Autor Thema: Vertrag über die Gründung der Nordantika-Union  (Gelesen 3563 mal)

Republik Eldeyja

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Samningur um stofnun Norður-Antikusambandsins
Vertrag über die Gründung der Nordantika-Union

IHRE MAJESTÄT, DIE KÖNIGIN VON ALBERNIA,
SEINE EXZELLENZ, DER STAATSPRÄSIDENT DER REPUBLIK BERGEN,
SEINE EXZELLENZ, DER GESETZESSPRECHER DER REPUBLIK ELDEYJA,
IHRE MAJESTÄT, DIE KÖNIGIN DER KÖNIGLICHEN GEFILDE VON GLENVERNESS,


ERKENNEND, dass der technologische Fortschritt die Globalisierung immer weiter vorantreibt,
IN DEM WISSEN, dass es mit der Globalisierung immer wichtiger wird, mit anderen Regionen der Welt in Kontakt zu treten,
FESTSTELLEND, dass durch die immer intensiveren Kontakte auch ein Wettbewerb eintritt,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass dieser Wettbewerb Herausforderungen mit sich bringt, die gemeinsam besser gelöst werden können,
EINGEDENK der räumlichen Nähe Ihrer Staaten,
WÜRDIGEND die gemeinsamen Interessen, Ziele und die gemeinsame Kultur,
BESCHLIEßEN,
ihre Zusammenarbeit in einem gutnachbarschaftlichen Klima und unter Achtung der Souveränität der Staaten und der Verschiedenheit ihrer Kulturen zu verbessern und zu intensivieren und Menschenrechte, Demokratie, Freiheit, Rechtsstaatlichkeit, Frieden, gesellschaftlichen, sozialen, technologischen und wissenschaftlichen Fortschritt, wirtschaftliche Prosperität und die Solidarität untereinander zu fördern sowie die gemeinsamen Ziele auch nach außen zu betonen

UND SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL I – GRUNDLAGEN

Artikel 1 – Die Nordantika-Union
(1) Die Nordantika-Union ist eine internationale Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist ein Völkerrechtssubjekt.
(2) Die Nordantika-Union hat ihren Sitz in Aldenroth.
(3) Die Sprachen ihrer Mitglieder können in allen Belangen der Nordantika-Union verwendet werden. Sämtliche Dokumente sind darin abzufassen.

Artikel 2 – Mitgliedschaft
(1) Vollmitglieder der Nordantika-Union sind die Gründungsstaaten. Weitere Staaten können als Vollmitglieder beitreten, wenn sie durch den Generalrat der Nordantika-Union dazu eingeladen werden. Mitglieder müssen sich zu den Werten und Zielen bekennen und müssen die durch den Generalrat als verbindlich benannten Übereinkommen ratifizieren.
(2) Der Generalrat kann zulassen, dass Staaten, die sich zu den Grundwerten und Zielen der Organisation bekennen, einem oder mehreren Übereinkommen beitreten und damit assoziierte Mitglieder werden. Diese Einwilligung kann jederzeit zum Ende der jeweiligen Kündigungsfrist widerrufen werden, wodurch das assoziierte Mitglied aus den betroffenen Übereinkommen ausscheidet.
(3) Der Generalrat kann Staaten als Beobachter zulassen und ihnen Zugang zu allen oder einigen Beratungen der Organisation gewähren, ohne, dass sie die Rechte von Mitgliedern haben. Assoziierte Mitglieder sollen dieses Recht in der Regel haben.
(4) Die Mitgliedschaft oder der Beobachterstatus eines Staates endet durch Austritt, der frühestens zwei Monate nach seiner Erklärung wirksam wird oder Ausschluss wegen grober Verletzung der Grundsätze der Nordantika-Union. Der Ausschluss bedarf der Zustimmung aller anderen Vollmitglieder. Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn ein Mitglied die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt; diese Feststellung treffen die anderen Vollmitglieder einvernehmlich.
(5) Entsendet ein Mitglied keinen Vertreter in ein Organ der Nordantika-Union oder beteiligt sich nicht an Beratungen, so kann es daraus keine Rechte oder Ansprüche geltend machen.

