Autor Thema: Anträge und Petitionen an das Allthing  (Gelesen 26337 mal)

Einar Sigurdsson

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Vielleicht meine ich es nur, aber irgendwie habe ich das Gefühl als wenn man heute etwas ungehalten mit mir ist...

Thelma Vilhjálmsdóttir

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[OT-Inspektor] Du bist heute ein wenig voreilig oder meinst es ein wenig zu gut Einar ;-)

Vorstandsvorsitzende der Telefóna Eldeyja
Vorstandsvorsitzende der Telefóna Eldeyja Tochter Mannvirki Eldeyja AG

Einar Sigurdsson

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Im moment bin ich eher ziemlich demotiviert. Mein erstes Gesetz als MP und alle hauen drauf, da frage ich mich ob ichs lieber lasse mit Gesetzesinitiativen.

Thelma Vilhjálmsdóttir

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Lass uns einfach einfach noch mal drüber reden und bitte variire nicht so extrem mit der Aussprache 2 Tage oder 4 Tage ist schon ein Unterschied ;)

Vorstandsvorsitzende der Telefóna Eldeyja
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Einar Sigurdsson

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Falls Du es verpasst hast, die Aussprache hat bereits begonnen. Die Varianz liegt innerhalb des vom Gesetz erlaubten und ich habe die Sache so kurz angesetzt, um Snaer entgegen zu kommen, denn der 27.5. wäre schon recht bald... heute kann ichs keinem Recht machen scheints.

Jónas Sigurðsson

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Ich habe eher den Eindruck, dass du heute ein bisschen empfindlich bist und nur noch überall Angriffe siehst. Dass wir unseren Einar mögen, weißt du doch, aber wenn wir nichts mehr kommentieren, sondern alles teilnahmslos hinnehmen, wäre es doch auch nicht besser, oder?

Einar Sigurdsson

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Sehr geehrte Goden, ich schlage Finja als Ministerin für Wirtschaft und Justiz vor und bitte Sie als Ministerin zu bestätigen.

Jónas Sigurðsson

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Als Diskussionsgrundlage möchte ich einen Gesetzesentwurf einbringen, der versucht, den Beschluss und den Rang von Gesetzen ein bisschen klarer zu machen. Inhaltlich glaube ich, dass sich durch den Entwurf nichts ändert.

Zitat
Lög um skýringar á Codexinu Eldeyja
Gesetz über Klarstellungen im Codex Eldeyja

1. gr. Auslagerung der Bestimmung über qualifizierte Mehrheiten
An Stelle des 3. mgr. 3. gr. des Gesetzes über die Staatsorgane kommt:
(3) Das Allthing berät und verabschiedet Gesetzesvorlagen, die durch die Regierung oder einen Goden eingebracht werden. Ein Gesetz gilt als verabschiedet, wenn von den anwesenden Abgeordneten die erforderliche Mehrheit zustimmt.

2. gr. Gesetzgebung
Vor dem 4. gr des Gesetzes über die Staatsorgane kommt:
Artikel 4: Gesetzgebung
(1) Die für die Annahme eines Gesetzes erforderliche Mehrheit ist in jedem Fall mindestens mehr als die Hälfte, kann aber durch Gesetz oder die Vorlage selbst auf bis zu 75% erhöht werden.
(2) Ein Gesetz kann keine höhere erforderliche Mehrheit festlegen als die Mehrheit, die für es selbst erforderlich war.
(3) Wenn sich zwei Gesetz widersprechen, hat das Gesetz Vorrang, für dessen Verabschiedung die höhere Mehrheit erforderlich war. Wenn für beide die selbe erforderliche Mehrheit gegolten hat, hat das neuere Gesetz Vorrang.
(4) Die Bestimmung des 3. mgr. bedeutet insbesondere, dass ein Änderungsgesetz mindestens mit derselben Mehrheit angenommen werden muss, die für die Annahme des zu ändernde Gesetzes erforderlich war.


3. gr. Anpassung der Schlussbestimmungen
(1) Der bisherige 5. gr. des Gesetzes über die Staatsorgane wird ersetzt durch:
Änderungen an diesem Gesetz erfordern mindestens eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Goden.
(2) Der 5. gr. des Staatsbürgerschaftsgesetzes wird ersetzt durch:
Änderungen an diesem Gesetz erfordern mindestens eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Goden.
(3)Der 3. gr. des Wahlgesetzes wird ersetzt durch:
Änderungen an diesem Gesetz erfordern mindestens eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Goden.

