Autor Thema: Entwicklung des Codex Eldeyja  (Gelesen 12003 mal)

Jónas Sigurðsson

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Entwicklung des Codex Eldeyja - 02.10.2011, 23:32
Ich lasse mal den anderen Thread für die allgemeinen Diskussionen über das System offen und fange hier was neues für die konkrete Ausgestaltung des Codex an.

Die erste Frage, die ich geklärt haben will, ist, von wann der heutige Codex stammt. Sind heute noch Teile aus dem "Urcodex" vom 13./14. Jahrhundert in Kraft, der nur immer mal wieder angepasst und geändert worden ist, oder ist der Codex irgendwann mal komplett neugeschrieben worden? Wenn ich es recht verstanden habe, ist es der überarbeitete Urcodex - stimmt das?

Für eine grobe Vorstellung, wie das damals ausgesehen haben könnte, habe ich mir heute mal ein bisschen die Grágás angeschaut (und ich muss zugeben, dass Altisländisch auch dann noch mühsam zu lesen ist, wenn man daneben eine lateinische Übersetzung hat ;)). Dort ist der Codex thematisch in mehrere Gesetze unterteilt, und die meisten davon sind in Kapitel unterteilt. Wahrscheinlich läge es nahe, diese Kapitel dann grob als Vorlage für unsere Gesetzesartikel zu nehmen, allerdings sind das auch schonmal ein paar Seiten nicht weiter unterteilte Prosa...

An sich habe ich damit kein Problem, aber das ist halt nicht mehr, wie heutige Gesetze gemacht werden. Was ich mich frage ist also, wie würde so ein Codex aussehen, wenn er nie komplett ersetzt worden ist, aber über die Jahrhunderte immer wieder daran rumgebastelt worden ist? Ist die alte Form erhalten und man passt sich mit den Änderungen an den vorhandenen Stil an? Hat man irgendwann die Artikel ohne Rücksicht auf Verluste in mgr. und msl. durchnummeriert? Oder ist es sogr eine Mischform, in der es ältere Bestimmungen nach wie vor als längeren Prosatext gibt, wo neue Bestimmungen aber aussehen wie in einem modernen Gesetz? Oder haben wir noch den Urtext, der nie verändert wurde, aber nur noch teilweise gültig ist, weil ihm neuere Gesetze widersprechen?

Ideen, wie man das am besten anpackt?

Elin Kjellsdottir

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Entwicklung des Codex Eldeyja - 03.10.2011, 19:18
Es soll der überarbeitete Urcodex sein, ja. Und ich würde es am charmantesten finden, wenn tatsächlich die Form und Sprache sich mit der Zeit einfach geändert hätten. Komplett neu verfasst wurde sicher kein Teil. Wenn Änderungen gemacht werden mussten, sind diese in einem Zusatz zur entsprechenden Passage gemacht worden, der dann aber konsequent der Sprache und Form der Zeit entspricht, in der er entstanden ist. Grob gesehen gibt es also Teile in Alteldeyjisch aus dem Mittelalter und moderne Zusätze, sowie modern abgefasste Gesetze...

Jónas Sigurðsson

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Entwicklung des Codex Eldeyja - 03.10.2011, 20:45
Dass die Sprache immer dem entspricht, was zur Zeit der Änderung halt aktuell war, ist schon klar, aber die Struktur lässt sich halt nur schwer mischen. Mit deinen Zusätzen kommen wir vielleicht drum herum, sonst könnte es knifflig werden.

Zusatz heißt, dass der alte Text nach wie vor drinsteht? Also mal an einem konkreten Beispiel: Wir haben erst eine Seite Text, die beschreibt, dass sich an der seit langem gewohnten Thingstätte einmal im  Jahr alle Männer Eldeyjas versammeln, um Recht zu sprechen und Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Und danach kommt sinngemäß "Zusatz 1: Frauen dürfen auch", "Zusatz 2: Das Allthing findet jetzt im Parlamentsgebäude in Höfudfjörður statt", "Zusatz 3: Der Ministerpräsident kann gegen Gesetzesbeschlüsse ein Veto einlegen". Meinst du es so? Übersichtlich geht anders, aber es hat auch was für sich.

