Autor Thema: Anträge und Petitionen an das Allthing  (Gelesen 26948 mal)

Republik Eldeyja

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Anträge an das Allthing können von allen Goden und der Regierung gestellt werden.

Jeder Bürger hat das Recht Petitionen einzubringen, die dann von einem Goden in das Allthing gebracht werden können.

Einar Sigurdsson

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Sehr geehrte Goden des Allthings,

da die Zeit reif für die Gründung erster Parteien scheint, möchte ich folgende Gesetzeninitiative in das Allthing einbringen, welche Gründung, Form und Kontrollmaßnahmen für alle künftigen Parteien regelt.

Parteiengesetz

§1 Wirkung
1. Dieses Gesetz betrifft alle bestehenden und alle zukünftigen Parteien.

§2 Gründung
1. Jeder eldländische Staatsbürger hat das Recht, eine Partei zu gründen. Die Gründung muss im Politikforum öffentlich bekannt gegeben werden.

§3 Mitgliedschaft
1. Nur Staatsbürger dürfen einer Partei beitreten.
2. Die Mitglieder sind an §4 gebunden.

§4 Parteiziele
1. Die Ziele der Partei müssen im Einklang mit dem Codes Eldeyja und der demokratischen Grundordnung stehen.
2. Die Partei muss dabei zum Ziel haben die bestehenden Staatsorgane, insbesondere das Allthing zu achten und zu schützen.

§5 Vorübergehendes Parteiverbot
1. Bricht eine Partei geltendes Recht oder agiert sie als Führungsorgan um den Rechtsbruch ihrer Mitglieder zu koordinieren, so kann das Allthing ein vorübergehendes Parteiverbot beschließen. Die Gründe für das Verbot sind vom Ältesten Goden bekannt zu geben.
2. Eine Partei kann nach § 5 (1) für höchstens 14 Tage für verboten erklärt werden. Setzt sie ihre Geschäftstätigkeit trotzdem fort, so ist der Ministerpräsident befugt das Verbotsrecht durchzusetzen.

§6 Dauerhaftes Parteiverbot
1. Eine Partei kann von der Regierung verboten werden.
2. Die Gründe für das Verbot müssen schriftlich niedergelegt werden.
3. Eine Partei kann vom Allthing aufgelöst werden, wenn die Formpflichten nach Paragraph 7 nicht erfüllt sind. Die Partei hat 14 Tage Zeit, dies nachzuholen.
4. Gegen ein Verbot oder die Auflösung einer Partei kann Widerspruch durch ein Mitglied der betroffenen Partei vor dem Allthing eingelegt werden, welches das Verbot bzw. die Auflösung bestätigen oder widerrufen kann.

§7 Formpflicht
1. Jede Partei hat eine gültige Satzung vorzulegen, in der SITZ, NAME, ORGANISATION, ZWECK und ZIELE der Partei sowie ein Bekenntnis zur bestehenden Ordnung anzugeben sind. Die Satzung muss außerdem die WAHL des Parteivorsitzes regeln und sollte dabei den Grundsatz der innerparteilichen Demokratie wahren.

§8 Schlussbestimmungen
1. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch das Allthing in Kraft.



Ich danke.

Páll Skúlisson

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Sehr geehrte Goden!

Ich beantrage Aussprache und Abstimmung über den folgenden Entwurf für ein Gerichtsgesetz und bitte darum, mir als Verfasser in der Debatte die Möglichkeit zu geben, als erstes das Wort zu ergreifen.

Gerichtsgesetz
§1 Grundsätze
(1) Alle Menschen sind gleich vor dem Gesetz und haben das Recht, durch das Gesetz geschützt und durch die Gerichtsbarkeit zu ihrem Recht gebracht zu werden.
(2) Alle Menschen haben das Recht, dass ihre Rechte und Pflichten sowie die Wahrheit von gegen sie erhobenen Anschuldigungen nach dem in diesem Gesetz beschrieben gerechten und öffentlichen Verfahren durch die ordentlichen Gerichte festgestellt werden.

