Autor Thema: Gesetz über die Gewässer um Eldeyja  (Gelesen 2269 mal)

Republik Eldeyja

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Lög um hafið um Eldeyju
Gesetz über die Gewässer um Eldeyja

1. gr. Hoheitsgewässer
(1) Die Hoheitsgewässer der Republik Eldeyja erstrecken sich über eine Distanz von 40,9 Seemeilen.
(2) Allen zivilen Schiffen anderer Staaten wird die freie und sofort in Anspruch zu nehmende Passage vorbehaltlich abweichender Regelungen zugesichert. Im Bereich der eldländischen Hoheitsgewässer unterliegen diese Schiffe dem Hoheitsrecht und der Gerichtsbarkeit der Republik Eldeyja.
(3) Kriegsschiffen jeglicher Art ist das Befahren der eldländischen Hoheitsgewässer nur nach vorheriger Genehmigung gestattet. Das unerlaubte Eindringen wird als unfreundlicher Akt gewertet.

2. gr. Wirtschaftszone
(1) Die ausschließliche Wirtschaftszone der Republik Eldeyja erstreckt sich über eine Distanz von 200 Seemeilen.
(2) In der Wirtschaftszone ist ausschließliches Recht der Republik Eldeyja sowie der bei ihr registrierten Unternehmen und der unter ihrer Flagge segelnden Schiffe: die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen.
(3) Alle Staaten genießen das Recht der Schifffahrt, des Überflugs und der Verlegung unterseeischer Kabel und Rohrleitungen sowie alle damit verbundenen Rechte im Rahmen der Umweltschutzbestimmungen der Republik Eldeyja.

3. gr. Umweltschutz
(1) Sowohl in den Hoheitsgewässern als auch in der Wirtschaftszone ist der Erhalt der Umwelt und der Artenvielfalt zu gewährleisten.
(2) Zum Erhalt der Artenvielfalt der Fische wird die Regierung ermächtigt, Fangquoten für die Hoheitsgewässer und die Wirtschaftszone festzulegen. Auf Verlangen des Allthings sind die Fangquoten zu ändern.
(3) Zum Erhalt der Artenvielfalt am Meeresboden wird die Regierung ermächtigt, Bau- und Abbaumaßnahmen einschließlich der Verlegung von unterseeischen Kabel und Rohrleitungen einzugrenzen. Auf Verlangen des Allthings sind die Begrenzungen zu ändern.
(4) Innerhalb der eldländischen Wirtschaftszone ist die Verklappung jeglicher Stoffe ohne vorherige ausdrückliche Genehmigung durch die Regierung verboten. Auf Verlangen des Allthings ist eine solche Genehmigung aufzuheben.
« Letzte Änderung: 01.01.1970, 01:00 von 1307982711 »