Autor Thema: Gespräch mit Seiner Exzellenz Lord Lord Reis, Pottyland  (Gelesen 18315 mal)

Lord Reis

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Nein, nach der Ratifikation des Vertrages durch unseren König denke ich, dass deine Formulierung perfekt passt.

Wenn ich mich nicht irre und alles Notwendige zusammengestrichen habe, dürfte der aktuelle Entwurf damit wie folgt aussehen:

Zitat
Grundlagenvertrag zwischen dem Königreich Pottyland und der Republik Eldeyja
Grunnsamningur milli Konungsríkisins Pottyland og Lyðveldisins Eldeyja


Präambel:
Als Grundlage für gute Beziehungen beider Vertragspartner und aufgrund des Willens ihrer Repräsentanten, diese Beziehungen zu festigen und auszubauen, schließen das Königreich Pottyland und die Republik Eldeyja folgenden Vertrag.
Dieser Vertrag dient dazu, beide Länder (im Vertrag auch als Vertragsstaaten, Unterzeichnerstaaten bezeichnet) in näheren persönlichen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Kontakt zu bringen und die Beziehungen weiter auszubauen. Er ist ein Zeichen der gegenseitigen Achtung und Wertschätzung sowie eine Festigung der gegenseitigen Anerkennung.

Artikel 1 - Die persönliche Ebene
Bürgern und Repräsentanten der Vertragsstaaten ist es grundsätzlich gestattet, sich frei in den Ländern der Vertragsstaaten zu bewegen. Es bedarf nicht der Erteilung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis vor Ankunft im Gastland. Näheres bestimmen die jeweiligen Gesetze der Vertragsstaaten.

Artikel 2 - Die politische Ebene
(1) Die Vertragsstaaten erkennen sich gegenseitig als eigenständige souveräne Staaten an.
(2) Die Vertragsstaaten erkennen die territorialien Ansprüche des Vertragspartners zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an und verpflichten sich, seine territoriale Integrität als unverletzlich zu achten.
(3) Die Vertragsstaaten erkennen die Ansprüche und Rechte aus dem Vertrag über Hoheitsgewässer an, sowohl für den jeweils anderen Vertragsstaat als auch für alle übrigen Vertragspartner des Vertrags über Hoheitsgewässer. Für die Auslegung des Vertragstextes sind dabei, soweit vorhanden, Zusatzerklärungen der Vertragspartner maßgeblich.

(4) Es wird festgehalten, dass es untunlich ist, sich in die inneren Angelegenheiten des jeweils anderen Vertragsstaates einzumischen. Es ist jedoch zulässig, höfliche Vorschläge für Regelungen zu unterbreiten oder Missfallen zu einer staatlichen Handlung, die gegen allgemeine Menschenrechte zu verstoßen droht, zu äußern.
(5) Die Vertragsstaaten sind sich einig, dass sie eine friedliche Außenpolitik führen wollen und stets versuchen, Konflikte auf intermikronationaler Ebene diplomatisch zu lösen. Die Vertragsstaaten unterstützen sich hierbei gegenseitig, sofern dies vom betroffenen Vertragsstaat gewünscht wird.
(6) Es wird festgehalten, dass keine Seite geheimdienstliche Tätigkeiten ohne vorherige Genehmigung und Bekanntgabe der Ergebnisse in dem anderen Land durchführt.
(7) Für die Vertragsstaaten besteht keine Unterstützungspflicht im Verteidigungsfalle des jeweils anderen Vertragsstaates. Freiwillige Hilfeleistungen sind allerdings möglich.
(8) Die Vertragsstaaten ermöglichen den Austausch von Botschaftern. Botschafter besitzen diplomatische Immunität, die nur in Ausnahmefällen von der Regierung des entsendenden Staates aufgehoben werden kann.

Artikel 3 - Die wirtschaftliche Ebene
(1) Beide Vertragsstaaten streben die Minderung von Einfuhr- und Ausfuhrzöllen und dazu ein Zollabkommen zwischen dem Königreich Pottyland und der Nordantika-Union an.
(2) Der Tourismus beider Vertragsstaaten untereinander soll gefördert werden.

Artikel 4 - Die kulturelle Ebene
(1) Beide Vertragsstaaten vereinbaren einen großzügigen kulturellen Austausch auf allen Ebenen, um allen Bürgern das Wesen und die Eigenheiten der anderen Nation näher zubringen.
(2) Als wichtige Aspekte des kulturellen Austausch gelten unter anderem Schüleraustauschprogramme, Studien-, Sprach- und Kulturreisen, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, sowie Gastspiele von Künstlern.
(3) Beide Vertragsstaaten ermöglichen ein Programm zur Städtepartnerschaft. Städte, Gemeinden, Käffer, Kuhdörfer und andere lokale Gebietskörperschaften beider Vertragsstaaten gelten als ermächtigt, miteinander entsprechende Abkommen zu vereinbaren.