§2 Gerichte
(1) Das oberste und einzige Gericht der Republik Eldeyja ist das Allthing.
(2) Die ordentliche Gerichtsbarkeit in erster Instanz wird durch den Ältestenrat des Allthings ausgeübt.
(3) Die ordentliche Gerichtsbarkeit in zweiter und letzter Instanz wird durch das Plenum des Allthings nur nach einem Verfahren vor dem Ältestenrat ausgeübt.
(4) Nur in nach diesem Gesetz bestimmten Fällen übt das Plenum des Allthings die ordentliche Gerichtsbarkeit in einziger Instanz aus.

§3 Ältestenrat
(1) Der Ältestenrat ist ein dreiköpfiger Ausschuss des Allthings, der auf sechs Monate durch das Plenum des Allthings in reiner Personenwahl gewählt wird. Ist die Anzahl der Staatsbürger ausreichend groß, kann das Allthing mit einfacher Mehrheit eine größere Mitgliederzahl für den Ältestenrat beschließen.
(2) Mitglied des Ältestenrates können nur Goden sein, die nicht selbst oder unter anderem Namen als Ministerpräsident amtieren.
(3) Scheidet ein Mitglied des Ältestenrates durch Verlust der Staatsbürgerschaft oder Wahl unter eigenem oder anderem Namen zum Ministerpräsidenten aus dem Ältestenrat aus, so rückt der nächste Kandidat nach der bei der Wahl entstandenen Rangliste in den Ältestenrat nach. Ist kein Nachfolger verfügbar, so wird der ganze Ältestenrat neu gewählt.
(4) Der Ältestenrat regelt seine innere Organisation selbst.
(5) Die Wahl des Ältestenrates erfolgt nach dem System der übertragbaren Einzelstimmgebung bei Anwendung der Droop-Quote.

§4 Verfahren
(1) Jeder Mensch ist berechtigt, eine Klage an den Ältestenrat zu richten. Der Ältestenrat hat diese Klage in einem öffentlichen Verfahren zu behandeln, wobei der Kläger und der Beklagte zu hören sind.
(2) Der Ältestenrat fällt Urteile mit einer absoluten Mehrheit seiner Mitglieder. Kommt keine absolute Mehrheit zustande, so kann der Ältestenrat nur einstimmig das Verfahren an das Plenum des Allthings verweisen.
(3) Ein Verfahren wird stets vom Ältestenrat in der Besetzung zuende geführt, in der er begonnen wurde.

§5 Anfechtung
(1) Die vor dem Ältestenrat unterlegene Partei hat das Recht, um Revision vor dem Plenum des Allthings zu bitten. Die Anfechtung wird nur angenommen, wenn dem in einer ordentlichen Abstimmung wenigstens ein Drittel der teilnehmenden Goden zustimmen.
(2) Ein angefochtenes Urteil wird vor dem Plenum des Allthings neu verhandelt, wobei wieder der Kläger und der Beklagte zu hören sind. Es kann nur geändert oder aufgehoben werden, wenn dem in einer ordentlichen Abstimmung wenigstens zwei Drittel der teilnehmenden Goden zustimmen.

§6 Befangenheit
(1) Ein Mitglied des Ältestenrates gilt als befangen, wenn er selbst oder unter anderem Namen unmittelbar oder durch Verwandte als Kläger oder Beklagter fungiert.
(2) Jedes Mitglied des Ältestenrates hat bei seiner Befangenheit dies persönlich zu erklären und seine Mitwirkung in diesem Verfahren zu beenden. Lehnt ein Mitglied dies ab, so stellt das Allthing mit einfacher Mehrheit nur auf Antrag eines anderen Mitglieds des Ältestenrates die Befangenheit fest.
(3) Ein befangenes Mitglied des Ältestenrates nimmt weder an den Verhandlungen noch an der Urteilsentscheidung teil. Die übrigen Mitglieder des Ältestenrates entscheiden alleine.
(4) Sind alle Mitglieder des Ältestenrates an der Verfahrensmitwirkung durch Befangenheit verhindert, so ist das Verfahren an das Plenum des Ältestenrates zu verweisen.