4. gr. Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt in Kraft, wenn ihm mindestens 3/4 der anwesenden Abgeordneten zugestimmt haben.

Páll Skúlisson

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Ich beantrage, im Gewerbegesetz dem zweiten Artikel den folgenden Absatz hinzuzufügen: "(4) Erfüllt ein eingetragenes Unternehmen die Eintragungsbedingungen nicht mehr, so streicht das zuständige Ministerium das Unternehmen aus dem Gewerberegister."
Páll Rayk Skúlisson
Außenminister
Vorsitzender von Heimdall
Geschäftsführer der Fjárhirðirinn Eldeyjur

Thelma Vilhjálmsdóttir

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Werte Goden,

Ich beantrage folgende Änderung:
Zitat
Gesetz über die Staatsorgane
[/size][/b]

Artikel 1: Der Ministerpräsident
(1) Der Ministerpräsident ist Staatsoberhaupt und Regierungschef. Er wird durch die Abgeordneten des Allthings gewählt.
(2) Die Amtszeit des Ministerpräsidenten beträgt 12 Wochen. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Wählbar ist nur, wer das passive Wahlrecht besitzt. Sollte der Ministerpräsident vorzeitig aus dem Amt scheiden sind innerhalb von 72 Stunden Neuwahlen abzuhalten.
(3) Der Ministerpräsident ernennt und entlässt die Regierung. Die Regierung muss als Ganzes vom Allthing bestätigt werden.
(4) Der Ministerpräsidenten ernennt aus den Reihen des Allthings einen Stellvertreter, der ihn in Abwesenheit vertritt und alle Rechte und Pflichten wahrnimmt. Scheidet der Ministerpräsident aus dem Amt und ist an der weiteren Ausübung seines Amtes bis zur Wahl eines neuen Ministerpräsidenten gehindert, soll der Stellvertreter bis zur Wahl als Ministerpräsident amtieren.
(5) Neuwahlen des Ministerpräsidenten können durch ein Amtsenthebungsverfahren des Allthings erwirkt werden. Dazu müssen mindestens 2/3 aller Abgeordneten dem Antrag auf Amtsenthebung zustimmen. In diesem Fall soll der Ministerpräsident seines Amtes enthoben sein und umgehend Neuwahlen stattfinden.
(6) Der Ministerpräsident hat ein Vetorecht gegen alle Gesetze. Nutzt der Ministerpräsident sein Vetorecht, wird ein Gesetz zur erneuten Beratung in das Allthing zurückgegeben, der Ministerpräsident begründet sein Veto. Wird ein Gesetz dreimal per Veto gestoppt, gilt es als endgültig abgelehnt.
(7) Der Ministerpräsident erlässt die zur Vollziehung der Gesetze nötigen Verordnungen. Dieses Recht kann er auf weitere Behörden übertragen.
(8) Der Ministerpräsident hat die Republik völkerrechtlich zu vertreten, im Namen der Republik Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen. Zur Erklärung des Krieges ist die Zustimmung des Allthings erforderlich, es sei denn, dass ein Angriff auf das Hoheitsgebiet oder dessen Küsten erfolgt.
(9) Der Ministerpräsident hat den Oberbefehl über die Heimatschutzkräfte und die Küstenwache der Republik.
(10) Das gesamte Diplomatie-, Botschafts- und Konsulatswesen der Republik steht unter der Aufsicht des Ministerpräsidenten, welcher die Botschafter, Diplomaten und Gesandte ernennt und entlässt.

Artikel 2: Die Regierung
(1) Die Regierung besteht aus dem Ministerpräsidenten, seinem Stellvertreter und den Fachministern, die für ihre einzelnen Fachressorts verantwortlich sind. Die Fachminister werden vom Ministerpräsident ernannt und entlassen und müssen vom Allthing bestätigt werden.
(2) Die Einteilung und Aufgabenverteilung der Ministerien obliegt dem Ministerpräsidenten.
(3) Jedes Mitglied der Regierung oder das Regierungskabinett als Gremium hat das Recht, Gesetzesinitiativen zu erarbeiten. Diese werden nach Beratung durch das Regierungskabinett dem Allthing zur Abstimmung vorgelegt.
(4) Die Fachminister sind dem Ministerpräsidenten und dem Allthing verantwortlich und rechenschaftspflichtig.