Artikel 5 - Organisatorisches
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diplomatisches Personal des Vertragspartners bei der Erfüllung seiner Aufgaben jederzeit nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen, soweit dies nicht zu einer innerstaatlichen Interessenskollision führt.
(2) Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung und Ratifikation beider Unterzeichnerstaaten statt.
(3) Der Vertrag hat ab dem Tag der Ratifikation beider Länder unbegrenzte Laufzeit.
(4) Die Kündigung bedarf der Schriftform und einer Begründung. Die Wirkung der Kündigung des Vertrags tritt 3 Wochen nach Bekanntgabe gegenüber dem anderen Vertragspartner ein, es sei denn, die Vertragspartner einigen sich auf einen früheren oder späteren Zeitpunkt des Wirksamwerdens.
(5) Änderungen am Vertrag können in beiderseitigem Einvernehmen vorgenommen werden.

Stimmt das so? Oder habe ich eine Änderung vergessen zu übernehmen?

Jónas Sigurðsson

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Sehr gut, das sieht mir so richtig aus.

Lord Reis

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Sehr gut, dann lege ich das meinem König zur Vorabfreigabe vor. Wenn er sein Okay gibt, steht meiner Unterschrift erstmal nichts im Wege.

Aber als Hinweis noch: Der Vertrag wird erst wirksam, wenn er - nach meiner Unterschrift - durch den König ratifiziert wurde. Das sind wir früher immer umgangen, indem der König einfach die Verträge selbst unterschrieb - aber er meinte neulich "Lordi", meinte er, "du hast jetzt zwei Lord-Titel und ein viel üppigeres Gehalt als vorher. Dafür musst du auch mehr tun als vorher."
Ich meinte daraufhin "Wie 'mehr tun'? Dafür habe ich doch mein Personal", woraufhin er meinte "Du unterschreibst ab jetzt die Verträge. Ich will nicht mehr so viel reisen."... grob zusammengefasst ;)

Jónas Sigurðsson

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Für uns gilt ähnliches: Unterschreiben kann ich gleich, aber ratifizieren muss danach das Allthing. So oder so ähnlich läuft es ja überall, insofern habt ihr euch nur dem Standard angepasst. ;)

Lord Reis

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"Standard" klingt so langweilig... ;)
Aus vielen anderen Staaten kenne ich eher anders herum. Dort wird der Ratifizierungsprozess durch das Parlament oder eine vergleichbare Institution vorgezogen, bevor die Unterschrift überhaupt geleistet wird - um festzustellen, ob Einwände gegen den Abschluss des Vertrages oder einzelne Passagen vorliegen. Das Votum des Parlamentes ist dann bindend, auch wenn damit eine Ratifikation vor Vertragsabschluss erfolgt.

Was ich damit sagen wollte, ist: Bisher war bei uns eine förmliche Ratifikation nicht erforderlich, weil der König ohnehin selbst unterschrieb.
Und: Möchtest du den Vertrag dem Allthing vorab zur Prüfung vorlegen? Mein König sagte "Mach doch, was du willst", was soviel bedeutet wie "Ist in Ordnung und von mir abgesegnet, mach doch, was du willst".
« Letzte Änderung: 07.10.2019, 23:11 von Lord Reis »

Jónas Sigurðsson

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Ich hätte es aber unhöflich gefunden, direkt zu sagen, ihr seid langweilig geworden. ;)

Für das Allthing denke ich nicht, dass der Vertrag kontrovers sein wird (*so* schon allein aus dem Grund, dass außer mir zur Zeit niemand anwesend zu sein scheint ;) *so*), eine Vorabprüfung ist also meinetwegen nicht unbedingt nötig. Wenn es entgegen den Erwartungen doch Widerstand geben sollte, hätten wir im schlimmsten Fall umsonst unterschrieben. Ich glaube, dieses Risiko ist tragbar.