§7 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt in Kraft, wenn dem in einer ordentlichen Abstimmung wenigstens zwei Drittel der teilnehmenden Goden zustimmen.
(2) Dieses Gesetz kann nur geändert oder aufgehoben werden, wenn dem in einer ordentlichen Abstimmung wenigstens zwei Drittel der teilnehmenden Goden zustimmen.
Páll Rayk Skúlisson
Außenminister
Vorsitzender von Heimdall
Geschäftsführer der Fjárhirðirinn Eldeyjur

Björn Davíðsson

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Sehr geehrte Goden!

Hiermit beantrage ich im Namen der ORKA AG eine Aussprache und eine Abstimmung über eine Baugenehmigung für die Tæknilegur Háskóli, wir priorisieren derzeit die Orte Reyfjörður oder Breidafjörður für den Bau.

In der Tæknilegur Háskóli (im weiteren TH) wird es verschiedene Studienangebote geben, vorläufig sind jedoch vor allem energietechnische Studiengänge geplant. So wird die ORKA AG der TH Nullenergiekraftwerke zur Verfügung stellen, geplant sind hier folgende
    [/li]
  • ein Geothermiekraftwerk,
  • ein Wasserkraftwerk,
  • ein Gasturbinenkraftwerk,
  • ein Gezeitenkraftwerk,
  • ein Kohlekraftwerk,
  • ein Windkraftwerk
    und
  • ein Solarkraftwerk

Diese Kraftwerke erzeugen kaum Energie (weniger als 1kW/h), anfallende Emissionen sind als gering/unwesentlich einzuschätzen.

Für die TH werden etwa 20ha Land benötigt. Es besteht die Möglichkeit das andere Organisationen sich an der Trägerschaft beteiligen und Studiengänge anbieten. Die TH ist eine private Universität, wird jedoch zu hundert Prozent von den Trägern bezahlt, es entfallen also keine Studiengebühren und keine Kosten für den Staat Eldeyja.

Björn

KRAFTLOS? Probiere es doch mal mit ORKA!

Páll Skúlisson

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Werte Goden!

Im Namen von Heimdall bringe ich den folgenden Gesetzesentwurf ein und bitte um Aussprache und anschließende Abstimmung:

Gesetz über die Gewässer um Eldeyja
§1 Hoheitsgewässer
1. Die Hoheitsgewässer der Republik Eldeyja erstrecken sich über eine Distanz von 4,9 Seemeilen.
2. Allen zivilen Schiffen anderer Staaten wird die freie und sofort in Anspruch zu nehmende Passage vorbehaltlich abweichender Regelungen zu. Im Bereich der eldeyjischen Hoheitsgewässer unterliegen diese Schiffe dem Hoheitsrecht und der Gerichtsbarkeit der Republik Eldeyja.
3. Kriegsschiffen jeglicher Art ist das Befahren der eldeyjischen Hoheitsgewässer nur nach vorheriger Genehmigung gestattet. Das unerlaubte Eindringen wird als unfreundlicher Akt gewertet.

§2 Wirtschaftszone
1. Die ausschließliche Wirtschaftszone der Republik Eldeyja erstreckt sich über eine Distanz von 200 Seemeilen.
2. In der Wirtschaftszone ist ausschließliches Recht der Republik Eldeyja sowie der bei ihr registrierten Unternehmen und der unter ihrer Flagge segelnden Schiffe: die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen.
3. Alle Staaten genießen das Recht der Schifffahrt, des Überflugs und der Verlegung unterseeischer Kabel und Rohrleitungen sowie alle damit verbundenen Rechte im Rahmen der Umweltschutzbestimmungen der Republik Eldeyja.

§3 Umweltschutz
1. Sowohl in den Hoheitsgewässern als auch in der Wirtschaftszone ist der Erhalt der Umwelt und der Artenvielfalt zu gewährleisten.
2. Zum Erhalt der Artenvielfalt der Fische wird die Regierung ermächtigt, Fangquoten für die Hoheitsgewässer und die Wirtschaftszone festzulegen. Auf Verlangen des Allthings sind die Fangquoten zu ändern.
3. Zum Erhalt der Artenvielfalt am Meeresboden wird die Regierung ermächtigt, das Verlegen von unterseeischen Kabeln und Rohrleitungen einzugrenzen. Auf Verlangen des Allthings sind die Begrenzungen zu ändern.
Páll Rayk Skúlisson
Außenminister
Vorsitzender von Heimdall
Geschäftsführer der Fjárhirðirinn Eldeyjur

Páll Skúlisson

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Werte Goden!

