Autor Thema: Steuergesetz  (Gelesen 8861 mal)

Jónas Sigurðsson

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Steuergesetz - 23.06.2011, 12:59
Zitat von: 'Thelma Vilhjálmsdóttir','index.php?page=Thread&postID=4880#post4880'
Ich würde mir wünschen 2. gr. 2 anzupassen, die monatlichen Steueraufwendungen erscheinen mir investitionshemmend, ich würde mir die Abgabe Quatals- oder Halbjahresweise wünschen.
Ich würde das als ganz eigenen Artikel formulieren, der sich auf alle Steuern gleichzeitig bezieht. Im 1. mgr. ist es bisher nur indirekt durch den "monatlichen Freibetrag" gesagt , im 4. mgr. fehlt der Zeitraum komplett.

Snær Snorrason

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Steuergesetz - 23.06.2011, 14:45
Ich muss dir leider widersprechen, der Codex sieht vor, dass der MP und somit quasi die Regierung jedes Gesetz via Veto stoppen kann. Ergo, könnte der MP jede Steuer kassieren, egal wie wichtig sie auch sein mag. Außerdem, was hat die Regierung in unserem Land denn dann zu tun, wenn sie nichts machen darf? Der Codex sieht den Erlass von Verordnungen vor und dies, so ist es der Gesetzes Vorschlag, kann der MP für Sondersteuern nutzen, der Codex hingegen, zieht nicht einmal die Möglichkeit eines Widerspruchs  in Betracht, das Steuergesetz räumt dem Allthing dies ein. Wenn du diesen Absatz so verändern würdest, wie er dir vorschwebt, würdest du es dem MP ermöglichen, Verordnungen willkürlich zu erlassen, ohne das das Allthing eine direkte Kontrolle ausüben könnte.

Thelma Vilhjálmsdóttir

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Steuergesetz - 23.06.2011, 14:51
3. und 4. mgr. sehe ich davon nicht so schwer betroffen, da es sich hierbei um Rechtsgeschäfte handelt, die, nach meiner Rechtsauffassung, im Vollzug zu versteuern sind.

Mit einer jährlichen Steueraufwendung könnte ich, mich zufrieden geben. Und einer Monatlichen für Löhne und Gehälter.

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Jónas Sigurðsson

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Steuergesetz - 23.06.2011, 15:33
Zitat von: 'Snær Snorrason','index.php?page=Thread&postID=4885#post4885'
Ich muss dir leider widersprechen, der Codex sieht vor, dass der MP und somit quasi die Regierung jedes Gesetz via Veto stoppen kann.
Du meinst, eine Regierung würde eine Verordnung gegen ihren eigenen Ministerpräsidenten erlassen? Ich glaube, die Minister, die das tun, wären nicht mehr lang in dieser Regierung.

Zitat
Wenn du diesen Absatz so verändern würdest, wie er dir vorschwebt, würdest du es dem MP ermöglichen, Verordnungen willkürlich zu erlassen, ohne das das Allthing eine direkte Kontrolle ausüben könnte.
Die Veränderung, die mir vorschwebt, ist den Artikel einfach komplett zu streichen. Damit hat niemand das Recht, willkürlich Verordnungen zu erlassen, die neue Steuern einführen.

Zitat von: 'Thelma Vilhjálmsdóttir','index.php?page=Thread&postID=4886#post4886'
3. und 4. mgr. sehe ich davon nicht so schwer betroffen, da es sich hierbei um Rechtsgeschäfte handelt, die, nach meiner Rechtsauffassung, im Vollzug zu versteuern sind.
Wäre es dann nicht so, dass der Supermarkt nach jedem einzelnen Einkauf direkt das Geld an das Finanzamt überweisen müsste? Das klingt irgendwie arg unpraktisch, finde ich. ;)

Vielleicht verstehe ich aber auch nur noch nicht richtig, was du genau im Sinn hast.

Finja Wilmerdottir

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Steuergesetz - 23.06.2011, 15:48
Zitat von: 'Thelma Vilhjálmsdóttir','index.php?page=Thread&postID=4886#post4886'
3. und 4. mgr. sehe ich davon nicht so schwer betroffen, da es sich hierbei um Rechtsgeschäfte handelt, die, nach meiner Rechtsauffassung, im Vollzug zu versteuern sind.

Mit einer jährlichen Steueraufwendung könnte ich, mich zufrieden geben. Und einer Monatlichen für Löhne und Gehälter.
Vollkommen richtig interpretiert.
Einkommensteuer etc. ist bereits monatlich, man beachte den "monatlichen Freibetrag", die Gewinnsteuer sollten wir meiner Ansicht nach auf "Kalenderjahr" statt Monat optimieren.
Weitere Anregungen?

Snær Snorrason

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Steuergesetz - 23.06.2011, 16:45
Zitat von: 'Jónas Sigurðsson','index.php?page=Thread&postID=4887#post4887'
Du meinst, eine Regierung würde eine Verordnung gegen ihren eigenen Ministerpräsidenten erlassen? Ich glaube, die Minister, die das tun, wären nicht mehr lang in dieser Regierung.
Nein, die Regierung würde, durch den MP, einfach die Steuergesetze kippen, die ihr nicht passen oder einfach alle.