Lord Reis

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Wenn wir eines Tages wirklich langweilig werden sollten, dann sag Bescheid. Dann wird es Zeit für eine weitere Reform durch das Ministerium für Kalauer und Schlechte Witze ;)

Gut, wenn das bei euch auch unkompliziert läuft, können wir von mir aus die Unterzeichnung angehen. Entweder hier im stillen Kämmerlein - oder aber mit viel Trara, Brimborium und Pressegemüse... gedöhnse. Entschuldigung, ich muss manchmal noch an das Flugzeugessen denken - halb gedünstetes Gemüse. Es war grässlich.

Wie ist es hier Brauch und dir am liebsten?

Jónas Sigurðsson

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Wir machen hier in der Regel kein großes Aufhebens um solche Dinge. Die Leute hier verlangen in erster Linie, dass die Politik unaufgeregt das Leben in Eldeyja gut gestaltet und nicht, dass sie sich selbst zelebriert. Aber wenn dir eine öffentliche Unterzeichnung lieber ist, ließe sich das natürlich auch organisieren.

Lord Reis

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Ach, machen wir es doch ganz simpel - Presserummel und Brimborium habe ich schon genug. Nicht zuletzt bin ich hier Gast, so dass ich mich den Gepflogenheiten weitestgehend anzupassen pflege :) Also dann:


Zitat
Grundlagenvertrag zwischen dem Königreich Pottyland und der Republik Eldeyja
Grunnsamningur milli Konungsríkisins Pottyland og Lyðveldisins Eldeyja


Präambel:
Als Grundlage für gute Beziehungen beider Vertragspartner und aufgrund des Willens ihrer Repräsentanten, diese Beziehungen zu festigen und auszubauen, schließen das Königreich Pottyland und die Republik Eldeyja folgenden Vertrag.
Dieser Vertrag dient dazu, beide Länder (im Vertrag auch als Vertragsstaaten, Unterzeichnerstaaten bezeichnet) in näheren persönlichen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Kontakt zu bringen und die Beziehungen weiter auszubauen. Er ist ein Zeichen der gegenseitigen Achtung und Wertschätzung sowie eine Festigung der gegenseitigen Anerkennung.

Artikel 1 - Die persönliche Ebene
Bürgern und Repräsentanten der Vertragsstaaten ist es grundsätzlich gestattet, sich frei in den Ländern der Vertragsstaaten zu bewegen. Es bedarf nicht der Erteilung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis vor Ankunft im Gastland. Näheres bestimmen die jeweiligen Gesetze der Vertragsstaaten.

Artikel 2 - Die politische Ebene
(1) Die Vertragsstaaten erkennen sich gegenseitig als eigenständige souveräne Staaten an.
(2) Die Vertragsstaaten erkennen die territorialien Ansprüche des Vertragspartners zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an und verpflichten sich, seine territoriale Integrität als unverletzlich zu achten.
(3) Die Vertragsstaaten erkennen die Ansprüche und Rechte aus dem Vertrag über Hoheitsgewässer an, sowohl für den jeweils anderen Vertragsstaat als auch für alle übrigen Vertragspartner des Vertrags über Hoheitsgewässer. Für die Auslegung des Vertragstextes sind dabei, soweit vorhanden, Zusatzerklärungen der Vertragspartner maßgeblich.
(4) Es wird festgehalten, dass es untunlich ist, sich in die inneren Angelegenheiten des jeweils anderen Vertragsstaates einzumischen. Es ist jedoch zulässig, höfliche Vorschläge für Regelungen zu unterbreiten oder Missfallen zu einer staatlichen Handlung, die gegen allgemeine Menschenrechte zu verstoßen droht, zu äußern.
(5) Die Vertragsstaaten sind sich einig, dass sie eine friedliche Außenpolitik führen wollen und stets versuchen, Konflikte auf intermikronationaler Ebene diplomatisch zu lösen. Die Vertragsstaaten unterstützen sich hierbei gegenseitig, sofern dies vom betroffenen Vertragsstaat gewünscht wird.
(6) Es wird festgehalten, dass keine Seite geheimdienstliche Tätigkeiten ohne vorherige Genehmigung und Bekanntgabe der Ergebnisse in dem anderen Land durchführt.
(7) Für die Vertragsstaaten besteht keine Unterstützungspflicht im Verteidigungsfalle des jeweils anderen Vertragsstaates. Freiwillige Hilfeleistungen sind allerdings möglich.
(8) Die Vertragsstaaten ermöglichen den Austausch von Botschaftern. Botschafter besitzen diplomatische Immunität, die nur in Ausnahmefällen von der Regierung des entsendenden Staates aufgehoben werden kann.