Artikel 3: Das Allthing
(1) Dem Allthing gehören alle Hauptidentitäten an, die seit mindestens 30 Tage die Staatsbürgerschaft inne haben, das Rederecht besteht nach 7 Tagen. Die Hauptidentität darf sich durch eine Nebenidentität im Allthing vertreten lassen. In diesem Falle gehört die Hauptidentität nicht dem Allthing an.
(2) Das Allthing tagt ständig. Die Sitzungen des Allthings sind öffentlich. Die Abgeordneten des Allthings haben das Recht sich in Fraktionen und/oder Parteien zusammenzufinden. Rederecht im Allthing haben alle Abgeordneten und alle Mitglieder der Regierung. Außerdem kann der Älteste Gode weiteren Personen ein begrenztes Rederecht einräumen.
(3) Das Allthing berät und verabschiedet Gesetzesvorlagen durch die Regierung oder die Abgeordneten. Ein Gesetz gilt als verabschiedet, wenn von den anwesenden Abgeordneten mehr Abgeordnete der Vorlage zustimmen als ablehnen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Gesetze des Codex Eldeyja können nur durch eine 3/4 Mehrheit geändert werden.
(4) Die Sitzungen des Allthings werden durch das älteste Mitglied (im Sinne der Angehörigkeit) des Allthings geführt. Der Älteste sorgt für den reibungslosen Ablauf der Tätigkeit des Allthings, beginnt und beendet Aussprachen und Abstimmungen.
(5) Binnen 48 Stunden nach Eingang eines Antrags verliest der Älteste den Antrag sowie ggf. eine dem Antrag beigelegte Erklärung und eröffnet die Aussprache. Die Aussprache dauert mindestens 48 und höchstens 168 Stunden. Eine Verlängerung oder Verkürzung der Beratungsfrist ist auf Antrag von mehr als der Hälfte der Abgeordneten möglich.
(6) Abstimmungen werden durch den Ältesten binnen 48 Stunden eingeleitet. Sie dauern 72 Stunden. Der Älteste stellt die Beschlussanträge derart zur Abstimmung, dass mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung" zu antworten ist. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht. Abstimmungen können vor Ablauf der Frist beendet werden, sobald eine unumstößliche Stimmenmehrheit erreicht wird. Es ist den Abgeordneten verboten, Ihre Stimmabgabe nachträglich zu ändern oder zu revidieren. Ein entsprechender Verstoß führt zur Ungültigkeit des Votums des Betreffenden.

Artikel 4: Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz gehört dem Codex Eldeyja an und tritt damit sofort in Kraft.

Begründung:

Der Ministerpräsident (MP) erhält durch diesen Satz mehr Macht als der Souverän, außerdem bietet dieser Satz keinen Schutz vor einem Gesetz, da es erneut eingebracht werden könnte, daher ist er zu streichen. Derzeit ist der MP nicht verpflichtet sein Veto zu begründen, diese Begründung könnte jedoch dem Allthing helfen, das Gesetz zu verbessern.

Vorstandsvorsitzende der Telefóna Eldeyja
Vorstandsvorsitzende der Telefóna Eldeyja Tochter Mannvirki Eldeyja AG

Snær Snorrason

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Sehr geehrte Goden, ich schlage Finja als Ministerin für Wirtschaft und Justiz vor und bitte Sie als Ministerin zu bestätigen.

Möchte sich jemand freiwillig für einen Ministerposten "bewerben" oder jemanden vorschlagen?

Snær Snorrason

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Strafgesetz (StG)

Artikel I - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 - Geltungsraum
(1) Das vorliegende Strafrecht gilt für alle Taten, die auf dem Staatsgebiet der Republik Eldeyja, auf einem eldländischen Schiff oder Luftfahrzeug oder an einem sonstigen Ort begangen werden, der eldländischem Hoheitsrecht unterliegt.
(2) Das gilt nicht für Hoch- und Landesverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates und falsche uneidliche Aussage.

§ 2 - Schuldfähigkeit
(1) Schuldfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und nicht wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen.
(2) Straftaten von Jugendlichen im Alter von 16 - 21 Jahren können mit Anteilen des vorgesehenen Strafmaßes geahndet werden.

Artikel II - Die Tathandlung

§ 3 - Versuch, Vorsatz

(1) Eine Straftat versucht, wer zur Verwirklichung eines Straftatbestandes unmittelbar ansetzt.
(2) Der Versuch eines Verbrechens ist strafbar, kann aber milder bestraft werden als die vollendete Tat.
(3) Vorsätzlich handelt, wer mit Wissen und Wollen eine Handlung durchführt, die unter Strafe gestellt ist.