KAPITEL II – DIE ORGANISATION

Artikel 3 – Der Generalrat
(1) Der Generalrat ist oberstes Organ der Nordantika-Union. Er besteht aus allen Vollmitgliedern, assoziierten Mitglieder können mit beratender Stimme teilnehmen. Vertreter können die Staats- und Regierungschefs, Regierungsmitglieder oder sonstige Bevollmächtigte sein. Er wird am Sitz der Nordantika-Union einberufen, wenn ein Mitglied es verlangt oder dies vorgesehen ist.
(2) Der Generalrat bestimmt über seine Geschäftsordnung und sein Präsidium mit einfacher Mehrheit. Ist kein Präsidium bestellt, so übernimmt ein sich dazu bereiterklärender Vertreter die Vertretung, beginnend bei dem Vertreter des Mitglieds, das als erstes in der alphabetischen Ordnung steht.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Generalrat trifft seine Entscheidungen im Einvernehmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hat ein Mitglied keinen Vertreter entsandt, so bleibt seine Stimme unbeachtlich.
(4) Der Generalrat tagt unter Ausschluss der Öffentlichkeit; von seinen Beratungen ist die Öffentlichkeit zu unterrichten, sofern sie nicht der Geheimhaltung unterliegen.

Artikel 4 – Die Räte
(1) Für jedes Übereinkommen im Rahmen der Nordantika-Union wird ein Rat gebildet. Ein Übereinkommen kann bestimmen, dass ein Rat für mehrere Übereinkommen in einem Sachbereich zuständig ist, soweit die Mitglieder übereinstimmen. Für Vollübereinkommen ist der Generalrat der zuständige Rat, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Mitglieder in einem Rat sind diejenigen Mitglieder und assoziierten Mitglieder, für die das zugrundeliegende Übereinkommen gilt. Assoziierte Mitglieder nehmen nur mit beratender Stimme teil, soweit das zugrundeliegende Übereinkommen nichts anderes bestimmt.
(3) Soweit nicht anders bestimmt, finden auf die Räte die Vorschriften für den Generalrat sinngemäß Anwendung und sie tagen unter Vorsitz des Präsidiums des Generalrates und unter Anwendung der Geschäftsordnung ebendieses.
(4) Die für die Beschlussfassung notwendigen Mehrheiten in einem Rat sind im zugrundeliegenden Übereinkommen zu regeln, ansonsten entscheidet ein Rat einvernehmlich.
(5) Soweit keine anderen Vertreter bestimmt sind, sind die Vertreter im Generalrat gleichzeitig auch die in einem Rat.

Artikel 5 – Verwaltung
(1) Die Leitung der Verwaltungsaufgaben soll einem Generaldirektor obliegen, der vom Generalrat mit absoluter Mehrheit gewählt wird und ihm verantwortlich ist. Seine Amtszeit endet, wenn der Generalrat einen Nachfolger wählt.
(2) Dem Generaldirektor obliegt die Führung der Verwaltung nach Maßgabe der Beschlüsse des Generalrates, er vertritt die Nordantika-Union nach außen, soweit keine andere Zuständigkeit gegeben ist.
(3) Im Fall seiner Verhinderung wird er durch das Präsidium des Generalrats vertreten. Der Generalrat kann einen ständigen Vertreter bestimmen.
(4) Die Nordantika-Union kann Bedienstete beschäftigen und stellt einen eigenen Haushalt auf.
(5) Der Generalrat kann einvernehmlich Bevollmächtigte ernennen, die die Nordantika-Union im Bereich ihrer Zuständigkeiten nach außen vertreten.
(6) Das nähere bestimmt ein Statut, das vom Generalrat zu beschließen ist.
(7) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die Verwaltung auch zuständig für die Angelegenheiten, die aus Übereinkommen erwachsen, nach Maßgabe der dort getroffenen Bestimmungen. Die zuständigen Räte können in dem Falle einen Direktor für die aus den jeweiligen Übereinkommen erwachsenen Aufgaben berufen, der direkt dem Generaldirektor untersteht und dem Rat Rechenschaft schuldig ist.

