Autor Thema: Gespräch mit Ihrer Exzellenz Helen Bont, Demokratische Union  (Gelesen 14304 mal)

Jónas Sigurðsson

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Ein Konferenzraum ist vorbereitet, Getränke und Häppchen stehen bereit.

Helen Bont

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Betritt gemeinsam mit Sigurdsson den Konferenzraum.

Jónas Sigurðsson

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Noch einmal herzlich Willkommen in Eldeyja, Frau Bont.

Nachdem wir wegen den unklaren Verhältnissen leider keinen ratelonischen Vertreter bei unseren Jubiläumsfeierlichkeiten hatten, freut es mich um so mehr, dass die Neuorganisation der Regierung in der Demokratischen Union offenbar zu einem guten Ende gekommen ist, und dass das außenpolitische Interesse an den Beziehungen zu Eldeyja vorhanden ist. Ich kann Ihnen versichern, dass uns durch die direkte Nachbarschaft mit Roldem umgekehrt die Beziehungen zur Demokratischen Union wichtig sind.

Ich habe die Einladung natürlich nicht ausgesprochen, ohne selbst ein besprechungswürdiges Thema zu haben, aber wie es Gepflogenheit ist lasse ich Ihnen gern erst einmal den Vortritt für Ihre eigenen Anliegen.

*so* Wenn man das Häkchen beim BBCode setzt, klappt auch das mit der kursiven Schrift. ;) *so*

Helen Bont

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*so* Zunächstz danke für Deine Geduld. Ich habe zur Zeit kein Internet zu hause und entsprechend auf das Internet-Café angewiesen. Seit gestern habe ich zwar ein Smartphone, mit dem ich im Internet surfen kann, doch muss ich mich erst einmal an die Bedienung des Gerätes gewöhnen. *so*

Nochmals vielen Dank für die freundliche Begrüßung, Exzellenz.

Ich darf Ihnen versichern, dass die Unionsregierung an guten Beziehungen zu Eldeyja interessiert ist und bedauert es, dass kein offizieller Vertreter der Demokratischen Union zu den Jubiläumsfeierlichkeiten erscheinen konnte.

Wenn ich sage, dass die Unionsregierung an guten Bezehiehungen zur Republik Eldeyja interessiert ist, dann sage ich das auch unter dem Aspekt, den zwischen unseren Ländern geschlossenen Grundlagenvertrag mit Leben zu erfüllen, zum Nutzen der Bürgerinnen und Bürger in beiden Staaten.

Hier denke ich insbesondere an die in Artikel 4 Grundlagenvertrag benannten Bereiche. Ich denke, dass wir mit einem Abkommen über eine jugendpolitische und kulturelle Zusammenarbeit unsere Beziehungen weiter zu vertiefen, wobei ich insbesondere an den Austausch von Schülern und Studenten im Rahmen eines gemeinsamen Stipendienprogramms denke, welches auch jungen Künstlern oder Künstlergruppen zugute kommen sollte.


*so* Danke für den Hinweis. *so*
« Letzte Änderung: 01.01.1970, 01:00 von 1331921368 »

Jónas Sigurðsson

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Ein Stipendienprogramm für Austauschschüler und -studenten halte ich für sinnvoll. Bei einem entsprechenden Vertrag müssen wir auf eldländischer Seite noch ein bisschen vorsichtig sein, weil Dinge wie das Aufenthaltsrecht bis jetzt nicht endgültig geklärt sind. Mit entsprechend sorgfältigen Formulierungen kann man aber sich flexibel genug bleiben und gleichzeitig vernünftige Bedingungen für das Programm sicherstellen.

Helen Bont

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Natürlich. Eine solche vertragliche Regelung müsste meines Erachtens unter anderem die maximale Aufenthaltsdauer und die Frage klären, ob Studenten einer beruflichen Tätigkeit nachgehen dürfen, für den Fall, dass das Stipendium für den Lebensunterhalt nicht ausreichen sollte.

Jónas Sigurðsson

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Ich denke, dass man das in einem gewissen Rahmen auf jeden Fall erlauben sollte. Es darf nur nicht passieren, dass ein Studium nur vorgeschoben wird, um die normalen Wege zu umgehen, an eine Arbeitsberechtigung zu kommen.

Helen Bont

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So sehe ich das ebenfalls. Ich denke, eine Regelung, wonach man den Zuschuss bis zu einem gewissen Betrag - je nnachdem wie hoch die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten sind - mit Hilfe einer beruflichen Tätigkeit aufstocken kann, dürfte ausreichend sein, zumal ja das Studium im Mittelpunkt des Studenten stehen sollte.

Jónas Sigurðsson

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Ja, finanzielle Einschränkungen sind das eine, zeitliche Einschränkungen zumindest während der Vorlesungszeit wären die andere Beschränkung, die ich aufnehmen würde.

Helen Bont

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Gut. Dann sollten wir eine Aufstockung auf Höhe der durchschnittlichen Lebenshaltungskosten sowie eine zeitliche Begrenzung von 10 Wochenstunden festlegen, dass entspräche, wenn man einer Fünf-Arbeitstage-Woche zugrunde legt, eine Arbeitzeit neben dem Studium von zwei Stunden.

Jónas Sigurðsson

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Das klingt ganz sinnvoll.