§ 4 - Notwehr
(1) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einen anderen angemessen abzuwenden.
(2) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

§ 5 - Täterschaft

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst begeht.

Artikel III - Rechtsfolgen der Tat

§ 6 - Geldstrafe

(1) Minder schwere Straftaten sind mit Geldstrafe zu ahnden.
(2) Ersatzweise kann auch Haft ausgesetzt werden.

§ 7 - Haftstrafe
(1) Schwere Verbrechen sind mit einer Inhaftierung zu bestrafen.
(2) Das zulässige Höchststrafe ist die lebenslange Freiheitsstrafe, ihr Mindestmaß zwei Tage.

§ 8 - Bewährung
(1) Eine Haftstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden.
(2) Die Bewährungszeit dauert 3/2 der verurteilten Haftdauer. Während diesem Zeitraumes darf der Verurteilte keine Tat, die nach dem StGB geahndet werden kann, begehen. Ansonsten wird die Bewährung unverzüglich aufgehoben.


Artikel IV - Straftatbestände

§ 9 - Hochverrat

Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt, den Bestand der Republik Eldeyja zu beeinträchtigen oder die auf dem Codex des Staates beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit einer Haftstrafe nicht unter siebzig Tagen bestraft.


§ 10 - Fortführen einer verfassungswidrigen Organisation
(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann, im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, den organisatorischen Zusammenhalt
a) einer für verfassungswidrig erklärten Partei oder
b) eines für verfassungswidrig erklärten Vereines
aufrecht erhält, wird mit einer Haftstrafe nicht unter 15 Tagen bestraft.
(2) Wer sich in einer solchen Organisation
a) als Mitglied betätigt oder
b) ihren organisatorischen Zusammenhalt unterstützt,
wird mit einer Haftstrafe bis zu 30 Tagen bestraft.

§ 11 - Staatsfeindliche Sabotage
Wer in einer Gruppe oder als Einzelner absichtlich bewirkt, dass im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Störhandlungen
a) Anlagen, die der öffentlichen Versorgung der eldländischen Bevölkerung dienen oder
b) Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände, die ganz oder überwiegend der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dienen,
vollständig oder zum Teil außer Tätigkeit setzt oder den bestimmungsgemäßen Zwecken entzieht und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Republik Eldeyja oder gegen Grundsätze des Codex einsetzt, wird mit einer Haftstrafe nicht unter zehn Tagen bestraft.

§ 12 - Landesverrat
Wer ein Staatsgeheimnis einer fremden Macht mitteilt oder sonst an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekannt macht, um die Republik Eldeyja zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der des Staates herbeiführt, wird mit einer Haftstrafe nicht unter 40 Tagen bestraft.

§ 13 - Wahlfälschung

(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden lässt oder den rechtmäßigen Vollzug einer Wahl behindert oder stört.
(3) Das Strafmaß ist entweder eine Haftstrafe von min. 2 bis höchstens 14 Tagen oder eine Geldstrafe.

§ 14 - Aufforderung zu Straftaten

Wer ernsthaft öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird min. mit der Hälfte der Strafe bestraft, die der Täter bekommen würde.

§ 15 - Strafvereitelung
(1) Wer absichtlich oder wissentlich, ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz entsprechend, wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft wird, wird mit Geldstrafe oder Haftstrafe von 2 bis 15 Tagen bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer, gegen einen anderen verhängten Strafe behindert oder beeinträchtigt.

§ 16 - Landesfriedensbruch

Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zur Begehung einer Straftat aufruft oder in der Öffentlichkeit in grober und vielfacher Weise Unfug verbreitet, wird mit einer Inhaftierung bis zu zwanzig Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 17 - Hausfriedensbruch
Wer in das Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit einer Inhaftierung bis zu vierzehn Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 18 - Volksverhetzung
Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zum Hass gegen die eldländische Bevölkerung oder bestimmte gesellschaftliche Gruppen aufwiegelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert, wird mit Inhaftierung bis zu 50 Tagen bestraft, in besonders schweren Fällen nicht unter 30 Tagen.

§ 19 - Beleidigung

Die Beleidigung einer Person, einer Sache oder einer religiösen oder weltlichen Anschauung wird mit Geldstrafe bestraft.

