertragspartner haben uneingeschränkten Zugang zu Lehrveranstaltungen, Bibliotheken und sonstige Einrichtungen jeder der jeweiligen Hochschulen, wie er auch den Angehörigen des jeweiligen Landes zusteht.
Art. 2
Leistungsnachweise von Studierenden werden uneingeschränkt an allen staatlich anerkannten Universitäten der Vertragspartner anerkannt. Die Vertragspartner verpflichten sich weiterhin zur gegenseitigen Anerkennung der in einem der Länder erworbenen schulischen, universitären und/oder beruflichen Qualifikationen. Dies schließt vor allem auch die Anerkennung akademischer Titel ein.Arktische ForschungArt. 3
Gemäß der gemeinsamen "Vereinbarung zwischen den Regierungen der Republik Eldeyja, dem Royal Realm of Glenverness und dem Dominion of Cranberra" vom 24. März 2012 betreiben die Vertragspartner die errichtete Polaris Thule Station am Nordpol.
Art. 4
Wissenschaftliche Erkenntnisse, die von vernischer oder eldländischer Seite durch zivile Erforschung des arktischen Raumes gewonnen wurden, machen sich die Vertragspartner gegenseitig uneingeschränkt zugänglich.Extraterristische ForschungArt. 5
Glenverness und namentlich die Verns Aerospace Associe stellen der Republik Eldeyja und ihren entsprechenden Institutionen den Aerospaceport 'McFurby' in Keengssaund (New Kirkmont, Mathildian Islands) zur ausschließlich zivilen Nutzung zur Verfügung. Anfallende Kosten sind von eldländischer Seite zu tragen.
Art. 6
Wissenschaftliche Erkenntnisse, die von vernischer oder eldländischer Seite durch zivile Erforschung des extraterristischen Raumes gewonnen wurden, machen sich die Vertragspartner gegenseitig uneingeschränkt zugänglich.
Samningur um landhelgi
Vertrag über Hoheitsgewässer
1. gr. Grundlagen
(1) Die Vertragspartner erkennen das Anrecht der übrigen Vertragspartner an, Hoheitsansprüche gemäß den weiteren Artikeln dieses Vertrags zu beanspruchen.
(2) Die Vertragspartner stimmen überein, dass eine Verletzung der im Vertrag zugesicherten Rechte, sowohl durch andere Vertragspartner als auch durch Dritte, als feindseliger Akt anzusehen ist.
2. gr. Definitionen
(1) Unter militärischer Schifffahrt ist jedes Wasserfahrzeug zu verstehen, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient.
(2) Unter ziviler Schifffahrt sind Wasserfahrzeuge zu verstehen, die nicht der militärischen Schifffahrt zugerechnet werden.
3. gr. Hoheitsgewässer
(1) Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu 40,9 Seemeilen (41,757 Verns Miles) vor der Küstenlinie eines Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen.
(2) Es ist grundsätzlich das Recht jedes Vertragspartners, sowohl zivile als auch militärische Schifffahrt in ihren Hoheitsgewässern nach eigenem Ermessen zu gestatten oder zu untersagen.
(3) In Meerengen, die vollständig in den Hoheitsgewässern eines oder mehrerer Staaten liegen, verpflichten sich die Vertragspartner, einen angemessenen Korridor einzurichten, in dem die friedliche Durchfahrt jeder zivilen Schifffahrt für alle übrigen Vertragspartner gestattet ist.
4. gr. Ausschließliche Wirtschaftszone
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen (204,19 Verns Miles) vor der Küstenlinie der übrigen Vertragspartner zu respektieren.
(2) In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen, Verklappung sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen zu entscheiden.
(3) Den übrigen Vertragspartnern wird die friedliche Durchfahrt im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone sowohl für die zivile als auch die militärische Schifffahrt gestattet.
5. gr. Überschneidung von Ansprüchen
(1) Gewässer, in denen gemäß diesem Vertrag mehrere Staaten Ansprüche haben, gehören abweichend von den vorhergehenden Regelungen grundsätzlich nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartner wie sie zum jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen Staaten. Die betreffenden Staaten können durch einen völkerrechtlichen Vertrag individuelle Grenzziehungen festlegen, die Vorrang vor diesem Vertrag haben.
(2) Gewässer gehören nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartners wie sie außerhalb der Arktis oder Antarktis, gemäß der Definition der Konvention über die Polgebiete, liegen.
6. gr. Ansprüche von Drittstaaten
Die Vertragspartner verpflichten sich, neue Vereinbarungen über Hoheitsgewässer mit Drittstaaten nur zu treffen, wenn sich der entsprechende Drittstaat damit gleichzeitig verpflichtet, solange die neue Vereinbarung in Kraft ist, auch die Ansprüche und Rechte aller anderer Vertragspartner dieses Vertrags anzuerkennen.
7. gr. Beitritt und Austritt
(1) Der Beitritt zu diesem Vertrag steht jedem Staat offen.
(2) Ein Staat gilt als Vertragspartner, sobald er den Vertrag ratifiziert hat und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt hat.
(3) Jeder Vertragspartner hat das Recht, mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Vertrag einseitig zu kündigen.
(4) Sofern ein Staat seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass diese in eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA verliert, gilt er nicht länger als Vertragspartner und verliert mit sofortiger Wirkung seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.
8. gr. Änderung
Der Vertrag kann im Einvernehmen aller Vertragspartner geändert werden. Die Änderung tritt in Kraft, wenn alle Vertragspartner sie ratifiziert und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt haben.Ratifziert durch Beschluss des Hoose o Peers vom 1t of August 2012.
Verness Castle, 2t VIII. MMXII