Weiterhin schlage ich vor, nun nach erreichter Reservierung unserer Landfläche bei der CartA nochmal über den Polkonvent zu sprechen und unsere Möglichkeiten der Mitwirkung im internationalen Hochkommissariat diskutieren.
Páll Rayk Skúlisson
Außenminister
Vorsitzender von Heimdall
Geschäftsführer der Fjárhirðirinn Eldeyjur

Einar Sigurdsson

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Ehrenwerte Goden. Die bilateralen Gespräche in der Demokratischen Union sind inzwischen soweit, dass ein Vertragswerk verabschiedet werden kann. Da es sich diesmal um einen bilateralen Vertrag und kein Exekutivabkommen wie im Falle Albernias handelt, möchte ich den Vertrag vor dem Allthing zur Aussprache und Abstimmung bringen.

Zitat
Grundlagenvertrag zwischen der Demokratischen Union und der Republik Eldeyja

Präambel

Die Hohen Vertragsschließenden Mächte, bestrebt, ihre bilateralen Beziehungen auf eine solide Grundlage zu stellen, geeint in dem Willen, durch friedliche Kooperation Frieden, Wohlstand und Sicherheit zu fördern, überzeugt, dass Streitigkeiten und Konflikte friedlich zu lösen sind und in gegenseitigem Respekt voreinander und in Anerkennung der staatlichen Souveränität und territorialen Integrität, haben, vertreten durch Seine Exzellenz, dem Ministerpräsident der Republik Eldeyja und Seine Exzellenz, dem Unionspräsidenten der Demokratischen Union, sich auf folgenden Grundlagenvertrag geeinigt:

Artikel 1
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte erkennen einander als unabhängige Staaten an. Sie verpflichten sich insbesondere die staatliche Souveränität und die territoriale Integrität des jeweils anderen Vertragspartners zu achten.
(2) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte kommen überein, evnetuelle Differenzen, Streitigkeiten oder Konflikte nur friedlich und auf dem Verhandlungsweg zu lösen.

Artikel 2
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte kommen überein, Botschafter auszutauschen, die ihren Sitz am Sitz der jeweiligen Regierung haben werden.
(2) Die Botschafter und das übrige diplomatische Personal genießen diplomatische Immunität.
(3) Das Botschaftsgebäude darf nur nach Zustimmung durch den jeweiligen Botschafter von Sicherheitskräften oder anderen Vertretern von Behörden des jeweiligen Gastlandes betreten werden.

Artikel 3
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte sichern einander Amtshilfe in den Fällen von Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung.
(2) Personen, die auf dem Territorium des jeweils anderen Vertragspartners eine Tat begangen haben, die nach dessen Strafgesetzen strafbewehrt sind, müssen nur dann ausgeliefert werden, wenn diese Tat auch im Geltungsbereich der Strafgesetze des anderen Vertragspartners strafbewehrt sind.
(3) Personen, die auf dem Territorium des jeweils anderen Vertragspartners eine Tat begangen haben, die nach dessen Strafgesetzen strafbewehrt sind, müssen nur dann nicht ausgeliefert werden, wenn diese die Staatsbürgerschaft des Ausliefererstaates haben.

Artikel 4
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte sind sich darin einig, gemeinsame Projekte der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Jugend- und Kulturarbeit, der Wirtschaft und Wissenschaft, des Verkehrs, des Post- und Fernmeldewesens, der Schifffahrt oder der Kriminalitätsbekämpfung anzustreben und in gesonderten Verträgen zu vereinbaren.
(2) Die Regelungen und Beschränkungen bei der Einreise von Staatsbürgern des jeweils einen Hohen Vertragspartners auf das Territorium des jeweils anderen Hohen Vertragspartners sollen möglichst vereinfacht werden.
(3) Hiervon unberührt sind Einreiseverbote, die im Rahmen von Strafprozessen durch Gerichte der Unterzeichnerstaaten gegen Bürger des jeweils anderen Vertragspartner verhängt wurden.
(4) Die Einreise von Staatsbürgern des jeweils anderen Hohen Vertragspartners darf in Krisen- oder Katastrophenfall zeitlich befristet ausgesetzt werden, wenn dies die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erfordert. Über die Aussetzung ist der jeweils andere Vertragspartners unter Angaben der Gründe zu informieren. Nach Wegfall der Gründe für die Aussetzung müssen sämtliche Reisebeschränkungen wieder aufgehoben werden.