§ 20 - Verleumdung
Wer wider besseren Wissens, in Bezug auf einen anderen, eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Ansehen zu gefährden geeignet ist, wird mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften begangen ist, mit einer Haftstrafe von min. fünf Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 21 - Geheimnisverrat
Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Geldstrafe oder Haftstrafe bestraft.

§ 22 - Mord
(1) Mörder ist, wer aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
(2) Der Mörder wird mit einer Haftstrafe nicht unter 76 Tagen.

§ 23 - Totschlag

Wer einen Menschen im Affekt oder ohne Planung tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit einer Haftstrafe nicht unter 21 Tagen bestraft.

Snær Snorrason

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§ 24 - Völkermord
Wer eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte, Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören versucht, Mitglieder der Gruppe tötet oder die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

§ 25 - Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird je nach schwere der Tat mit einer Geldstrafe oder Haftstrafe von mindestens 5 bis 25 Tagen bestraft.
(2) In schweren Fällen kann eine Haftstrafe von bis zu 40 Tagen verhängt werden.

§ 26 - Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise seiner Freiheit beraubt, wird mit einer Haftstrafe bis zu dreißig Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 27 - Verschleppung
Wer einen anderen durch List, Drohung oder Gewalt
a) in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbringt oder
b) veranlasst, sich dorthin zu begeben oder
c) davon abhält, von dort zurückzukehren
und dadurch der Gefahr aussetzt aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei, im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen, durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit einer Haftstrafe bis zu zwanzig Tagen bestraft.

§ 28 - Nötigung

Wer einen Menschen rechtswidrig, mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Geldstrafe bestraft.

§ 29 - Sexueller Missbrauch
Wer eine sexuelle Handlung gegen den Willen einer Person, an dieser durchführt, oder diese zu einer sexuellen Handlung an sich oder an der Personen zwingt, wird mit einer Haftstrafe von mindestens 40 Tagen bestraft.

§ 30 - Missbrauch von Kindern

Wer eine Person, die noch nicht das 16. Lebensjahr beendet hat,
a) sexuell
b) körperlich
oder
c) seelisch
missbraucht, wird mit einer Haftstrafe von mindestens 76 Tagen bestraft.

§ 31 - Diebstahl
Wer eine fremde bewegliche Sache oder einen Geldbetrag einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache oder den Geldbetrag sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Geldstrafe oder Haftstrafe bis zu 14 Tagen bestraft.

§ 32 - Raub

Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 14 Tagen bestraft.

§ 34 - Schwarzarbeit

(1) Wer Arbeit für eine nicht verwandte Person verrichtet, ohne Einkommenssteuer zu zahlen, macht sich der Schwarzarbeit schuldig und wird mit einer Geldstrafe bestraft.

§ 35 - Betrug
(1) Wer in betrügerischer Absicht, durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen, einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Geldstrafe bestraft.
(2) Bei besonders schweren Fällen kann eine Haftstrafe bis zu 30 Tagen verhängt werden.

§ 36 - Steuerhinterziehung
Wer als steuerpflichtiger Bürger dem Staate rechtmäßig zustehende Zahlungen vorenthält, wird mit Haftstrafe von min. 3 bis 12 Tagen  bestraft, in minder schweren Fällen mit Geldstrafe.

§ 37 - Urkundenfälschung
Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Geldstrafe bestraft.

§ 38 - Bestechlichkeit und Bestechung
(1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes oder als staatlicher Amtsträger im geschäftlichen oder dienstlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er einen anderen in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen oder dienstlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes oder einem staatlichen Amtsträger einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er ihn oder einen anderen in unlauterer Weise bevorzuge.

§ 39 - Datenveränderung
Wer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Geldstrafe oder Haftstrafe bestraft.

§ 40 - Sachbeschädigung
Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt, zerstört oder zweckentfremdet, wird mit Geldstrafe bestraft.

§ 41 - Störung der Totenruhe

(1) Wer einen Leichnam oder Teile eines Leichnams aus einer Beisetzungs- oder Aufbahrungsstätte wegschafft, ferner wer einen Leichnam misshandelt oder einen Leichnam, eine Beisetzungs-, Aufbahrungs- oder Totengedenkstätte verunehrt, ist mit Geldstrafe oder Haftstrafe bis zu 10 Tagen zu bestrafen.
(2) Wer Schmuck von einer Beisetzungs-, Aufbahrungs- oder Totengedenkstätte entfernt, ist mit Geldstrafe zu bestrafen.