Artikel 6 – Weitere Organe
Weitere Organe können durch Beschluss des Generalrates errichtet werden; soweit sie neue Zuständigkeiten begründen, ist ein Übereinkommen notwendig.

KAPITEL III – ZUSTÄNDIGKEITEN UND IHRE AUSÜBUNG

Artikel 7 – Grundsätzliches
(1) Die Nordantika-Union hat die Zuständigkeiten, die ihr durch Übereinkommen der Mitglieder übertragen werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Übereinkommen. Sind die darin vorgesehenen Maßnahmen nicht in Kraft, steht es den Mitgliedern zu, eigene Regelungen zu treffen.
(2) Die Nordantika-Union kann als Vertragspartei Mitglied in einem internationalen Vertrag werden oder einen solchen verhandeln und abschließen, wenn es dazu durch ein Übereinkommen ermächtigt ist. Sie kann auf Beschluss des zuständigen Organs in Verhandlungen über Verträge eintreten, die durch Übereinkommen bestätigt werden müssen.
(3) Im übrigen üben die Organe der Nordantika-Union die alleinige und ausschließliche Zuständigkeit über ihre eigenen Angelegenheiten aus, der Generalrat regelt die Angelegenheiten der Nordantika-Union als ganzes.
(4) Jede Zuständigkeit der Nordantika-Union erstreckt sich nur auf die Mitglieder, für die das zugrundeliegende Übereinkommen verbindlich ist.
(5) Soweit die Nordantika-Union nicht zuständig ist, kann sie dennoch durch Beratungen und Empfehlungen ihre Ziele verfolgen.

Artikel 8 – Arten von Übereinkommen
(1) Vollübereinkommen sehen Zuständigkeiten vor, die für alle Mitglieder der Nordantika-Union verbindlich sind. Der Generalrat erteilt einvernehmlich seine Zustimmung zu einem Übereinkommensentwurf durch Resolution, die danach von den Mitgliedern ratifiziert werden muss, damit das Übereinkommen Gültigkeit zu erlangen. Scheitert die Ratifizierung durch ein Mitglied, können die anderen Mitglieder das Übereinkommen als Partialübereinkommen in Kraft setzen.
(2) Partialübereinkommen sind Übereinkommen, die nur für einen Teil der Mitglieder verbindlich sind. Wird der Generalrat durch ein Mitglied notifiziert, dass ein solches Übereinkommen geplant ist, nimmt er dazu Stellung. Erklärt er mit einer 2/3-Mehrheit, dass das Übereinkommen unvereinbar mit den Werten und Zielen ist, ist es gescheitert, ansonsten ist es durch die Mitglieder zu ratifizieren, für die es gelten soll.
(3) Durch einvernehmliche Resolution des Generalrates kann ein Partialübereinkommen zu einem Vollübereinkommen aufgewertet werden. Gleiches gilt für die Abstufung eines Vollübereinkommens.
(4) Änderungen an Vollübereinkommen bedürfen einer einvernehmlichen Resolution des Generalrates, die durch alle Mitglieder ratifiziert werden muss. Änderungen an Partialübereinkommen bedürfen der einvernehmlichen Resolution des zuständigen Rates, die durch die Mitglieder des Übereinkommens ratifiziert werden muss.
(5) In beiden Übereinkommen können assoziierte Mitglieder mitwirken, soweit das nicht ausgeschlossen ist. Wirken assoziierte Mitglieder an Vollübereinkommen mit, soll für diese Übereinkommen ein eigener Rat gebildet werden. Assoziierte Mitglieder stehen für die durch sie ratifizierten Übereinkommen Mitgliedern gleich, sie erkennen diesbezüglich die Bestimmungen dieses Vertrages an.
(6) Partialübereinkommen können jederzeit von einem Mitglied gekündigt werden. Vollübereinkommen können nur durch übereinstimmenden Beschluss des Generalrates aufgehoben werden, eine Kündigung durchein Mitglied ist nicht möglich. Soweit keine Kündigungsfrist bestimmt wird, beträgt diese in beiden Fällen einen Monat.

