Autor Thema: Außenministerium  (Gelesen 46535 mal)

Jónas Sigurðsson

  • Administrator
  • Beiträge: 2 675
    • Profil anzeigen
    • http://
Antw:Außenministerium - 11.11.2021, 00:02
Das dürfte sicher machbar sein. Ich schließe mich dem an.

Kurze Zeit später wird den drei Gesprächsteilnehmern der gewünschte Beerentee serviert.

Wollen wir direkt zur Sache kommen? Oder habt ihr noch andere Neuigkeiten aus Nugensil mitgebracht?

Inga Arnaldursdottir

  • Beiträge: 34
    • Profil anzeigen
Antw:Außenministerium - 11.11.2021, 14:18
Euch dürfte ja bekannt sein, dass sich das Königreich Nugensil von der Fremdherrschaft durch das Hochkönigtum der Nordmark befreien konnte und nun wieder ein völlig souveräner Staat ist. Wir möchten die gut nachbarschaftlichen Beziehungen auch innerhalb der neuen Strukturen gerne aufrecht erhalten. Gleiches gilt auch für das Königreich der Taren, die ebenso den Schritt in die Unabhängigkeit gemacht haben und in deren Namen wir ebenfalls sprechen dürfen. Wir würden gerne ein Exekutivabkommen oder einen Grundlagenvertrag mit der Republik Eldeyja schließen.

Jónas Sigurðsson

  • Administrator
  • Beiträge: 2 675
    • Profil anzeigen
    • http://
Antw:Außenministerium - 26.12.2021, 11:48
Ich denke, dazu sind wir auf eldländischer Seite jederzeit bereit. Sowohl für Exekutivabkommen als auch Grundlagenverträge als ersten Schritt gibt es bei uns schon Beispiele mit anderen Staaten, hier stehen uns also ebenfalls beide Wege offen. Die entscheidende Frage wäre wohl, ob es tatsächlich nur um die grundlegendsten Grundlagen wie eine gegenseitige Anerkennung gehen soll, oder ob euch doch gleich auch etwas weitergehendes vorschwebt, vielleicht auch in Hinsicht tatsächlicher Zusammenarbeit in der Zukunft.

Inga Arnaldursdottir

  • Beiträge: 34
    • Profil anzeigen
Antw:Außenministerium - 27.12.2021, 20:08
Tatsächlich geht es uns darum, unsere Nationen wieder eng miteinander zu verbinden, nun, da Nugensil wieder ein freies Land ist und auch unsere Nachbarn aus dem Tarenland unabhängig sind. Vielleicht hast du dafür auch schon genaue Vorschläge?

Inga Arnaldursdottir

  • Beiträge: 34
    • Profil anzeigen
Antw:Außenministerium - 15.01.2022, 18:21
Wir haben ein Exekutivabkommen vorbereitet. Was hälst du davon? Können wir es so machen?


Exekutivabkommen zwischen dem Königreich Nugensil und der Republik Eldeyja


Das Königreich Nugensil und die Republik Eldeyja - im folgenden Unterzeichnerstaaten genannt - schließen folgenden Grundlagenvertrag:


§ 1 Gegenseitige Anerkennung und Zusammenarbeit

1. Die Unterzeichnerstaaten erkennen sich gegenseitig als souveräne Staaten an.

2. Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich ihre Meinungsverschiedenheiten friedlich und diplomatisch zu lösen.


§ 2 Errichtung von Botschaften

1. Die Unterzeichnerstaaten sind berechtigt Botschafter auszutauschen. Botschafter genießen diplomatische Immunität.

2. Die Botschafter werden durch den Gaststaat benannt und vom zuständigen Verfassungsorgan des Gastgeberlandes akkreditiert.

3. Der Gastgeberstaat stellt dem Gaststaat ein Botschaftsgelände zur Verfügung.


§ 3 Reisefreiheit

1. Jedem Staatsbürger der Unterzeichnerstaaten ist es erlaubt in das Land des Vertragspartners zu reisen.


§ 4 Gültigkeit und Kündigung

1. Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch die Exekutive der Unterzeichnerstaaten in Kraft.

2. Die Unterzeichnerstaaten vereinbaren, den Vertrag nur im gegenseitigen Einvernehmen zu ändern oder aufzukündigen. Andernfalls kann er von einem der Unterzeichnerstaaten nur mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden.


Unterzeichner:



« Letzte Änderung: 15.01.2022, 18:23 von Inga Arnaldursdottir »

Inga Arnaldursdottir

  • Beiträge: 34
    • Profil anzeigen
Antw:Außenministerium - 04.02.2022, 16:44
Hustet.