§ 42 - Rechtsbeugung
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zu Gunsten oder zum Nachteil einer Partei, einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit einer Geldstrafe bestraft, bei schweren Fällen wird mit Haftstrafe von min. einer Woche bis 3 Wochen bestraft.

§ 43 - Verfolgung Unschuldiger
Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Haftstrafe von min. 3 Tagen bis 4 Wochen oder mit einer Geldstrafe bestraft.

§ 44 - Urheberschutz
Wer Konsumgüter fälscht und sie als echte Marken in Verkehr bringt, kann mit einer Geldstrafe oder einer Haftstrafe bis 10 Tagen verurteilt werden.

Artikel V Schlussbestimmungen

§ 45 - Sonstige Straftaten

Straftaten, die sich aus der Verletzung des Codex oder sonstigen Gesetzen ergeben und hier nicht aufgeführt sind, sind individuell zu behandeln und im Urteil näher zu erläutern, insbesondere in Bezug auf das Strafmaß. Diese Urteile können dann als Präzedenzfälle in zukünftigen Verfahren verwandt werden, sofern dies zugelassen wurde.

§ 46 - Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung, durch den Ministerpräsidenten, in Kraft.
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Ich bitte um Aussprache und Abstimmung.

Finja Wilmerdottir

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Ich bitte darum möglichst zügig die kürzest mögliche Aussprache über das folgende Gesetz zu starten. Wenn möglich sofort zur Abstimmung stellen - Danke.

Zitat
Sicherheitsgesetz

1. gr. Grundlagen
(1) Die Polizeibehörden haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren und Straftaten zu verhüten, sowie die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistungen und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen.
(2) Sollte eine Gefährdung bereits begonnen oder vollzogen worden sein, sind die Polizeibehörden befugt, die Abstellung zu erzwingen, die Beweisaufnahme zu beginnen oder Verdächtige an Zuwiderhandlungen zu hindern, bis eine genauere Untersuchung abgeschlossen werden konnte. Hierzu können Verdächtige in Untersuchungshaft genommen werden.
(3) Eine verdächtige Person ist dem Gericht spätestens 48 Stunden nach Beginn der Untersuchungshaft zur Haftprüfung vorzustellen.

2. gr. Schranken
(1) Die Polizeibehörden und ihre Angehörige sind bei der Ausführung ihrer oben bezeichneten Aufgaben an das geltende Recht und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden.

Snær Snorrason

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Ich bitte um kurze Aussprache und Ratifizierung des folgenden Vertrages:


Zitat
G R U N D L A G E N V E R T R A G
zwischen der
Adelsrepublik Anturien
und der
Republik Eldeyja

Die Hohen Vertragschließenden Seiten eingedenk ihrer Verantwortung für die Erhaltung des Friedens, in dem Bestreben, einen Beitrag zur Entspannung und Sicherheit zu leisten, in dem Bewußtsein, daß die Unverletzlichkeit der Grenzen und die Achtung der territorialen Integrität und der Souveränität aller Staaten in ihren gegenwärtigen Grenzen eine grundlegende Bedingung für den Frieden sind, in der Erkenntnis, daß sich daher die beiden Staaten in ihren Beziehungen der Androhung oder Anwendung von Gewalt zu enthalten haben, geleitet von dem Wunsch, zum Wohle der Menschen in den beiden Staaten die Voraussetzungen für die Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zu schaffen, sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Die Adelsrepublik Anturien und die Republik Eldeyja erkennen sich gegenseitig diplomatisch an.

Artikel 2
Sie werden ihre Streitfragen ausschließlich mit friedlichen Mitteln lösen und sich der Drohung mit Gewalt oder der Anwendung von Gewalt enthalten. Sie bekräftigen die Unverletzlichkeit der zwischen ihnen bestehenden Grenze jetzt und in der Zukunft und verpflichten sich zur uneingeschränkten Achtung ihrer territorialen Integrität.

Artikel 3
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation und tritt am Tage nach dem Austausch entsprechender Noten in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Hohen Vertragschließenden Seiten diesen Vertrag unterzeichnet.
Geschehen in Stadt am xx.xx.2011,

Für die Adelrepublik Anturien
Name

Für die Republik Eldeyja
Name

*so* Sehe ich Gespenster oder habe ich das wirklich nicht gepostet gehabt? Kein Beinbruch wenn es aus versehen verschwunden ist. *so*