Vielleicht müssen wir am besten mal den Text für irgendwelche Grundlagen ausformulieren und verschiedene Formen ausprobieren, was uns am besten gefällt.

Elin Kjellsdottir

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Entwicklung des Codex Eldeyja - 04.10.2011, 20:32
Ja, genauso meinte ich es. Wir brauchen es ja nicht bis zum Erbrechen exerzieren, so dass es einigermaßen übersichtlich bleiben würde.

Jónas Sigurðsson

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Entwicklung des Codex Eldeyja - 04.10.2011, 20:41
Ja, das kann man dann ja immer noch sehen, wie weit man es treiben will. Aber ich denke schon, dass wir ein paar Regelungen ansammeln werden, die später aufgehoben oder geändert werden und heute nicht mehr gelten.

Aber dafür hat man die halbe eldländische Geschichte mit drin, das hat seinen ganz eigenen Reiz. Ich bin dafür, dass wir es so probieren.

Elin Kjellsdottir

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Entwicklung des Codex Eldeyja - 05.10.2011, 09:35
Ich auch.

Jónas Sigurðsson

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Entwicklung des Codex Eldeyja - 05.10.2011, 19:52
Bevor ich hier vor mich hinwerkle und am Ende passt es nicht, poste ich lieber mal eine sehr frühe Rohfassung vom ersten Teil, wie das aussehen könnte. Ich finde die Mischung ein bisschen verrückt, vor allem, wenn sich nicht nur alt und neu vermischt, sondern in den neueren Regelungen auch mal simoff-Aspekte reinkommen, aber grundsätzlich funktioniert es so weit einigermaßen.

Zitat
Lög um Alþingi
Gesetz über das Allthing

1. gr. Um Alþingi
¹ Es ist verfügt, daß das Allthing sich jeden Sommer versammele, daß es über alle Angelegenheiten deß Landes richte, ² an selber Stelle, da es schon lange gewesen ist. ³ Es soll eines jeden Mannes in Eldeyja Recht und Schuld seyn, daß er an diesem Theil nehme, so er ein Alter von wenigstens sechzehn Sommern erreicht hat. ⁴ Und soll sonst niemand, weder Frauen noch Kinder noch Männer aus anderen Ländern anwesend seyn; es sey denn, der Lögsögumaðr hat es aus guthem Grunde erlaubt.

⁵ Nun sey ein Mann nicht in der Lage, daß er am Thinge Theil habe. Wenn er einen anderen Thingmann beauftragt, daß er ihn vertrete, ist es ihm erlaubt, dem Thinge fern zu bleiben.

⁶ Und es ist bestimmt, daß ein Landsmann ausgesondert seyn soll, dem es obliegt, den Thingmännern das Gesetz aufzusagen, und er heißt Lögsögumaðr. ⁷ Der Gesetzessprecher ist im Lögrétta zu wählen, wenn die Thingmänner sich entschlossen haben, wer es seyn soll. Und es soll drei Sommer hintereinander derselbe seyn, es sey denn, die Thingmänner verlangeneine Änderung. ⁸ Und der Gesetzessprecher soll in jedem Sommer den dritten Theil deß Gesetzes aufsagen, und im dritten Sommer hat er das gesamte Gesetz vorgetragen. ⁹ Das Prozeßrecht aber soll er in jedem Sommer vortragen. ¹⁰ Und es ist bestimmt, daß der Lögsögumaðr die ganze Versammlung leithe.

1. viðauki á því herrans ári 1637
Wenn ein Gesetz schriftlich niedergelegt ist, ist der Lögsögumaður nicht verpflichtet, es in seinem Vortrage einzuschließen. Er soll aber all jene Theile des Gesetzes bekannt geben, die in einer Sitzung von Belang sind.

2. viðauki á því herrans ári 1772
Zum ersten soll das Allthing fortan im Alþingshúsið zu Höfuðfjörður tagen.
Zum zweiten soll das Lögrétta nicht nur einmal im Sommer versammelt werden, sondern sich jede zweite Wochen mit den Gesetzen Eldeyjas befassen.
Zum dritten soll das Allthing Gerichtsverfahren dann behandeln, wenn sie anfallen.