Jónas Sigurðsson

  • Administrator
  • Beiträge: 2 675
    • Profil anzeigen
    • http://
Antw:Außenministerium - 10.02.2022, 15:35
Unter einem Grundlagenvertrag verstehen wir in der Regel einen völkerrechtlichen Vertrag, der vom Allthing ratifiziert wird und zu geltendem Recht wird. Ein Exekutivabkommen bindet nur die Regierung. Ich bin mir nicht sicher, welches vom beidem du beabsichtigst, weil du beide Begriffe gleichzeitig im Entwurf hast. Vom Umfang her bewegt sich der Entwurf zwischen den bisher geschlossenen Exekutivabkommen und Grundlagenverträgen.

In §2 (2) würde ich vorschlagen, das "zuständige Verfassungsorgan" aus der Formulierung zu streichen, weil Eldeyja kein separates Verfassungsdokument hat und die allgemeinere Formulierung letztendlich nichts anderes aussagt.

§3 ist untypisch für ein Exekutivabkommen, weil das ja zumindest in Eldeyja nichts ist, was eine Regierung im Alleingang entscheiden kann. Ohnehin ist die Formulierung zu absolut, denn natürlich möchten wir uns das Recht vorbehalten, z.B. kriminell gewordene Personen auszuweisen und ihnen eine Wiedereinreise zu verweigern. Ich schlage vor, den Text um "im Rahmen des geltenden Rechts" zu ergänzen.

Ansonsten sieht das für mich sehr annehmbar aus. Rein zur Form würde ich dann nur auch noch eine eldländische Entsprechung der Überschrift hinzufügen wollen.

Inga Arnaldursdottir

  • Beiträge: 34
    • Profil anzeigen
Antw:Außenministerium - 10.02.2022, 20:11
Das mit dem Grundlagenvertrag ist richtig und da sollte auch Exekutivabkommen stehen. Auch mit den anderen Vorschlägen wären wir einverstanden. Möchtest du den Vorschlag dahingehend aktualisieren. Ich hab mit dem Monarchen ja unsere Exekutive zur Unterzeichnung direkt mitgebracht.

Lacht.
« Letzte Änderung: 12.02.2022, 14:06 von Inga Arnaldursdottir »

Hallvard II.

  • Beiträge: 10
    • Profil anzeigen
Antw:Außenministerium - 12.02.2022, 14:07
Auch Hallvard schmunzelt und blickt Jónas erwartungsvoll an.

Jónas Sigurðsson

  • Administrator
  • Beiträge: 2 675
    • Profil anzeigen
    • http://
Antw:Außenministerium - 10.03.2022, 00:32
Was haltet ihr von der folgenden Fassung?

Zitat
Exekutivabkommen zwischen dem Königreich Nugensil und der Republik Eldeyja
Samningur ríkisstjórnanna Konungsríkisins Nugensil og Lýðveldisins Eldeyja

Die Regierungen des Königreichs Nugensil und der Republik Eldeyja - im folgenden Unterzeichnerstaaten genannt - schließen folgende Vereinbarung:

§ 1 Gegenseitige Anerkennung und Zusammenarbeit

1. Die Unterzeichnerstaaten erkennen sich gegenseitig als souveräne Staaten an.
2. Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, eventuelle Meinungsverschiedenheiten friedlich und diplomatisch zu lösen.

§ 2 Errichtung von Botschaften

1. Die Unterzeichnerstaaten sind berechtigt, Botschafter auszutauschen. Botschafter genießen diplomatische Immunität.
2. Die Botschafter werden durch den Gaststaat benannt und vom Gastgeberstaat akkreditiert.
3. Der Gastgeberstaat stellt dem Gaststaat ein Botschaftsgelände zur Verfügung.

§ 3 Reisefreiheit

1. Jedem Staatsbürger der Unterzeichnerstaaten ist es erlaubt, im Rahmen des geltenden Rechts in das Land des Vertragspartners zu reisen.

§ 4 Gültigkeit und Kündigung

1. Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch die Exekutive der Unterzeichnerstaaten in Kraft.
2. Die Unterzeichnerstaaten vereinbaren, den Vertrag nur im gegenseitigen Einvernehmen zu ändern oder aufzukündigen. Andernfalls kann er von einem der Unterzeichnerstaaten nur mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden.

Höfuðfjörður, den 10. März 2022

Für die Regierung des Königreichs Nugensil:



Für die Regierung der Republik Eldeyja:




Inga Arnaldursdottir

  • Beiträge: 34
    • Profil anzeigen
Antw:Außenministerium - 02.04.2022, 11:20
Sieht sich die Aktualisierung an und nickt.

