Autor Thema: Justizministerium  (Gelesen 21360 mal)

Jónas Sigurðsson

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Justizministerium - 15.03.2011, 16:52
Bevor wir einen ersten Entwurf machen, würde ich gern noch mit Páll zu einem Ergebnis kommen. ;)

Páll Skúlisson

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Justizministerium - 15.03.2011, 22:26
Ohne noch wichtigen inhaltlichen Äußerungen meinerseits vorgreifen zu wollen, würde ich mich anbieten, einen entsprechenden Gesetzesentwurf zu erarbeiten und als Diskussionsgrundlage hier - oder im Allthing - vorzuschlagen; er wäre dann ja noch nicht in Stein gemeißelt. Im Wesentlichen haben wir ja einen Konsens und feilen nur noch an den Details.
Páll Rayk Skúlisson
Außenminister
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Einar Sigurdsson

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Justizministerium - 15.03.2011, 22:27
Am besten kann man die Details an einem konkreten Vorschlag bearbeiten. Ich wäre Ihnen sehr dankbar und für Heimdall wäre es eine Möglichkeit sich zu profilieren.

Jónas Sigurðsson

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Justizministerium - 15.03.2011, 22:33
Wenn du magst, gern. Ansonsten hätte ich mich auch mal rangesetzt und was zusammengeschrieben.

Zu den oben angesprochenen Punkten gibt es von deiner Seite nichts mehr zu sagen, Páll?

Páll Skúlisson

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Justizministerium - 15.03.2011, 23:11
Im Wesentlichen stimme ich Dir zu, Jónas. Ich wäre auch mit sechs Monaten und einer Nachwahl einverstanden.
Páll Rayk Skúlisson
Außenminister
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Jónas Sigurðsson

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Justizministerium - 16.03.2011, 09:28
Eine Nachwahl würde ich nicht machen, da sind wir wieder bei der Mehrheitswahl einzelner Ältester, wo die Mehrheit immer alle Älteste stellt. Ich glaube, das beste wäre wenn wir das alte Ergebnis neu auszählen, aber als erstes die Ausgeschiedenen streichen. Oder natürlich eine komplette Neuwahl, aber das wollen wohl einige nicht.

Páll Skúlisson

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Justizministerium - 17.03.2011, 20:31
Nachfolgend stelle ich einen ersten Entwurf  für ein Gerichtsgesetz vor:
Zitat
Gerichtsgesetz
§1 Grundsätze
(1) Alle Menschen sind gleich vor dem Gesetz und haben das Recht, durch das Gesetz geschützt und durch die Gerichtsbarkeit zu ihrem Recht gebracht zu werden.
(2) Alle Menschen haben das Recht, dass ihre Rechte und Pflichten sowie die Wahrheit von gegen sie erhobenen Anschuldigungen nach dem in diesem Gesetz beschrieben gerechten und öffentlichen Verfahren durch die ordentlichen Gerichte festgestellt werden.

§2 Gerichte
(1) Das oberste und einzige Gericht der Republik Eldeyja ist das Allthing.
(2) Die ordentliche Gerichtsbarkeit in erster Instanz wird durch den Ältestenrat des Allthings ausgeübt.
(3) Die ordentliche Gerichtsbarkeit in zweiter und letzter Instanz wird durch das Plenum des Allthings nur nach einem Verfahren vor dem Ältestenrat ausgeübt.
(4) Nur in nach diesem Gesetz bestimmten Fällen übt das Plenum des Allthings die ordentliche Gerichtsbarkeit in einziger Instanz aus.

§3 Ältestenrat
(1) Der Ältestenrat ist ein dreiköpfiger Ausschuss des Allthings, der auf sechs Monate durch das Plenum des Allthings in reiner Personenwahl gewählt wird. Ist die Anzahl der Staatsbürger ausreichend groß, kann das Allthing mit einfacher Mehrheit eine größere Mitgliederzahl für den Ältestenrat beschließen.
(2) Mitglied des Ältestenrates können nur Goden sein, die nicht selbst oder unter anderem Namen als Ministerpräsident amtieren.
(3) Scheidet ein Mitglied des Ältestenrates durch Verlust der Staatsbürgerschaft oder Wahl unter eigenem oder anderem Namen zum Ministerpräsidenten aus dem Ältestenrat aus, so rückt der nächste Kandidat nach der bei der Wahl entstandenen Rangliste in den Ältestenrat nach. Ist kein Nachfolger verfügbar, so wird der ganze Ältestenrat neu gewählt.
(4) Der Ältestenrat regelt seine innere Organisation selbst.
(5) Die Wahl des Ältestenrates erfolgt nach dem System der übertragbaren Einzelstimmgebung bei Anwendung der Droop-Quote.