Artikel 5
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte vereinbaren die Abhaltung von Regierungskonsultationen, die mindestens einmal abwechselnd in Eldeyja und der Demokratischen Union stattfinden sollen.

Artikel 6
(1) Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den Vertragsparteien zu führen.
(2) Die Vertragspartner kommen überein, dass Vorschläge zur Änderung des Inhalts sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden und nur in beiderseitigem Einvernehmen getätigt werden können.
(3) Dieser Vertrag hat eine unbeschränkte Laufzeit.
(4) Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch die Vertragspartner und der Ratifizierung durch die dafür zuständigen Organe in Kraft.

..., den .. . .. . 2011


Für die Demokratische Union



Für die Republik Eldeyja




Einar Sigurdsson

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Im RdN und unter den G-4 Staaten wurde bereits vor geraumer Zeit eine Allgemeine Menschenrechtserklärung eingebracht, die ich sehr unterstützenswert finde. Ich beantrage die Aussprache und Abstimmung darüber, ob sich Eldeyja dieser Erklärung anschließt.

Zitat
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte | Universal Declaration of Human Rights | Déclaration universelle des Droits de l’Homme

Preamble

Wir, die freien Völker und Staaten dieser Welt,
vereint im Streben und in der Hoffnung,

ANERKENNEND, dass die angeborene Würde und die allgemeinen, gleichen und unveräußerlichen Menschenrechte die unanzweifelbare und höchste Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bilden,

FESTSTELLEND, dass die Ablehnung und Missachtung dieser allgemeinem, gleichen und unveräußerlichen Menschenrechte zu Akten der Tyrannei und Barbarei geführt haben, welche das Gewissen der Menschheit mit Empörung füllt und nur Abscheu hervorrufen können,

ANERKENNEND, dass in einer freien und gerechten Welt, in der jeder Mensch Rede-, Glaubens- und Gewissensfreiheit und die Freiheit vor aller Not und Furcht unanzweifelbar genießt, das Streben der Völker alleine auf das Wohl des Menschen gerichtet ist,

FESTSTELLEND, dass die Notwendigkeit besteht, diese Menschenrechte als Grundlage der Freiheit durch die Herrschaft des Rechtes und der Gerechtigkeit zu Schützen, um den Aufstand der Hoffnungslosigkeit gegen Sklaverei und Unterdrückung überflüssig zu machen,

ANERKENNEND, dass ein gemeinschaftliches Fundament auf der Basis der Menschenrechte dazu geeignet und förderlich ist, Frieden und Zusammenarbeit der Staaten und Völker der Welt hin zu einer freien und friedlichen Welt zu befördern und zu beflügeln,

FESTSTELLEND, dass die Staaten und Völker, welche sich die nachfolgende Erklärung zu eigen machen, hierdurch ihren Glauben und ihren Einsatz für die grundlegenden Menschenrechte, für die Würde und den Wert des Menschen, für die Gleichheit der Geschlechter und für die Freiheit und den Frieden in der Welt, nochmals feierlich und unanzweifelbar zum Ausdruck gebracht, anerkannt und bekräftigt haben,


ERKLÄREN ZU DIESEM ZWECKE,

dass die nachfolgende Erklärung der Menschenrechte ein von Völkern und Nationen aufgerichtetes höchstes Ideal der gesamten Menschheit ist, an dem nicht nur die Völker und Nationen der Welt, sondern in ihnen jeder einzelne Mensch, jede Gruppe und jedes Organ einer jeden Gesellschaft teil haben sollen, sondern dass auch ein jeder der Genannten stets in allem seinem Handeln und Tun gegenwärtig haben, achten und fördern soll und dass ein jeder der Genannten durch Unterricht und Erziehung aufgefordert ist, die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten allgemein zu verankern, zu fördern und zu vergrößern und durch fortschreitende Maßnahmen nationaler und internationaler Art ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die Völker der Welt selbst zu gewährleisten,


UND APPELLIEREN FEIERLICH

an alle weiteren Völker und Nationen guten Willens, sich dieser Erklärung ohne Vorbehalte und Hintergedanken anzuschließen, um eine große Gemeinschaft auf der Grundlage der im folgenden niedergelegten Rechte und Freiheiten und ein leuchtendes Beispiel für die Einigkeit der Menschheit im Streben nach dem höchsten Wohl für jeden Menschen an jedem Ort dieser Welt zu bilden.