Artikel 9 – Umsetzung der Zuständigkeiten
(1) Auf Grundlage der Übereinkommen können die Zuständigkeiten ausgeübt werden durch
a) einvernehmliche Resolution des zuständigen Rates, die durch die betroffenen Mitglieder zu ratifizieren ist und unmittelbar rechtskräftige Vorschriften enthält,
b) einvernehmlichen Beschluss des zuständigen Rates, der unmittelbar rechtskräftige Vorschriften enthält,
c) Mehrheitsbeschluss des zuständigen Rates, der unmittelbar rechtskräftige Vorschriften enthält, wobei die Mehrheit, soweit nicht anders bestimmt, die einfache Mehrheit ist,
d) Vereinheitlichungsbeschlüsse, die, soweit nicht anders bestimmt, dem einvernehmlichen Beschluss des zuständigen Rates bedürfen und von den Mitgliedern in nationales Recht umzusetzen sind,
e) Rahmenvorschriften, die soweit nicht anders bestimmt, dem einvernehmlichen Beschluss des zuständigen Rates bedürfen und Rahmenbedingungen für nationales Recht festsetzen, die von den Mitgliedern bei der Rechtssetzung zu beachten sind,
f) Empfehlungen, die vom zuständigen Rat mit einfacher Mehrheit beschlossen werden und eine Empfehlung über die Ausübung der Rechtssetzungskompetenz darstellen.
(2) Wird für die Durchsetzung des Rechts, das sich aus einem Übereinkommen ableitet, nichts anderes bestimmt, verbleibt die Ausführung bei den Behörden der Mitgliedsstaaten.
(3) Rechtsakte sind öffentlich bekannt zu machen.

KAPITEL IV – SONSTIGE VORSCHRIFTEN

Artikel 10 - Unionsbürger
Die Staatsbürger aller Mitgliedsstaaten sind Unionsbürger. Sie haben das Recht, Aufgaben und Funktionen in den Organen der Nordantika-Union auszuüben.

Artikel 11 – Verpflichtung der Mitgliedsstaaten
(1) Die Mitgliedsstaaten verpflichten sich, die Souveränität der anderen Mitgliedsstaaten zu achten, ihre Auseinandersetzungen auf friedliche Weise beizulegen und einander beizustehen und Hilfe zu leisten.
(2) Die Mitgliedsstaaten bekennen sich dazu, die Zusammenarbeit miteinander immer weiter fortzuentwickeln.
(3) Die Mitglieder verpflichten sich, die für sie verbindlichen Rechtsakte zu beachten und eine Umsetzung innerhalb der gesetzten Frist durchzuführen. Ist keine Frist bestimmt, soll diese 90 Tage betragen. Der zuständige Rat kann die Frist verlängern oder verkürzen.

Artikel 12 – Förderungen
Über die Erfüllung der Aufgaben hinaus kann der Generalrat Geldmittel oder andere Unterstützungen für Maßnahmen oder Projekte, die der Vertiefung der Kooperation dienen, zur Verfugung stellen. Dies bedarf des Einvernehmens.