Artikel 3 - Die wirtschaftliche Ebene
(1) Beide Vertragsstaaten streben die Minderung von Einfuhr- und Ausfuhrzöllen und dazu ein Zollabkommen zwischen dem Königreich Pottyland und der Nordantika-Union an.
(2) Der Tourismus beider Vertragsstaaten untereinander soll gefördert werden.

Artikel 4 - Die kulturelle Ebene
(1) Beide Vertragsstaaten vereinbaren einen großzügigen kulturellen Austausch auf allen Ebenen, um allen Bürgern das Wesen und die Eigenheiten der anderen Nation näher zubringen.
(2) Als wichtige Aspekte des kulturellen Austausch gelten unter anderem Schüleraustauschprogramme, Studien-, Sprach- und Kulturreisen, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, sowie Gastspiele von Künstlern.
(3) Beide Vertragsstaaten ermöglichen ein Programm zur Städtepartnerschaft. Städte, Gemeinden, Käffer, Kuhdörfer und andere lokale Gebietskörperschaften beider Vertragsstaaten gelten als ermächtigt, miteinander entsprechende Abkommen zu vereinbaren.

Artikel 5 - Organisatorisches
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diplomatisches Personal des Vertragspartners bei der Erfüllung seiner Aufgaben jederzeit nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen, soweit dies nicht zu einer innerstaatlichen Interessenskollision führt.
(2) Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung und Ratifikation beider Unterzeichnerstaaten statt.
(3) Der Vertrag hat ab dem Tag der Ratifikation beider Länder unbegrenzte Laufzeit.
(4) Die Kündigung bedarf der Schriftform und einer Begründung. Die Wirkung der Kündigung des Vertrags tritt 3 Wochen nach Bekanntgabe gegenüber dem anderen Vertragspartner ein, es sei denn, die Vertragspartner einigen sich auf einen früheren oder späteren Zeitpunkt des Wirksamwerdens.
(5) Änderungen am Vertrag können in beiderseitigem Einvernehmen vorgenommen werden.

zückt seinen lange nicht genutzten Diplomatenfüller und unterschreibt schwungvoll


Jónas Sigurðsson

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Setzt seine eigene Unterschrift darunter:

Zitat
Grundlagenvertrag zwischen dem Königreich Pottyland und der Republik Eldeyja
Grunnsamningur milli Konungsríkisins Pottyland og Lyðveldisins Eldeyja



Präambel:
Als Grundlage für gute Beziehungen beider Vertragspartner und aufgrund des Willens ihrer Repräsentanten, diese Beziehungen zu festigen und auszubauen, schließen das Königreich Pottyland und die Republik Eldeyja folgenden Vertrag.
Dieser Vertrag dient dazu, beide Länder (im Vertrag auch als Vertragsstaaten, Unterzeichnerstaaten bezeichnet) in näheren persönlichen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Kontakt zu bringen und die Beziehungen weiter auszubauen. Er ist ein Zeichen der gegenseitigen Achtung und Wertschätzung sowie eine Festigung der gegenseitigen Anerkennung.

Artikel 1 - Die persönliche Ebene
Bürgern und Repräsentanten der Vertragsstaaten ist es grundsätzlich gestattet, sich frei in den Ländern der Vertragsstaaten zu bewegen. Es bedarf nicht der Erteilung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis vor Ankunft im Gastland. Näheres bestimmen die jeweiligen Gesetze der Vertragsstaaten.

Artikel 2 - Die politische Ebene
(1) Die Vertragsstaaten erkennen sich gegenseitig als eigenständige souveräne Staaten an.
(2) Die Vertragsstaaten erkennen die territorialien Ansprüche des Vertragspartners zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an und verpflichten sich, seine territoriale Integrität als unverletzlich zu achten.
(3) Die Vertragsstaaten erkennen die Ansprüche und Rechte aus dem Vertrag über Hoheitsgewässer an, sowohl für den jeweils anderen Vertragsstaat als auch für alle übrigen Vertragspartner des Vertrags über Hoheitsgewässer. Für die Auslegung des Vertragstextes sind dabei, soweit vorhanden, Zusatzerklärungen der Vertragspartner maßgeblich.
(4) Es wird festgehalten, dass es untunlich ist, sich in die inneren Angelegenheiten des jeweils anderen Vertragsstaates einzumischen. Es ist jedoch zulässig, höfliche Vorschläge für Regelungen zu unterbreiten oder Missfallen zu einer staatlichen Handlung, die gegen allgemeine Menschenrechte zu verstoßen droht, zu äußern.
(5) Die Vertragsstaaten sind sich einig, dass sie eine friedliche Außenpolitik führen wollen und stets versuchen, Konflikte auf intermikronationaler Ebene diplomatisch zu lösen. Die Vertragsstaaten unterstützen sich hierbei gegenseitig, sofern dies vom betroffenen Vertragsstaat gewünscht wird.
(6) Es wird festgehalten, dass keine Seite geheimdienstliche Tätigkeiten ohne vorherige Genehmigung und Bekanntgabe der Ergebnisse in dem anderen Land durchführt.
(7) Für die Vertragsstaaten besteht keine Unterstützungspflicht im Verteidigungsfalle des jeweils anderen Vertragsstaates. Freiwillige Hilfeleistungen sind allerdings möglich.
(8) Die Vertragsstaaten ermöglichen den Austausch von Botschaftern. Botschafter besitzen diplomatische Immunität, die nur in Ausnahmefällen von der Regierung des entsendenden Staates aufgehoben werden kann.