Article 1
1. Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.
2. Jeder Mensch hat ohne Ansehen von Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Geburt, Vermögen oder seines sonstigen Standes Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten.
3. Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.

Article 2
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden. Sklaverei und Sklavenhandel sind in all ihren Formen verboten.

Article 3
1. Vor dem Gesetz sind alle Menschen gleich und haben Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz.
2. Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.
3. Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

Article 4
Jeder hat bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.

Article 5
1. Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, gilt als unschuldig, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren nachgewiesen ist, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat.
2. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.

Article 6
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Wohnung und seine Kommunikation ausgesetzt werden.

Article 7
1. Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
2. Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.

Article 8
Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor unverschuldeter Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.

Article 9
Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.

Article 10
1. Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
2. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.

Article 11
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.

Article 12
Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

Article 13
1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.

Article 14
1. Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
2. Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
3. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt. Dieser Wille muss durch allgemeine, freie und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe zum Ausdruck kommen.

Article 15
Jeder hat das Recht auf einen menschenwürdigen Lebensstandard.

Article 16
Jeder hat das Recht auf Bildung.

Article 17
Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.

Article 18
Jeder hat Anspruch auf eine internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.

Article 19
Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.

Article 20
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.

Für die Republik Eldeyja,


Jónas Sigurðsson

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Werte Goden!

Wie in der ständigen Sitzung des Allthing vorgeschlagen habe ich einen Entwurf für die Änderung des Wahlgesetzes vorbereitet. Ich bitte um Aussprache und Abstimmung.

Zitat
Gesetz zur Änderung des Wahlgesetzes
1. gr. Wahlleitung
(1) Art. 2, Abs. 4 des Wahlgesetzes wird gestrichen.
(2) Art. 1 des Wahlgesetzes wird um folgenden Absatz ergänzt: "(3) Wahlen werden von einem Wahlausschuss des Allthing geleitet, wenn für die entsprechende Wahl keine andere gesetzliche Regelung besteht. Die Mitglieder des Wahlausschusses werden vom Ältesten Goden ernannt."

2. gr. Trennung von allgemeinen und speziellen Regelungen
(1) Art. 1, Abs. 1, Satz 1 des Wahlgesetzes wird in den folgenden Wortlaut geändert: "Wahlen haben spätestens 72 Stunden nach Ablauf der regulären Amtszeit eines gewählten Amts stattzufinden."
(2) Der bisherige Art. 1, Abs. 3 des Wahlgesetzes ("Zur Einreichung von Kandidaturen muss mindestens 72 Stunden Zeit sein.") wird aus Art. 1 gestrichen und als Art. 2, Abs. 4 neu eingefügt. Er bezieht sich damit nur noch auf Wahlen zum Ministerpräsidenten.

Einar Sigurdsson

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Ich übermittle die Bitte, Snær Snorrason als Innenminister zu bestätigen.

Jónas Sigurðsson

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Ich möchte diesen Gesetzentwurf jetzt als offiziellen Antrag einbringen:

Zitat
Lög um fyrirtæki
Gewerbegesetz

1. gr. Gewerberegister
(1) Die Regierung führt ein Gewerberegister, in dem in Eldeyja tätige Unternehmen aufgeführt sind.
(2) Zu jedem Unternehmen werden dazu folgende Angaben erfasst:
a. Name des Gewerbes/der Firma
b. Art des Gewerbes
c. Ort der Hauptniederlassung in Eldeyja
d. Name des Gewerbetreibenden/des Firmenvorstands
e. Anzahl der Mitarbeiter in Eldeyja
f. Anzahl der Betriebsstätten in Eldeyja

2. gr. Anmeldepflicht für Gewerbe
(1) Vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit muss ein Gewerbe angemeldet und im Gewerberegister eingetragen sein.
(2) Die Anmeldung erfolgt durch Antrag an das zuständige Ministerium. Das Ministerium nimmt Anträge an, wenn die Angaben nach 2. mgr. 1. gr. des Gesetzes vollständig sind und die Gewerbetätigkeit nicht gegen geltendes Gesetz verstößt.
(3) Von der Anmeldepflicht ausgenommen sind Betriebe, in denen keine Angestellte oder Arbeiter außer eigenen Familienangehörigen beschäftigt werden. Diese Betriebe können freiwillig ins Gewerberegister eingetragen werden.

