§ 24 - VölkermordWer eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte, Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören versucht, Mitglieder der Gruppe tötet oder die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
§ 25 - Körperverletzung(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird je nach schwere der Tat mit einer Geldstrafe oder Haftstrafe von mindestens 5 bis 25 Tagen bestraft.
(2) In schweren Fällen kann eine Haftstrafe von bis zu 40 Tagen verhängt werden.
§ 26 - FreiheitsberaubungWer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise seiner Freiheit beraubt, wird mit einer Haftstrafe bis zu dreißig Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 27 - VerschleppungWer einen anderen durch List, Drohung oder Gewalt
a) in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbringt oder
b) veranlasst, sich dorthin zu begeben oder
c) davon abhält, von dort zurückzukehren
und dadurch der Gefahr aussetzt aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei, im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen, durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit einer Haftstrafe bis zu zwanzig Tagen bestraft.
§ 28 - NötigungWer einen Menschen rechtswidrig, mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Geldstrafe bestraft.
§ 29 - Sexueller MissbrauchWer eine sexuelle Handlung gegen den Willen einer Person, an dieser durchführt, oder diese zu einer sexuellen Handlung an sich oder an der Personen zwingt, wird mit einer Haftstrafe von mindestens 40 Tagen bestraft.
§ 30 - Missbrauch von KindernWer eine Person, die noch nicht das 16. Lebensjahr beendet hat,
a) sexuell
b) körperlich
oder
c) seelisch
missbraucht, wird mit einer Haftstrafe von mindestens 76 Tagen bestraft.
§ 31 - DiebstahlWer eine fremde bewegliche Sache oder einen Geldbetrag einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache oder den Geldbetrag sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Geldstrafe oder Haftstrafe bis zu 14 Tagen bestraft.
§ 32 - RaubWer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 14 Tagen bestraft.
§ 34 - Schwarzarbeit(1) Wer Arbeit für eine nicht verwandte Person verrichtet, ohne Einkommenssteuer zu zahlen, macht sich der Schwarzarbeit schuldig und wird mit einer Geldstrafe bestraft.
§ 35 - Betrug(1) Wer in betrügerischer Absicht, durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen, einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Geldstrafe bestraft.
(2) Bei besonders schweren Fällen kann eine Haftstrafe bis zu 30 Tagen verhängt werden.
§ 36 - SteuerhinterziehungWer als steuerpflichtiger Bürger dem Staate rechtmäßig zustehende Zahlungen vorenthält, wird mit Haftstrafe von min. 3 bis 12 Tagen bestraft, in minder schweren Fällen mit Geldstrafe.
§ 37 - UrkundenfälschungWer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Geldstrafe bestraft.
§ 38 - Bestechlichkeit und Bestechung(1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes oder als staatlicher Amtsträger im geschäftlichen oder dienstlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er einen anderen in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen oder dienstlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes oder einem staatlichen Amtsträger einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er ihn oder einen anderen in unlauterer Weise bevorzuge.
§ 39 - DatenveränderungWer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Geldstrafe oder Haftstrafe bestraft.
§ 40 - SachbeschädigungWer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt, zerstört oder zweckentfremdet, wird mit Geldstrafe bestraft.
§ 41 - Störung der Totenruhe(1) Wer einen Leichnam oder Teile eines Leichnams aus einer Beisetzungs- oder Aufbahrungsstätte wegschafft, ferner wer einen Leichnam misshandelt oder einen Leichnam, eine Beisetzungs-, Aufbahrungs- oder Totengedenkstätte verunehrt, ist mit Geldstrafe oder Haftstrafe bis zu 10 Tagen zu bestrafen.
(2) Wer Schmuck von einer Beisetzungs-, Aufbahrungs- oder Totengedenkstätte entfernt, ist mit Geldstrafe zu bestrafen.
§ 42 - RechtsbeugungEin Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zu Gunsten oder zum Nachteil einer Partei, einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit einer Geldstrafe bestraft, bei schweren Fällen wird mit Haftstrafe von min. einer Woche bis 3 Wochen bestraft.
§ 43 - Verfolgung UnschuldigerWer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Haftstrafe von min. 3 Tagen bis 4 Wochen oder mit einer Geldstrafe bestraft.
§ 44 - UrheberschutzWer Konsumgüter fälscht und sie als echte Marken in Verkehr bringt, kann mit einer Geldstrafe oder einer Haftstrafe bis 10 Tagen verurteilt werden.
Artikel V Schlussbestimmungen
§ 45 - Sonstige StraftatenStraftaten, die sich aus der Verletzung des Codex oder sonstigen Gesetzen ergeben und hier nicht aufgeführt sind, sind individuell zu behandeln und im Urteil näher zu erläutern, insbesondere in Bezug auf das Strafmaß. Diese Urteile können dann als Präzedenzfälle in zukünftigen Verfahren verwandt werden, sofern dies zugelassen wurde.
§ 46 - Schlussbestimmungen(1) Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung, durch den Ministerpräsidenten, in Kraft.
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Ich bitte um Aussprache und Abstimmung.