Zitat von: 'Jónas Sigurðsson','index.php?page=Thread&postID=4887#post4887'
Die Veränderung, die mir vorschwebt, ist den Artikel einfach komplett zu streichen. Damit hat niemand das Recht, willkürlich Verordnungen zu erlassen, die neue Steuern einführen.
Damit würde die Verordnungshoheit an den MP, durch den Codex, fallen und er könnte somit verordnen, was immer er für richtig erachtet. Ist das der bessere Weg?

Thelma Vilhjálmsdóttir

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Steuergesetz - 23.06.2011, 16:51
Zitat von: 'Jónas Sigurðsson','index.php?page=Thread&postID=4887#post4887'
Wäre es dann nicht so, dass der Supermarkt nach jedem einzelnen Einkauf direkt das Geld an das Finanzamt überweisen müsste? Das klingt irgendwie arg unpraktisch, finde ich. ;)

Vielleicht verstehe ich aber auch nur noch nicht richtig, was du genau im Sinn hast.

Ich nehme stark an, dass das Finanzamt Firmen eine angemessene Zeitspanne einräumen wird, um die Abgaben zu leisten. Die Fälligkeit entsteht jedoch durch Vollzug der Transaktion.

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Jónas Sigurðsson

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Steuergesetz - 23.06.2011, 17:14
Zitat von: 'Snær Snorrason','index.php?page=Thread&postID=4889#post4889'
Zitat von: 'Jónas Sigurðsson','index.php?page=Thread&postID=4887#post4887'
Du meinst, eine Regierung würde eine Verordnung gegen ihren eigenen Ministerpräsidenten erlassen? Ich glaube, die Minister, die das tun, wären nicht mehr lang in dieser Regierung.
Nein, die Regierung würde, durch den MP, einfach die Steuergesetze kippen, die ihr nicht passen oder einfach alle.
Aber wo ist denn dabei der Vorteil bei der Variante mit der Verordnung? Eine Regierung würde doch auch keine Verordnung erlassen, die sie nicht haben will, egal wie dringend sie nötig wäre?

Zitat von: 'Jónas Sigurðsson','index.php?page=Thread&postID=4887#post4887'
Damit würde die Verordnungshoheit an den MP, durch den Codex, fallen und er könnte somit verordnen, was immer er für richtig erachtet. Ist das der bessere Weg?
Ganz so einfach geht es dann ja auch wieder nicht. Verordnungen sind keine eigenständigen Gesetze, sondern sie legen nur genauer fest, wie ein Gesetz umgesetzt wird. ("Der Ministerpräsident erlässt die zur Vollziehung der Gesetze nötigen Verordnungen.") Wenn es also kein Gesetz über eine bestimmte Steuer gibt, kann sie auch nicht einfach mit einer Verordnung eingeführt werden.

Zitat von: 'Thelma Vilhjálmsdóttir','index.php?page=Thread&postID=4890#post4890'
Ich nehme stark an, dass das Finanzamt Firmen eine angemessene Zeitspanne einräumen wird, um die Abgaben zu leisten. Die Fälligkeit entsteht jedoch durch Vollzug der Transaktion.
Na gut, so kann man es handhaben. Ich hoffe nur, dass wir nicht irgendwann klären müssen, was angemessen ist und was nicht. ;)

Thelma Vilhjálmsdóttir

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Steuergesetz - 23.06.2011, 18:08
Dann hätte der Ältestenrat einen Monat mal etwas zu tun, von daher kein Problem.

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Finja Wilmerdottir

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Steuergesetz - 27.06.2011, 07:57
So, das wäre dann wohl der letzte Stand, wenn keine weiteren Anmerkungen kommen würde ich das dann zur Abstimmung stellen wollen.

Zitat

[Lög um skattana]
Steuergesetz
1. gr. Allgemeines
(1) Die Republik Eldeyja erhebt zur Finanzierung ihrer hoheitlichen Aufgaben Steuern.
(2) Steuern werden ausschließlich aufgrund eines Gesetzes oder aufgrund einer durch Gesetz vorgesehenen Verordnung erhoben.
(3) Steuern, die unberechtigterweise oder falsch erhoben wurden, müssen an den Geschädigten zurückgezahlt werden.
(4) Steuerhinterziehung ist strafbar.

