Autor Thema: Gespräch mit Seiner Exzellenz Lucas Magnus, Astor  (Gelesen 10019 mal)

Jónas Sigurðsson

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Der Konferenzraum ist für ein Gespräch des astorischen Secretary of State mit dem eldländischen Außenminister vorbereitet, das jederzeit beginnen kann, sobald ersterer seine Erkundungstour durch Höfuðfjörður abgeschlossen hat.

Lucas Magnus

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Nach der Erkundungstour erreicht der Secretary die Räumlichkeiten und lächelt freundlich.

Excellency, ich danke Ihnen für den Empfang. Es ist mir eine Freude, Ihre schöne Stadt und Ihr Land vorher einmal kennen lernen zu dürfen, auch wenn es ein wenig traurig war, wie schnell jeder Bürger, mit dem wir ins Gespräch kamen, von Eldländisch als Albernian wechselte, als er uns als Ausländer erkannte. Ihre Sprache ist äußerst angenehm anzuhören. Dennoch würde ich nun die Unterhaltung auf Albernian bevorzugen, sonst dürfte es wesentlich länger dauern.

Er schmunzelt, während einer der Sekretäre vortritt und das Gastgeschenk überreicht.

Da Apfelkuchen leider nicht solange hält, haben wir Wein aus Chan Sen und Apfeleis mitgebracht. Ich hoffe, dass diese Geschenke Ihnen munden werden.

Jónas Sigurðsson

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Vielen Dank. Ich bin mir sicher, dass es munden wird.

Überreicht dem astorischen Besucher etwas Hákarl und Brennivín.

Jedenfalls vermute ich, dass Äpfel geschmacklich weniger gewöhnungsbedürftig sind als die eldländischen Spezialitäten. Ich hoffe, Sie werden diesen etwas anderen geschmacklichen Eindruck trotzdem zu schätzen wissen.

Ich freue mich auch, dass Sie Ihre Erkundungstour offensichtlich genossen haben. Dass wir Eldländer schnell aufs Albernische wechseln, stimmt natürlich. Hier spricht fast jeder ganz annehmbar albernisch, und wir wissen auch, wie schwierig unsere Sprache zu lernen ist. Deswegen werden viele versuchen, es Besuchern so einfach wie möglich zu machen und die Sprache zu wechseln. Ich bin mir aber auch sicher, dass die meisten weiter eldländisch reden würden, wenn Sie ausdrücklich darum bitten.

Lucas Magnus

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Nun, sie schienen allesamt ihr Albernisch beweisen zu wollen, da konnte man nicht nein sagen. Ich werde die Spezialitäten dem Kabinett zukommen lassen, ich danke Ihnen. Sehe ich es richtig, dass es noch zu klärende Themen von einem früheren astorischen Besuch gibt?

Jónas Sigurðsson

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Ja, vom Besuch Walter Felts sind noch zwei Punkte offen.

Der erste wäre mir ein recht dringendes Anliegen, nämlich der internationale Vertrag zum Thema Hoheitsgewässer, bei dem die eldländische Regierung möglichst bald Nägel mit Köpfen machen will und mit einre Unterzeichnung mit möglichst vielen Nordanikanrainern beginnen möchte. Soweit ich weiß, sind Sie über das Vorhaben zumindest grundsätzlich informiert. Ich bin mir aber nicht sicher, ob Sie den konkreten Entwurfstext kennen? Dazu habe ich bisher von Astor als einzigem angefragten Staat noch weder zustimmende noch ablehnende Reaktionen bekommen.

Der zweite offene Punkt war ein von Herrn Felt vorgeschlagenes Exekutivabkommen zur gegenseitigen Anerkennung.

Wenn Sie möchten, können wir gern mit diesen Themen beginnen. Falls Sie zunächst weitere Anliegen haben, können wir aber auch später darauf zurückkommen.

Lucas Magnus

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Diese Themen liegen mir sehr am Herzen, vor allem der zweite Punkt. Was nun das Abkommen über die Hoheitsgewässer angeht, würde ich mich über eine aktuelle Kopie sehr freuen.

Jónas Sigurðsson

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Strebt die astorische Regierung weiterhin nur ein Exekutivabkommen an oder darf es ein Grundlagenvertrag sein? Eldeyja wäre grundsätzlich offen für beide Varianten.