3. gr. Anforderungen an den Vorstand
Der nach d-lið 2. mgr. 1. gr. des Gesetzes benannte Vorstand muss beim Bürgeramt angemeldet sein, entweder als eldländischer Staatsbürger oder als sich in Eldeyja aufhaltender ausländischer Staatsbürger.

Einar Sigurdsson

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Bitte um eine Aussprache und Abstimmung, um Páll als Außenminister zu bestätigen.

Páll Skúlisson

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Ich möchte vorschlagen, die Struktur der Gesetze zu vereinheitlichen, und bitte daher um die Eröffnung einer Aussprache über das folgende Formmuster.

Zitat
[Titel auf Eldländisch]
[Titel auf Imperianisch]
1. gr. [Artikelüberschrift auf Imperianisch]
(1) [Absatz]
(2) [Absatz]

2. gr. [Artikelüberschrift auf Imperianisch]
Páll Rayk Skúlisson
Außenminister
Vorsitzender von Heimdall
Geschäftsführer der Fjárhirðirinn Eldeyjur

Páll Skúlisson

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Ich beantrage Aussprache und Abstimmung über den folgenden Gesetzesentwurf.

Zitat
Lög um hvalveiðar
Walfanggesetz

1. gr. Grundsätze
(1) In den eldländischen Gewässern, von eldländischen Schiffen und durch eldländische Unternehmen darf Walfang nur im Rahmen dieses Gesetzes ausgeübt werden.
(2) Das Fangen von Walen, die nicht zur Rasse der Finn-, Sei- oder Zwergwalen gehören, ist verboten.

2. gr. Fangquote
(1) Unter Berücksichtigung ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte legt die Regierung die Anzahl der in einem Zeitraum höchstens zu tötenden Wale je Rasse fest.
(2) Das Allthing kann eine Änderung der von der Regierung festgelegten Fangquoten mit der Mehrheit seiner Stimmen verlangen. Die Regierung hat daraufhin die Fangquoten anzupassen.

3. gr. Lizenz
(1) In Eldeyja gemeldete Unternehmen können bei der Regierung die Erteilung einer Walfanglizenz beantragen.
(2) Eine Walfanglizenz erlaubt dem Unternehmen die Jagd einer bestimmten nach Rassen festzulegenden Anzahl an Walen in einem bestimmten festzulegenden Zeitraum.
(3) Die Regierung erteilt solche Lizenzen nur, wenn die Fangquote für den entsprechenden Zeitraum noch nicht aufgeschöpft ist und das Unternehmen den ordnungsgemäßen Ablauf des Walfangs sowie eine angemessene und vollständige Verwertung der zu fangenden Tiere nachweisen kann.
Páll Rayk Skúlisson
Außenminister
Vorsitzender von Heimdall
Geschäftsführer der Fjárhirðirinn Eldeyjur

Thelma Vilhjálmsdóttir

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Sehr geehrte Goden,

ich beantrage hiermit in einem Eilverfahren die Überprüfung von FOXcom durch die Polizeibehörden, da die Preisgestaltung auf wettbewerbsverzerrenes, wettbewerbswidriges oder illegales Verhalten hindeutet. Sollten Anhaltspunkte gefunden werden, welche diese Anschuldigungen bekräftigen, ist das Innenministerium berechtigt die Gewerbebescheinigung vorübergehend, mindestens jedoch bis zur endgültigen Klärung des Sachverhaltes, dem Unternehmen FOXcom zu entziehen.

Vorstandsvorsitzende der Telefóna Eldeyja
Vorstandsvorsitzende der Telefóna Eldeyja Tochter Mannvirki Eldeyja AG