2. gr. Grundsätzliche Steuern
(1) Die monatliche Einkommensteuer in Höhe von 35% wird auf sämtliche Löhne und Gehälter oberhalb eines monatlichen Freibetrags von 75.000 Kronen fällig, wobei stets die Summe aller Löhne und Gehälter als Berechnungsgrundlage genommen wird..
(2) Die Gewinnsteuer in Höhe von 30% wird auf sämtliche Gewinne fällig, die ein Unternehmen in einem Kalenderjahr erwirtschaftet.
(3) Die Kapitalertragssteuer in Höhe von 33% wird auf sämtliche Gewinne fällig, die durch Kapitaleinsatz, wie Zinseinnahmen, Veräußerung von Aktien o. Ä., entstehen. Solche Gewinne fallen nicht unter die Einkommens- oder die Gewinnsteuer.
(4) Die Mehrwertsteuer in Höhe von 25% wird auf den Rechnungsbetrag fällig, der bei der Veräußerung sämtlicher Produkte und Dienstleistungen erhoben wird.

3. gr. Weitere Steuern
(1) Die Regierung erhebt durch Verordnung weitere Steuern auf bestimmte Produkte oder Dienstleistungen. Solche Steuern dürfen eingezogen werden, wenn das Allthing nicht binnen 14 Tagen nach Verkündung der Verordnung widerspricht. Das Allthing kann eine solche Verordnung aufheben.
(2) In außergewöhnlichen Situationen kann die Regierung einmalig eine besondere Steuer zur Finanzierung einer besonderen Maßnahme durch Verordnung erheben, sofern das Allthing in einer ohne Aussprache unverzüglich anzusetzenden Abstimmung zustimmt.
« Letzte Änderung: 01.01.1970, 01:00 von 1309240330 »

Jónas Sigurðsson

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Steuergesetz - 27.06.2011, 09:34
"Lög um skattana" für den eldländischen Titel.

Dass ihr das Gesetz inhaltlich nicht großartig ändern wollt, ist schade.

Thelma Vilhjálmsdóttir

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Steuergesetz - 27.06.2011, 11:27
Dann stelle doch einen Gegenantrag.

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Finja Wilmerdottir

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Steuergesetz - 28.06.2011, 07:57
Zitat von: 'Jónas Sigurðsson','index.php?page=Thread&postID=4938#post4938'
"Lög um skattana" für den eldländischen Titel.

Dass ihr das Gesetz inhaltlich nicht großartig ändern wollt, ist schade.
Titel geändert.

Das ist eben so das es hier zwei entgegengesetze Ansichten gibt.  Der Vorschlag so ist bereits der Kompromiss aus einem viel weitergehenden Vorschlag von mir und den Bedenken unseres Aussenministers hinsichtlich der Rolle des Parlaments.

Ich denke das kann dann mit dem neuen Titel versehen zur Abstimmung gestellt werden.

Jónas Sigurðsson

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Steuergesetz - 29.06.2011, 18:54
Werte Goden,

bitte stimmt über den Antrag mit Já, Nei oder Hjáseta ab. Die Abstimmung dauert 72 Stunden.

Zitat

Lög um skattana
Steuergesetz
1. gr. Allgemeines
(1) Die Republik Eldeyja erhebt zur Finanzierung ihrer hoheitlichen Aufgaben Steuern.
(2) Steuern werden ausschließlich aufgrund eines Gesetzes oder aufgrund einer durch Gesetz vorgesehenen Verordnung erhoben.
(3) Steuern, die unberechtigterweise oder falsch erhoben wurden, müssen an den Geschädigten zurückgezahlt werden.
(4) Steuerhinterziehung ist strafbar.

2. gr. Grundsätzliche Steuern
(1) Die monatliche Einkommensteuer in Höhe von 35% wird auf sämtliche Löhne und Gehälter oberhalb eines monatlichen Freibetrags von 75.000 Kronen fällig, wobei stets die Summe aller Löhne und Gehälter als Berechnungsgrundlage genommen wird..
(2) Die Gewinnsteuer in Höhe von 30% wird auf sämtliche Gewinne fällig, die ein Unternehmen in einem Kalenderjahr erwirtschaftet.
(3) Die Kapitalertragssteuer in Höhe von 33% wird auf sämtliche Gewinne fällig, die durch Kapitaleinsatz, wie Zinseinnahmen, Veräußerung von Aktien o. Ä., entstehen. Solche Gewinne fallen nicht unter die Einkommens- oder die Gewinnsteuer.
(4) Die Mehrwertsteuer in Höhe von 25% wird auf den Rechnungsbetrag fällig, der bei der Veräußerung sämtlicher Produkte und Dienstleistungen erhoben wird.

3. gr. Weitere Steuern
(1) Die Regierung erhebt durch Verordnung weitere Steuern auf bestimmte Produkte oder Dienstleistungen. Solche Steuern dürfen eingezogen werden, wenn das Allthing nicht binnen 14 Tagen nach Verkündung der Verordnung widerspricht. Das Allthing kann eine solche Verordnung aufheben.
(2) In außergewöhnlichen Situationen kann die Regierung einmalig eine besondere Steuer zur Finanzierung einer besonderen Maßnahme durch Verordnung erheben, sofern das Allthing in einer ohne Aussprache unverzüglich anzusetzenden Abstimmung zustimmt.

Jónas Sigurðsson

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Steuergesetz - 29.06.2011, 18:56
Nei.