Hier habe ich Ihnen eine Kopie des Vertrags über die Hoheitsgewässer:

Zitat
Samningur um landhelgi
Vertrag über Hoheitsgewässer

1. gr. Grundlagen
(1) Die Vertragspartner erkennen das Anrecht der übrigen Vertragspartner an, Hoheitsansprüche gemäß den weiteren Artikeln dieses Vertrags zu beanspruchen.
(2) Die Vertragspartner stimmen überein, dass eine Verletzung der im Vertrag zugesicherten Rechte, sowohl durch andere Vertragspartner als auch durch Dritte, als feindseliger Akt anzusehen ist.

2. gr. Definitionen
(1) Unter militärischer Schifffahrt ist jedes Wasserfahrzeug zu verstehen, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient.
(2) Unter ziviler Schifffahrt sind Wasserfahrzeuge zu verstehen, die nicht der militärischen Schifffahrt zugerechnet werden.

3. gr. Hoheitsgewässer
(1) Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu 40,9 Seemeilen vor der Küstenlinie eines Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen.
(2) Es ist grundsätzlich das Recht jedes Vertragspartners, sowohl zivile als auch militärische Schifffahrt in ihren Hoheitsgewässern nach eigenem Ermessen zu gestatten oder zu untersagen.
(3) In Meerengen, die vollständig in den Hoheitsgewässern eines oder mehrerer Staaten liegen, verpflichten sich die Vertragspartner, einen angemessenen Korridor einzurichten, in dem die friedliche Durchfahrt jeder zivilen Schifffahrt für alle übrigen Vertragspartner gestattet ist.

4. gr. Ausschließliche Wirtschaftszone
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen vor der Küstenlinie der übrigen Vertragspartner zu respektieren.
(2) In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen, Verklappung sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen zu entscheiden.
(3) Den übrigen Vertragspartnern wird die friedliche Durchfahrt im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone sowohl für die zivile als auch die militärische Schifffahrt gestattet.

5. gr. Überschneidung von Ansprüchen
(1) Gewässer, in denen gemäß diesem Vertrag mehrere Staaten Ansprüche haben, gehören abweichend von den vorhergehenden Regelungen grundsätzlich nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartner wie sie zum jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen Staaten. Die betreffenden Staaten können durch einen völkerrechtlichen Vertrag individuelle Grenzziehungen festlegen, die Vorrang vor diesem Vertrag haben.
(2) Gewässer gehören nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartners wie sie außerhalb der Arktis oder Antarktis, gemäß der Definition der Konvention über die Polgebiete, liegen.

6. gr. Ansprüche von Drittstaaten
Die Vertragspartner verpflichten sich, neue Vereinbarungen über Hoheitsgewässer mit Drittstaaten nur zu treffen, wenn sich der entsprechende Drittstaat damit gleichzeitig verpflichtet, solange die neue Vereinbarung in Kraft ist, auch die Ansprüche und Rechte aller anderer Vertragspartner dieses Vertrags anzuerkennen.

7. gr. Beitritt und Austritt
(1) Der Beitritt zu diesem Vertrag steht jedem Staat offen.
(2) Ein Staat gilt als Vertragspartner, sobald er den Vertrag ratifiziert hat und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt hat.
(3) Jeder Vertragspartner hat das Recht, mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Vertrag einseitig zu kündigen.
(4) Sofern ein Staat seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass diese in eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA verliert, gilt er nicht länger als Vertragspartner und verliert mit sofortiger Wirkung seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.

8. gr. Änderung
Der Vertrag kann im Einvernehmen aller Vertragspartner geändert werden. Die Änderung tritt in Kraft, wenn alle Vertragspartner sie ratifiziert und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt haben.

Lucas Magnus

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Bedauerlicherweise sieht es derzeit so aus, als müsste es in jedem Fall ein Exekutivabkommen geben, bevor man sich weiteren Vereinbarungen zuwenden soll.

Was nun das andere Abkommen angeht, so werde ich dies gerne der Regierung vorlegen und auch vor dem Kongress verteidigen, da es sowohl praktisch als auch notwendig erscheint.

Jónas Sigurðsson

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Das ist kein Problem. Ich wollte nur darauf hingewiesen haben, dass es kein ausdrücklicher Wunsch Eldeyjas war, sich auf ein Exekutivabkommen zu beschränken, falls Sie die Form hätten ändern wollen und können.