Artikel 13 – Finanzierung und Haushalt
(1) Soweit die Finanzierung der Nordantika-Union nicht durch Vollübereinkommen geregelt wird, werden die Kosten aufgeschlüsselt in allgemeine Kosten und Kosten, die aus Übereinkommen entstehen.
(2) Allgemeine Kosten trägt Mitglied zu dem Teil, in dem sein Rekombinationsprodukt zu dem aller Mitglieder zusammengenommen steht. Kosten, die aus einzelnen Übereinkommen entstehen, tragen alle Mitglieder, für die es gilt, nach dem gleichen Prinzip.
(3) Die Verwaltung stellt zum Monat Juni eines jeden Jahres einen Haushaltsplan für das folgende Jahr auf und stellt den Bedarf den Zahlungspflichtigen nach entsprechendem Anteil in Rechnung. Die Zahlung hat bis zum Beginn des Monats Dezember zu erfolgen. Der Generalrat kann den Haushalt durch Mehrheitsbeschluss ändern.
(4) Ergibt sich im Laufe des Jahres ein Mehrbedarf, ist entsprechend zu Ansatz 3 zu verfahren. Ergibt sich ein Überschuss, soll dieser jeweils bis zur Höhe des Vorjahresbedarfs als Rücklage einbehalten, ansonsten an die Zahler zurückerstattet.
(5) Der Generalrat kann durch Mehrheitsbeschluss Grundsätze der Haushaltsführung aufstellen und die Bedarfsplanung regeln. Die Haushaltsführung hat transparent nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gesamtdeckend zu erfolgen. Soweit der Nordantika-Union eigene Einnahmen entstehen, die nicht zweckgebunden sind, sind sie in den Haushalt einzubeziehen, die Beitragsverpflichtungen reduzieren sich dadurch.

Artikel 14 – Sanktionen
(1) Erfüllt ein Mitglied seine Pflichten aus diesem Vertrag oder anderen Übereinkommen im Rahmen der Nordantika-Union nicht, kann der zuständige Rat ihm eine Strafe angemessener Höhe, die ein Hundertstel des Bruttoinlandsproduktes nicht überschreiten soll, auferlegen, dies bedarf des Beschlusses der Mehrheit. Bleibt diese Maßnahme ohne Wirkung, wird das Stimmrecht im zuständigen Rat nach dreißig Tagen ausgesetzt, soweit nicht der Rat einstimmig etwas anderes entscheidet. Hat auch diese Sanktion keinen Erfolg, wird die Mitgliedschaft in allen Räten nach 30 Tagen ausgesetzt; der Generalrat kann sodann auch durch Mehrheitsbeschluss andere Übereinkommen für das Mitglied aussetzen. Bleibt diese Maßnahme folgenlos, ist ein besonders schwerer Verstoß gegen die Grundsätze der Nordantika-Union feststellbar.
(2) Verstößt ein Mitglied gegen die in diesem Vertrag festgelegten Werte, kann es mit Zustimmung aller anderen Vollmitglieder aus der Nordantika-Union suspendiert werden, womit auch alle vertraglichen Rechte und Übereinkommen suspendiert sind. Die Suspendierung ist auf maximal drei Monate zu befristen, sie kann einmal erneuert werden.

KAPITEL V – GRUNDWERTE

Artikel 15 – Absolute Grundrechte
Die im Folgenden ausgeführten absoluten Grundrechte sind die Grundlage jedes Handelns sowohl der Nordantika-Union als auch ihrer Mitglieder. Die Mitgliedschaft, einschließlich der assoziierten Mitgliedschaft, steht nur Staaten offen, deren nationales Recht garantiert, dass die Grundrechte gegenüber jedem Menschen gewährt werden. Sofern die absoluten Grundrechte mehrerer Menschen im Konflikt stehen, können in Abwägung der Verhältnismäßigkeit Einschränkungen vorgesehen sein, jedoch nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage und unter Achtung des Wesensgehalts dieser Freiheiten und Rechte. Ein einschränkendes Gesetz muss allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.
(2) Jeder Mensch hat das Recht, frei von Sklaverei und Leibeigenschaft zu leben und Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte selbst zu wählen. Kinderarbeit ist verboten.
(3) Jede Person hat das Recht auf Leben sowie körperliche und geistige Unversehrtheit. Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung ist verboten.
(4) Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung.
(5) Niemand wird in einen Staat abgeschoben, ausgewiesen oder ausgeliefert, in dem Abs. 1-4 nicht garantiert sind.
(6) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
(7) Jeder hat das Recht auf Bildung. Kunst und Forschung sind frei.
(8) Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich.
(9) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
(10) Jeder Angeklagte gilt bis zum Beweis seiner Schuld als unschuldig.
(11) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung weder nach innerstaatlichem noch internationalem Recht noch nach von der Gesamtheit der Nationen anerkannten Grundsätzen strafbar war. Das Strafmaß darf zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein.
(12) Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Nordantika-Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden.