3. viðauki á því herrans ári 1915
(1) Zur Teilnahme am Allthing sind alle eldländischen Hauptidentitäten berechtigt, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.
(2) Wenn die Hauptidentität darauf verzichtet, ihr Recht wahrzunehmen, kann an ihrer Stelle eine ihrer Nebenidentitäten dem Allthing angehören.
(3) Das Thingrecht kann durch Allthingwahlen delegiert werden. Näheres bestimmt das Wahlgesetz.

...

Elin Kjellsdottir

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Entwicklung des Codex Eldeyja - 05.10.2011, 20:12
Absolut großartig! Es ist zwar "komisch" anzusehen, aber durchaus und vollends schlüssig! Es gaukelt einem die Geschichte von 1000 Jahren vor. Auch die unterschiedliche Rechtschreibung ist toll, der Stil sowieso. "16 Sommer alt" ist toll. Ich bin begeistert. So sollte es sein, so hab ich mir es vorgestellt!

Jónas Sigurðsson

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Entwicklung des Codex Eldeyja - 05.10.2011, 22:40
Schön, dass es dir gefällt! Dann werde ich mal versuchen, die Abschnitte über das Lögrétta und die Gerichtsverfahren so ähnlich zu halten. Im Detail müssen wir wahrscheinlich noch ein paar Sachen ergänzen, dass wir nicht nur was historisch stimmiges haben, sondern auch noch etwas, was uns für den heutigen Staat weiterhilft. ;)

Ist es vom Umfang her auch in Ordnung? Wenn du dich für eine Richtung entscheiden müsstest, eher weniger historisches oder eher mehr davon?

Was mir noch nicht ganz klar ist, ist wie ich die Änderung von simon-Fristen auf simoff-Fristen schlüssig hinbekommen soll. Der Älteste Gode (den Namen müsste man auch irgendwo noch einführen - oder sagen wir einfach, dass das halt die Übersetzung für Lögsögumaður ist?) soll ja keine drei Jahre am Stück amtieren. Drei Monate wäre vielleicht angemessen für eine MN.

Elin Kjellsdottir

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Entwicklung des Codex Eldeyja - 06.10.2011, 09:02
Eigentlich sollten drei Monate ausreichen ja. Bleibt die Frage der Ämterhäufung, da ich ja im Moment sowohl Ältester Gode als auch MP bin. Wir sollten nicht zu streng mit Sim-Off und Sim-On sein, diesen Kompromiß muss man nunmal in einer MN machen, an dem geht kein Weg vorbei.

Nein, vom Umfang her ist das ausreichend, nicht zu viel und auch die Mischung aus historischen und modernen Teilen ist genau wie es ist gut. Es darf auch nicht zuviel werden.

Jónas Sigurðsson

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Entwicklung des Codex Eldeyja - 06.10.2011, 12:30
Also mich persönlich stört die Ämterhäufung nicht. Im Moment geht es ja auch kaum anders. Und in Sachen Simkorrektheit findest du in den heutigen MNs wahrscheinlich nicht viele, die weniger Wert darauf legen als ich.

Ich baue das mit denAllthing- Sitzungen nochmal um, glaube ich. Das mit alle vierzehn Tage war ein Versuch, deutlich regelmäßigere Sitzungen zu haben als nur einmal im Jahr. Aber ein modernes Parlament tagt sicher noch deutlich öfter, und unser tatsächliches Allthing sowieso ununterbrochen. Ich glaube, es ist besser, wenn wir den Abstand zwischen zwei Allthingen länger lassen, aber festlegen, dass jedes Allthing bis direkt vor dem nächsten Allthing dauert.

Der Älteste Gode könnte dann seine Amtszeit von drei Allthingen behalten. Was wir mit dem Ältestenrat machen, bin ich mir noch nicht ganz sicher, aber vielleicht auch eine ähnliche Regelung, die es über mehrere Allthinge im Amt lässt, wenn niemand eine Neuwahl beantragt. Eine sinnvolle Länge für ein Allthing wären dann vielleicht ein bis zwei Monate.