In Ordnung, ich denke wir sind uns einig.

Hallvard II.

  • Beiträge: 10
    • Profil anzeigen
Antw:Außenministerium - 02.04.2022, 11:23
Der König zückt seinen Schreiber und setzt sogleich seine Unterschrift darunter.


Zitat
Exekutivabkommen zwischen dem Königreich Nugensil und der Republik Eldeyja
Samningur ríkisstjórnanna Konungsríkisins Nugensil og Lýðveldisins Eldeyja

Die Regierungen des Königreichs Nugensil und der Republik Eldeyja - im folgenden Unterzeichnerstaaten genannt - schließen folgende Vereinbarung:

§ 1 Gegenseitige Anerkennung und Zusammenarbeit

1. Die Unterzeichnerstaaten erkennen sich gegenseitig als souveräne Staaten an.
2. Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, eventuelle Meinungsverschiedenheiten friedlich und diplomatisch zu lösen.

§ 2 Errichtung von Botschaften

1. Die Unterzeichnerstaaten sind berechtigt, Botschafter auszutauschen. Botschafter genießen diplomatische Immunität.
2. Die Botschafter werden durch den Gaststaat benannt und vom Gastgeberstaat akkreditiert.
3. Der Gastgeberstaat stellt dem Gaststaat ein Botschaftsgelände zur Verfügung.

§ 3 Reisefreiheit

1. Jedem Staatsbürger der Unterzeichnerstaaten ist es erlaubt, im Rahmen des geltenden Rechts in das Land des Vertragspartners zu reisen.

§ 4 Gültigkeit und Kündigung

1. Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch die Exekutive der Unterzeichnerstaaten in Kraft.
2. Die Unterzeichnerstaaten vereinbaren, den Vertrag nur im gegenseitigen Einvernehmen zu ändern oder aufzukündigen. Andernfalls kann er von einem der Unterzeichnerstaaten nur mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden.

Höfuðfjörður, den 10. März 2022

Für die Regierung des Königreichs Nugensil:




Für die Regierung der Republik Eldeyja:



Jónas Sigurðsson

  • Administrator
  • Beiträge: 2 675
    • Profil anzeigen
    • http://
Antw:Außenministerium - 03.04.2022, 22:31
Anschließend unterzeichnet Jónas für die eldländische Regierung.

Zitat
Exekutivabkommen zwischen dem Königreich Nugensil und der Republik Eldeyja
Samningur ríkisstjórnanna Konungsríkisins Nugensil og Lýðveldisins Eldeyja

Die Regierungen des Königreichs Nugensil und der Republik Eldeyja - im folgenden Unterzeichnerstaaten genannt - schließen folgende Vereinbarung:

§ 1 Gegenseitige Anerkennung und Zusammenarbeit

1. Die Unterzeichnerstaaten erkennen sich gegenseitig als souveräne Staaten an.
2. Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, eventuelle Meinungsverschiedenheiten friedlich und diplomatisch zu lösen.

§ 2 Errichtung von Botschaften

1. Die Unterzeichnerstaaten sind berechtigt, Botschafter auszutauschen. Botschafter genießen diplomatische Immunität.
2. Die Botschafter werden durch den Gaststaat benannt und vom Gastgeberstaat akkreditiert.
3. Der Gastgeberstaat stellt dem Gaststaat ein Botschaftsgelände zur Verfügung.

§ 3 Reisefreiheit

1. Jedem Staatsbürger der Unterzeichnerstaaten ist es erlaubt, im Rahmen des geltenden Rechts in das Land des Vertragspartners zu reisen.

§ 4 Gültigkeit und Kündigung

1. Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch die Exekutive der Unterzeichnerstaaten in Kraft.
2. Die Unterzeichnerstaaten vereinbaren, den Vertrag nur im gegenseitigen Einvernehmen zu ändern oder aufzukündigen. Andernfalls kann er von einem der Unterzeichnerstaaten nur mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden.

Höfuðfjörður, den 10. März 2022

Für die Regierung des Königreichs Nugensil:




Für die Regierung der Republik Eldeyja:


Ich danke euch. Es freut mich, dass wir damit jetzt auch eine schriftliche Grundlage für unsere Zusammenarbeit haben. :)

Hallvard II.

  • Beiträge: 10
    • Profil anzeigen
Antw:Außenministerium - 04.04.2022, 18:57
Die Freude ist ganz auf unserer Seite. Danke, dass sie Zeit für uns gefunden haben.

Inga Arnaldursdottir

  • Beiträge: 34
    • Profil anzeigen
Antw:Außenministerium - 04.04.2022, 18:58
Ich schließe mich an. Vielen Dank!