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Artikel 3: Das Allthing
(1) Dem Allthing gehören alle Hauptidentitäten an, die seit mindestens 30 Tage die Staatsbürgerschaft inne und sich im Allthing als anwesend gemeldet haben, das Rederecht besteht nach 7 Tagen. Die Hauptidentität darf sich durch eine Nebenidentität im Allthing vertreten lassen. In diesem Falle gehört die Hauptidentität nicht dem Allthing an.
(2) Das Allthing tagt ständig. Die Sitzungen des Allthings sind öffentlich. Die Abgeordneten des Allthings haben das Recht sich in Fraktionen und/oder Parteien zusammenzufinden. Rederecht im Allthing haben alle Abgeordneten und alle Mitglieder der Regierung. Außerdem kann der Älteste Gode weiteren Personen ein begrenztes Rederecht einräumen.
(3) Das Allthing berät und verabschiedet Gesetzesvorlagen durch die Regierung oder die Abgeordneten. Ein Gesetz gilt als verabschiedet, wenn von den anwesenden Abgeordneten mehr Abgeordnete der Vorlage zustimmen als ablehnen, es sei den es ist ein Gesetz aus dem Codex Eldeyja oder das Gesetz soll in diesen aufgenommen werden, diese können nur durch eine 3/4 Mehrheit der abstimmenden Geoden geändert bzw. verabschiedet werden.
(4) Die Sitzungen des Allthings werden durch das älteste Mitglied (im Sinne der Angehörigkeit) des Allthings geführt. Der Älteste sorgt für den reibungslosen Ablauf der Tätigkeit des Allthings, beginnt und beendet Aussprachen und Abstimmungen. Der Älteste kann dem Allthing einen Stellvertreter vorschlagen, welcher vom Parlament mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muß und der nach Vorgabe des Ältesten dessen Tätigkeit ausüben kann und ihn bei Abwesenheit vertritt. Der Älteste kann den Stellvertreter von sich aus, das Parlament durch Abstimmung, mit einfacher Mehrheit, entlassen.
(5) Binnen 48 Stunden nach Eingang eines Antrags verliest der Älteste den Antrag sowie ggf. eine dem Antrag beigelegte Erklärung und eröffnet die Aussprache. Die Aussprache dauert mindestens 48 und höchstens 168 Stunden. Eine Verlängerung oder Verkürzung der Beratungsfrist ist auf Antrag von mehr als der Hälfte der Abgeordneten möglich.
(6) Abstimmungen werden durch den Ältesten binnen 48 Stunden eingeleitet. Sie dauern 72 Stunden. Der Älteste stellt die Beschlussanträge derart zur Abstimmung, dass mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung" zu antworten ist. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht. Abstimmungen können vor Ablauf der Frist beendet werden, sobald eine unumstößliche Stimmenmehrheit erreicht wird. Es ist den Abgeordneten verboten, Ihre Stimmabgabe nachträglich zu ändern oder zu revidieren. Ein entsprechender Verstoß führt zur Ungültigkeit des Votums des Betreffenden.