Was meinst du?

Elin Kjellsdottir

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Entwicklung des Codex Eldeyja - 06.10.2011, 14:11
Je länger je besser finde ich, also zwei oder drei Monate, so wie sich auch die Amtszeit des MP ausmachen soll. Ich bin kein Fan von 6-8wöchigen Wahlen bzw. Perioden, da kommt man nur von einem Wahlkampf in den nächsten.

Der Ältestenrat ja hm, hat mir ehrlich gesagt nie gefallen das Prinzip. Am liebsten hätte ich einen Spieler, meinetwegen auch NID, der den Richter und die Judikative simmt. Ich denke mit ein wenig Vertrauen in den gesunden Menschenverstand und vor allem da es sowieso nicht unbedingt viele Gerichtsverfahren geben wird müsste das eigentlich reichen. Aber wenn es sein soll, können wir es auch bei einem Gremium belassen, ich hab da echt wenig Schnitt in der Frage...

Jónas Sigurðsson

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Entwicklung des Codex Eldeyja - 06.10.2011, 14:34
Ich glaube, du übersiehst die Regel, dass der Älteste Gode normal über drei Allthinge im Amt bleibt. Wenn wir also zwei Monate machen, ist das schon ein halbes Jahr. Zwischendrin gibt es nur Neuwahlen, wenn "die Thingmänner eine Änderung verlangen". Das hätte eher was von einem Misstrauensvotum, das zum Ende eines Allthings möglich ist, nicht von regelmäßigen Wahlen jeden Monat. Für den MP und den Ältestenrat können wir ein ähnliches Verfahren nehmen.

Letztendlich müssen wir also wissen, wie lange ein Ältester Gode in der Regel amtieren soll, und das durch drei geteilt ist die Dauer eines einzelnen Allthings. Die einzigen Zahlen, mit denen das aufgeht, wenn man mit Monaten und nicht mit Wochen rechnen will, sind drei oder sechs Monate (d.h. ein Allthing dauert ein oder zwei Monate). Neun Monate würde ich nicht nehmen, das ist länger als es Eldeyja bis jetzt gibt, und das ist eine gefühlte Ewigkeit.

Der MP würde dann in der Regel für drei Allthinge (drei Monate, wie bisher) oder zwei Allthinge (vier Monate) amtieren.

Elin Kjellsdottir

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Entwicklung des Codex Eldeyja - 06.10.2011, 16:05
Okay hast recht, machen wir es so wie du vorschlägst!

Jónas Sigurðsson

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Entwicklung des Codex Eldeyja - 06.10.2011, 18:39
So, die nächste Ausbaustufe kommt. Die Bestimmungen zur Gesetzgebung sollten jetzt einigermaßen vollständig sein, auch wenn wahrscheinlich noch das eine oder andere Detail fehlt. Als nächstes wären dann Gerichtsverhandlungen und zum Schluss die Regierung an der Reihe.


Zitat
Lög um Alþingi
Gesetz über das Allthing

1. gr. Um Alþingi
¹ Es ist bestimmt, daß das Allthing sich jeden Sommer versammele, daß es über alle Angelegenheiten deß Landes richte, ² an selber Stelle, da es schon lange gewesen ist. ³ Es soll eines jeden Mannes in Eldeyja Recht und Schuld seyn, daß er an diesem Theil nehme, so er ein Alter von wenigstens sechzehn Sommern erreicht hat. ⁴ Und soll sonst niemand, weder Frauen noch Kinder noch Männer aus anderen Ländern anwesend seyn; es sey denn, der Lögsögumaðr hat es aus guthem Grunde erlaubt.

⁵ Nun sey ein Mann nicht in der Lage, daß er am Thinge Theil habe. Wenn er einen anderen Thingmann beauftragt, daß er ihn vertrete, ist es ihm erlaubt, dem Thinge fern zu bleiben.