Ich plane, sehr zeitnah (idealerweise heute oder morgen) eine Abschlusskonferenz zum Vertrag über die Hoheitsgewässer einzuberufen, wo ich allerdings möglichst keine inhaltlichen Themen mehr besprechen möchte, um nicht wieder alles aufschnüren zu müssen. Wenn Ihnen direkt etwas ins Auge fällt, was noch diskutiert werden muss, wäre es gut, das jetzt gleich anzumerken.

Ich muss zugeben, dass ich nach der zuletzt schwierigen Kommunikation mit Astor schon damit gerechnet hatte, Astor direkt zur Unterzeichnung einladen zu müssen ohne den Text vorher noch abstimmen zu können. Ich bin froh, dass wir die Gelegenheit jetzt noch haben, aber ich hoffe, dass Sie nachvollziehen können, dass ich die Sache nach mehreren Monaten endlich zu einem zügigen Abschluss bringen will.

Lucas Magnus

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Ich bin der Ansicht, dass wir hier ohne Änderungen zustimmen können.

Jónas Sigurðsson

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Danke. Ich werde dann bald eine Einladung zu einer Abschlusskonferenz nach Astor senden.

Dann können wir zum Exekutivabkommen kommen, richtig?

Lucas Magnus

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Sehr richtig. Sie sind mit unserem Standard vertraut?

Jónas Sigurðsson

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Das nicht, aber Herr Felt hat bereits einen Vorschlag gemacht, der dann wahrscheinlich Ihrem Standard entspricht:

Zitat
Anerkennungsabkommen
zwischen der Regierung der Republik Eldeyja
und der Regierung der Vereinigten Staaten von Astor


Präambel
Mit diesem Exekutivabkommen zwischen den Regierungen der Signarstaaten erklären beide Nationen eine friedliche und gemeinschaftliche Kooperation auf diplomatischem Wege einzugehen.

§ 1 Anerkennung
Die Nationen Andro und die Vereinigten Staaten von Astor erkennen sich gegenseitig als gleichberechtigte und souveräne Staaten sowie die Unantastbarkeit und Unverletzlichkeit ihrer Grenzen an.

§ 2 Beziehungen
Beide Signarstaaten erklären, dass sie gemeinsame diplomatische Beziehungen anstreben und diese künftig ausbauen und erweitern wollen. Ein dauerhafter Kontakt und Austausch ist das angestrebte Ziel beider Nationen. Ein Austausch von Diplomaten und die Errichtung von Konsulaten ist erwünscht.

§ 3 Schlussakte
Dieses Abkommen ist solange gültig bis es von beiden Seiten im Einvernehmen geändert oder aufgehoben wird, oder wenn eine Signarmacht das Abkommen für Beendet erklärt. Weiterhin gilt das Abkommen als beendet, wenn es durch einen völkerrechtlich bindenden Grundlagenvertrag oder ähnliches ersetzt und/oder erweitert wird.

Ich war nicht überglücklich damit, ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung Astors und Andros zu schließen, aber ich nehme an, das ist korrigierbar. ;)

Abgesehen davon kann ich gern noch einmal die eldländische Sicht erklären, die ich auch Herrn Felt schon erklärt hatte:

Zitat
Ansonsten denke ich, dass wir diesem Entwurf zustimmen können. Man sollte allerdings noch den einen oder anderen Druckfehler korrigieren (in "Signatarstaat" sind Buchstaben verloregegangen und in §3 ist noch ein versehentlich ein groß geschriebenes "Beendet"). Wir wären auch für einen zweisprachigen albernisch-eldländischen Titel offen, aber Imperianisch als neutrale Sprache funktioniert auch.

Ich weise der Vollständigkeit halber noch einmal darauf hin, dass ein Exekutivabkommen für Eldeyja keine rechtlich bindende Wirkung hat, sondern allenfalls für die amtierende Regierung. Aber mehr als eine Absichtserklärung soll es ja sowieso nicht sein, also dürfte das kein Problem sein.

Lucas Magnus

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Ich fürchte, hier finden sich tatsächlich mehrere inhaltliche und rechtschreibliche Fehler. Wenn Sie wünschen wird einer meiner Mitarbeiter diese sorgfältig und zügig korrigieren.

Jónas Sigurðsson

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Ja, sehr gern.