Helen Bont

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Gut. Ich werde zusehen, dass ich demnächst einen Vertragsentwurf vorlegen werde, auf dessen Basis wir dann die weiteren Einzelheiten besprechen können.

In der Zwischenzeit können Sie schon einmal die Themen ansprechen, die Ihnen wichtig sind.

 

*sorry, ich habe derzeit nur ein Smartphone, mit dem ich zwar im Internet surfen kann, aber ich derzeit Probleme damit, dass erstens der Akku relativ schnell leer ist und ich die "Schreibbox" hier nicht öffnen kann. So bin ich derzeit auf das Internet-Café angewiesen.*so*

Jónas Sigurðsson

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Eldeyja ist im Moment bemüht, einen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung von Hoheitsgewässern, für den Anfang in erster Linie zwischen den Nordanik-Anrainerstaaten, auf den Weg zu bringen. Da wir Roldem als einen direkten Nachbarn haben, wäre es uns sehr wichtig, die Demokratische Union dabei mit im Boot zu haben. Wenn Sie interessiert sind, kann ich Ihnen den aktuellen Arbeitsentwurf zeigen.

Helen Bont

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Das erinnert mich an die Bemühungen im RdN um die Erstellung einer ähnlichen internationalen Regelung.
Es wäre sehr freundlich, wenn ich den Entwurf einsehen dürfte.

Jónas Sigurðsson

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Ja, die Initiative im Rat der Nationen wäre wahrscheinlich die bessere gewesen, weil sie umfassender war und mehr oder weniger alle Staaten der Welt eingeschlossen hätte. Aber Sie kennen ja das Ergebnis, und es ist besser, man fängt mit dem Machbaren an anstatt noch ein paar Jahre gar nichts zu haben.

Wenn ich es recht sehe, ist das hier der aktuelle Arbeitsentwurf:

Zitat
Samningur um landhelgi
Vertrag über Hoheitsgewässer

1. gr. Grundlagen
(1) Die Vertragspartner erkennen das Anrecht der übrigen Vertragspartner an, Hoheitsansprüche gemäß den weiteren Artikeln dieses Vertrags zu beanspruchen.
(2) Die Vertragspartner stimmen überein, dass eine Verletzung der im Vertrag zugesicherten Rechte, sowohl durch andere Vertragspartner als auch durch Dritte, als feindseliger Akt anzusehen ist.

2. gr. Definitionen
(1) Unter militärischer Schifffahrt ist jedes Wasserfahrzeug zu verstehen, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient.
(2) Unter ziviler Schifffahrt sind Wasserfahrzeuge zu verstehen, die nicht der militärischen Schifffahrt zugerechnet werden.

3. gr. Hoheitsgewässer
(1) Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu 40,9 Seemeilen vor der Küstenlinie eines Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen.
(2) Es ist grundsätzlich das Recht jedes Vertragspartners, sowohl zivile als auch militärische Schifffahrt in ihren Hoheitsgewässern nach eigenem Ermessen zu gestatten oder zu untersagen.
(3) In Meerengen, die vollständig in den Hoheitsgewässern eines oder mehrerer Staaten liegen, verpflichten sich die Vertragspartner, einen angemessenen Korridor einzurichten, in dem die friedliche Durchfahrt jeder zivilen Schifffahrt für alle übrigen Vertragspartner gestattet ist.

4. gr. Ausschließliche Wirtschaftszone
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen vor der Küstenlinie der übrigen Vertragspartner zu respektieren.
(2) In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen, Verklappung sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen zu entscheiden.
(3) Den übrigen Vertragspartnern wird die friedliche Durchfahrt im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone sowohl für die zivile als auch die militärische Schifffahrt gestattet.

5. gr. Überschneidung von Ansprüchen
(1) Gewässer, in denen gemäß diesem Vertrag mehrere Staaten Ansprüche haben, gehören abweichend von den vorhergehenden Regelungen grundsätzlich nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartner wie sie zum jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen Staaten. Die betreffenden Staaten können durch einen völkerrechtlichen Vertrag individuelle Grenzziehungen festlegen, die Vorrang vor diesem Vertrag haben.
(2) Gewässer gehören nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartners wie sie außerhalb der Arktis oder Antarktis, gemäß der Definition der Konvention über die Polgebiete, liegen.

6. gr. Ansprüche von Drittstaaten
Die Vertragspartner verpflichten sich, neue Vereinbarungen über Hoheitsgewässer mit Drittstaaten nur zu treffen, wenn sich der entsprechende Drittstaat damit gleichzeitig verpflichtet, solange die neue Vereinbarung in Kraft ist, auch die Ansprüche und Rechte aller anderer Vertragspartner dieses Vertrags anzuerkennen.

7. gr. Beitritt und Austritt
(1) Der Beitritt zu diesem Vertrag steht jedem Staat offen.
(2) Ein Staat gilt als Vertragspartner, sobald er den Vertrag ratifiziert hat und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt hat.
(3) Jeder Vertragspartner hat das Recht, mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Vertrag einseitig zu kündigen.
(4) Sofern ein Staat seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass diese in eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA verliert, gilt er nicht länger als Vertragspartner und verliert mit sofortiger Wirkung seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.

8. gr. Änderung
Der Vertrag kann im Einvernehmen aller Vertragspartner geändert werden. Die Änderung tritt in Kraft, wenn alle Vertragspartner sie ratifiziert und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt haben.