⁶ Und es ist bestimmt, daß ein Landsmann ausgesondert seyn soll, dem es obliegt, den Thingmännern das Gesetz aufzusagen, und er heißt Lögsögumaðr. ⁷ Der Gesetzessprecher ist im Lögrétta zu wählen, wenn die Thingmänner sich entschlossen haben, wer es seyn soll. Und es soll drei Sommer hintereinander derselbe seyn, es sey denn, die Thingmänner verlangen eine Änderung. ⁸ Und der Gesetzessprecher soll in jedem Sommer den dritten Theil deß Gesetzes aufsagen, und im dritten Sommer hat er das gesamte Gesetz vorgetragen. ⁹ Das Prozeßrecht aber soll er in jedem Sommer vortragen. ¹⁰ Und es ist bestimmt, daß der Lögsögumaðr die ganze Versammlung leithe.

¹¹ Es ist bestimmt, daß der Lögsögumaðr am ersten Tage des Thinges prüfe, ob eine Aufgabe neu zu vergeben sey, nach der vorgesehenen Zeit oder da die Thingmänner eine Änderung verlangen. ¹² Er soll die Wahlen leithen, und im vierten Sommer soll er erst den neuen Gesetzessprecher wählen lassen, daß der die Führung übernehme. ¹³ Nun will er das Amt länger haben; wenn die Thingmänner mit ihm zufrieden sind, soll er wieder drei Sommer haben. ¹⁴ Nun ist kein Lögsögumaðr, dann soll der Mann die Wahl leithen, der am längsten schon das Thingrecht hat.

1. viðauki á því herrans ári 1637
Wenn ein Gesetz schriftlich niedergelegt ist, ist der Lögsögumaður nicht verpflichtet, es in seinem Vortrage einzuschließen. Er soll aber all jene Theile des Gesetzes bekannt geben, die in einer Sitzung von Belang sind.

2. viðauki á því herrans ári 1772
Zum ersten soll das Allthing fortan regelmäßig im Alþingshúsið zu Höfuðfjörður tagen.
Zum zweiten soll das Lögrétta nicht nur einmal im Sommer versammelt werden, sondern ein Allthing versammele sich zu jedem Monatsanfang, und es tage bis zum folgenden Monat.
Zum dritten soll das Allthing Gerichtsverfahren dann behandeln, wenn sie anfallen.

3. viðauki á því herrans ári 1915
(1) Zur Teilnahme am Allthing sind alle eldländischen Hauptidentitäten berechtigt, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.
(2) Wenn die Hauptidentität darauf verzichtet, ihr Recht wahrzunehmen, kann an ihrer Stelle eine ihrer Nebenidentitäten dem Allthing angehören.
(3) Das Thingrecht kann durch Allthingwahlen delegiert werden. Näheres bestimmt das Wahlgesetz.

2. gr. Um Lögréttu
¹ Es ist bestimmt, daß alle Thingmänner am Lögrétta Theil nehmen sollen. ² Hier sollen die Männer das Gesetz richten, und neue Bestimmungen machen, wenn sie wollen, und hier werden Bestimmungen aufgehoben. ³ Und jeder Thingmann soll das Recht haben, daß ihm im Lögrétta zu reden gestattet sey und der Rat über seyn Gesuch beschließe. ⁴ Und das Gesuch soll Recht werden, wenn mehr Thingmänner damit zufrieden sind denn es ablehnen.

⁵ Nun hält ein Thingmann das Allthing davon ab, seyne Arbeit zu thun, sey es da er einen anderen nicht reden läßt, er den Thingfrieden nicht achtet oder in andere Weise. Wenn der Lögsögumann ihn für einige Sunden fortschickt, sollen die Thingmänner Sorge tragen, daß er die Sitzung verläßt.

1. viðauki á því herrans ári 1772
Zum ersten soll, wenn ein Thingmann ein Gesuch an den Lögrétta richtet, der Rat darüber zunächst beraten.
Zum zweiten soll das Allthing in der Regel frühestens nach zwei Tagen, spätestens aber nach sieben Tagen der Beratung darüber beschließen. Die Frist liegt im Ermessen des Ältesten Goden, der im alten Gesetz Lögsögumaður genannt wird und die Frist zum Anfang der Beratung bekanntgibt. Nur wenn die Mehrheit es verlangt, wird eine andere Frist festgelegt.
Zum dritten sollen Abstimmungen drei Tagen dauern.

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