Artikel 16 – Einschränkbare Grundrechte
Auch die folgenden ausgeführten Grundrechte sind Teil der Grundlage jedes Handelns sowohl der Nordantika-Union als auch ihrer Mitglieder. Die Mitgliedschaft, einschließlich der assoziierten Mitgliedschaft, steht nur Staaten offen, deren nationales Recht garantiert, dass diese Grundrechte gegenüber jedem Menschen gewährt werden. Sofern die Grundrechte mehrerer Menschen im Konflikt stehen, oder wenn es zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist, können in Abwägung der Verhältnismäßigkeit Einschränkungen vorgesehen sein, jedoch nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage und unter Achtung des Wesensgehalts dieser Freiheiten und Rechte. Ein einschränkendes Gesetz muss allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.
(2) Das Privatleben jeder Person ist geschützt. Ihre Kommunikation und ihre Wohnung sind unverletzlich. Sie hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden Daten.
(3) Der rechtliche, wirtschaftliche und soziale Schutz der Familie wird gewährleistet.
(4) Alle Unionsbürger genießen die Freiheit, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis frei und friedlich mit anderen zu versammeln oder sich mit anderen zusammenzuschließen.
(5) Jeder hat ein Recht zur politischen Beteiligung. Alle Unionsbürger haben das Recht zur aktiven und passiven Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen.
(6) Eigentum und Erbe werden gewährleistet. Eine Enteignung ist nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig. Eigentum verpflichtet, sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(7) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Zugang zu Leistungen der sozialen Sicherheit und sozialen Diensten.
(8) Jeder Mensch hat ein Recht auf soziale Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung, um allen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein sicherzustellen.
(9) Alle Beschäftigten haben Anspruch auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung. Sie haben ein Recht auf ausreichende Ruhezeiten sowie bezahlten Jahresurlaub.
(10) Umweltschutz und Verbraucherschutz werden geachtet und in die Politik der Nordantika-Union und ihrer Mitglieder einbezogen. Ein hohes Niveau wird sichergestellt.

KAPITEL VI – SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17 – Vorrechte der Nordantika-Union
(1) Der Sitz der Nordantika-Union genießt den Status eines Botschaftsgeländes, die Vertreter der Mitgliedsstaaten stehen in dem Land, das den Sitz beherbergt, akkreditierten diplomatischen Vertretern gleich.
(2) Die Nordantika-Union und ihre Organe sind von allen Steuern, Abgaben oder Pflichten in den Mitgliedsstaaten befreit.
(3) Die Nordantika-Union, ihre Organe und Bediensteten genießen in Bezug auf Amtshandlungen im Rahmen der Nordantika-Union vor dem Zugriff jedes Organs eines Mitgliedsstaates; jedoch sind ihre Rechtsvorschriften wie nationales Recht der Mitgliedsstaaten der gerichtlichen Überprüfung durch die zuständigen nationalen Gerichte, solange kein eigenes Gericht berufen wird. Der Generaldirektor kann den Verzicht auf die Immunität erklären.

Artikel 18 – Änderung
Dieser Vertrag kann durch Vertrag geändert werden, der der Zustimmung aller Mitglieder bedarf.

Artikel 19 – Inkrafttreten; Außerkrafttreten
(1) Der Vertrag tritt nach der Hinterlegung der Ratifizierungsurkunden bei Albernia durch alle Gründungsmitglieder in Kraft; für andere Mitglieder tritt er in Kraft, sobald sie ihre Ratifizierungsurkunde beim Generaldirektor hinterlegt haben.
(2) Der Vertrag und die Übereinkommen treten für ein Land mit Wirksamwerden des Austritts binnen Monatsfrist oder mit dem Ausschluss außer Kraft. Im übrigen tritt er durch Aufhebung außer Kraft, die binnen einer Monatsfrist wirksam werden soll, sofern alle Mitglieder zustimmen.

Ratifiziert am 18. Dezember 2016 in Höfuðjfjörður

Jónas, Lögsögumaður