Artikel 3 - Die wirtschaftliche Ebene
(1) Beide Vertragsstaaten streben die Minderung von Einfuhr- und Ausfuhrzöllen und dazu ein Zollabkommen zwischen dem Königreich Pottyland und der Nordantika-Union an.
(2) Der Tourismus beider Vertragsstaaten untereinander soll gefördert werden.

Artikel 4 - Die kulturelle Ebene
(1) Beide Vertragsstaaten vereinbaren einen großzügigen kulturellen Austausch auf allen Ebenen, um allen Bürgern das Wesen und die Eigenheiten der anderen Nation näher zubringen.
(2) Als wichtige Aspekte des kulturellen Austausch gelten unter anderem Schüleraustauschprogramme, Studien-, Sprach- und Kulturreisen, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, sowie Gastspiele von Künstlern.
(3) Beide Vertragsstaaten ermöglichen ein Programm zur Städtepartnerschaft. Städte, Gemeinden, Käffer, Kuhdörfer und andere lokale Gebietskörperschaften beider Vertragsstaaten gelten als ermächtigt, miteinander entsprechende Abkommen zu vereinbaren.

Artikel 5 - Organisatorisches
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diplomatisches Personal des Vertragspartners bei der Erfüllung seiner Aufgaben jederzeit nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen, soweit dies nicht zu einer innerstaatlichen Interessenskollision führt.
(2) Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung und Ratifikation beider Unterzeichnerstaaten statt.
(3) Der Vertrag hat ab dem Tag der Ratifikation beider Länder unbegrenzte Laufzeit.
(4) Die Kündigung bedarf der Schriftform und einer Begründung. Die Wirkung der Kündigung des Vertrags tritt 3 Wochen nach Bekanntgabe gegenüber dem anderen Vertragspartner ein, es sei denn, die Vertragspartner einigen sich auf einen früheren oder späteren Zeitpunkt des Wirksamwerdens.
(5) Änderungen am Vertrag können in beiderseitigem Einvernehmen vorgenommen werden.


Höfuðfjörður, den 9. Oktober 2019





Es ist vollbracht. :)

Ich werde dich informieren, sobald das Allthing sich mit dem Vertrag beschäftigt und ihn ratifiziert hat.

Lord Reis

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Danke, ich werde dich ebenfalls informieren, sobald der König den Vertrag ratifiziert hat.

Darauf sollten wir anstoßen, findest du nicht auch?

füllt sein Glas erneut auf und hebt es zum Anstoßen hoch

Jónas Sigurðsson

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Ich höre mich nicht Nein sagen. :)

Füllt sein Glas ebenfalls neu und stößt damit an.

Lord Reis

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Auf eine hoffentlich fruchtbare gemeinsame Zukunft unserer Länder!

stößt an, währenddessen ertönt auf seinem Handy der "Potty hat was Wichtiges gemacht"-Klingelton

Business!
Ach nee, ist ja gar kein Anruf.

schaut auf sein Handy

Mein König ist schnell. Der Vertrag wurde durch ihn ratifiziert.

Jónas Sigurðsson

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In manchen Aspekten hat so eine absolute Monarchie doch ihre Vorteile. ;)

Das Allthing berät jetzt auch über den Vertrag, aber bis zur Ratifikation wird es noch etwa eine Woche dauern.

Lord Reis

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So lange können wir definitiv warten - allerdings werde ich, nach einem kleinen Gang durch Höfuðfjörður, dann wieder gen Heimat fliegen. Vor mir liegen jetzt noch ein paar Reiseziele wie das Königreich beider Archipele oder Glenverness :)

Welche Sehenswürdigkeiten würdest du für einen Nachmittagsausflug empfehlen?