Lög um félög og flokkaVereins- und Parteiengesetz 1. gr. Wirkung1. Dieses Gesetz betrifft alle bestehenden und alle zukünftigen Vereine und Parteien.
2. gr. Gründung(1) Jeder eldländische Staatsbürger hat das Recht, einen Verein und / oder eine Partei zu gründen. Die Gründung muss im Forum öffentlich bekannt gegeben werden.
3. gr. Mitgliedschaft(1) Nur Staatsbürger dürfen einem Verein / einer Partei beitreten.
(2) Die Mitglieder sind an 4. gr. gebunden.
4. gr. Vereins- / Parteiziele(1) Die Ziele des Vereins / der Partei müssen im Einklang mit dem Codex Eldeyja und der demokratischen Grundordnung stehen.
5. gr. Vorübergehendes Vereins- / Parteienverbot(1) Bricht ein Verein / eine Partei geltendes Recht oder agiert sie als Führungsorgan um den Rechtsbruch ihrer Mitglieder zu koordinieren, so kann das Allthing mit einfacher Mehrheit ein vorübergehendes Verbot beschließen. Die Gründe für das Verbot sind vom Ältesten Goden bekannt zu geben.
(2) Ein Verein / eine Partei kann nach 1. mgr. 5. gr. für höchstens 14 Tage für verboten erklärt werden. Setzt sie ihre Geschäftstätigkeit trotzdem fort, so ist der Ministerpräsident befugt das Verbotsrecht durchzusetzen.
6. gr. Dauerhaftes Verbot(1) Ein Verein / eine Partei kann vom Allthing mit einer 2/3-Mehrheit verboten werden, wenn wiederholt gegen geltendes Recht verstoßen wurde.
(2) Die Gründe für das Verbot müssen schriftlich niedergelegt werden.
(3) Ein Verein / eine Partei kann vom Allthing mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn die Formpflichten nach 7. gr. nicht erfüllt sind. Der Verein / die Partei hat 14 Tage Zeit, dies nachzuholen.
(4) Gegen ein Verbot oder die Auflösung kann Widerspruch durch ein Mitglied des betroffenen Vereins / der betroffenen Partei vor dem Allthing eingelegt werden, welches das Verbot bzw. die Auflösung mit einer 2/3-Mehrheit bestätigen kann. Wird diese nicht erreicht ist das Verbot / die Auflösung widerrufen.
7. gr. Formpflicht(1) Jeder Verein / jede Partei hat eine gültige Satzung vorzulegen, in der SITZ, NAME, ORGANISATION, ZWECK und ZIELE, sowie ein Bekenntnis zur bestehenden Ordnung anzugeben sind.
8. gr. Schlussbestimmungen(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch das Allthing in Kraft.