§4 Verfahren
(1) Jeder Mensch ist berechtigt, eine Klage an den Ältestenrat zu richten. Der Ältestenrat hat diese Klage in einem öffentlichen Verfahren zu behandeln, wobei der Kläger und der Beklagte zu hören sind.
(2) Der Ältestenrat fällt Urteile mit einer absoluten Mehrheit seiner Mitglieder. Kommt keine absolute Mehrheit zustande, so kann der Ältestenrat nur einstimmig das Verfahren an das Plenum des Allthings verweisen.
(3) Ein Verfahren wird stets vom Ältestenrat in der Besetzung zuende geführt, in der er begonnen wurde.

§5 Anfechtung
(1) Die vor dem Ältestenrat unterlegene Partei hat das Recht, um Revision vor dem Plenum des Allthings zu bitten. Die Anfechtung wird nur angenommen, wenn dem in einer ordentlichen Abstimmung wenigstens ein Drittel der teilnehmenden Goden zustimmen.
(2) Ein angefochtenes Urteil wird vor dem Plenum des Allthings neu verhandelt, wobei wieder der Kläger und der Beklagte zu hören sind. Es kann nur geändert oder aufgehoben werden, wenn dem in einer ordentlichen Abstimmung wenigstens zwei Drittel der teilnehmenden Goden zustimmen.

§6 Befangenheit
(1) Ein Mitglied des Ältestenrates gilt als befangen, wenn er selbst oder unter anderem Namen unmittelbar oder durch Verwandte als Kläger oder Beklagter fungiert.
(2) Jedes Mitglied des Ältestenrates hat bei seiner Befangenheit dies persönlich zu erklären und seine Mitwirkung in diesem Verfahren zu beenden. Lehnt ein Mitglied dies ab, so stellt das Allthing mit einfacher Mehrheit nur auf Antrag eines anderen Mitglieds des Ältestenrates die Befangenheit fest.
(3) Ein befangenes Mitglied des Ältestenrates nimmt weder an den Verhandlungen noch an der Urteilsentscheidung teil. Die übrigen Mitglieder des Ältestenrates entscheiden alleine.
(4) Sind alle Mitglieder des Ältestenrates an der Verfahrensmitwirkung durch Befangenheit verhindert, so ist das Verfahren an das Plenum des Ältestenrates zu verweisen.

§7 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt in Kraft, wenn dem in einer ordentlichen Abstimmung wenigstens zwei Drittel der teilnehmenden Goden zustimmen.
(2) Dieses Gesetz kann nur geändert oder aufgehoben werden, wenn dem in einer ordentlichen Abstimmung wenigstens zwei Drittel der teilnehmenden Goden zustimmen.
Zu §7 verweise ich auf Artikel 3 Absatz 3 Satz 3, wo eine ähnliche Regelung für die Gesetze des Codex Eldeyja getroffen wird.
Páll Rayk Skúlisson
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Einar Sigurdsson

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Justizministerium - 17.03.2011, 20:37
Zitat von: 'Páll Skúlisson','index.php?page=Thread&postID=1630#post1630'
System der übertragbaren Einzelstimmgebung bei Anwendung der Droop-Quote.
Das müsste vielleicht noch näher erklärt werden. Ansonsten ein schöner Entwurf!

Páll Skúlisson

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Justizministerium - 17.03.2011, 20:57
Das Verfahren genau zu erklären ist möglich, aber sehr aufwändig und platzraubend. Wenn gewünscht, kann ich noch einen entsprechenden Artikel verfassen, ansonsten würde ich hier nur auf Wikipedia verweisen.
Páll Rayk Skúlisson
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Jónas Sigurðsson

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Justizministerium - 17.03.2011, 22:26
Wir können auch hier erstmal vage bleiben und dann die Details ins Wahlgesetz einbauen, wenn wir wissen, wie wir ganz genau auswerten. Wir wollen ja das zur Technik passende System beschreiben. ;)

Einar Sigurdsson

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Justizministerium - 17.03.2011, 22:36
Also ich habe keinen Aussprachebedarf zu dem Gesetz an sich. Wie sieht es mit den anderen aus?

Jónas Sigurðsson

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Justizministerium - 17.03.2011, 22:42
Zitat von: 'Páll Skúlisson','index.php?page=Thread&postID=1630#post1630'
(2) Der Ältestenrat fällt Urteile mit einer absoluten Mehrheit seiner Mitglieder. Kommt keine absolute Mehrheit zustande, so kann der Ältestenrat nur einstimmig das Verfahren an das Plenum des Allthings verweisen.
Und wenn er es nicht verweist, gibt es halt einfach kein Urteil? Ich finde, wenn der Ältestenrat sich nicht einigen kann, muss auf jeden Fall das Plenum ran.

Zitat
(2) Jedes Mitglied des Ältestenrates hat bei seiner Befangenheit dies persönlich zu erklären und seine Mitwirkung in diesem Verfahren zu beenden. Lehnt ein Mitglied dies ab, so stellt das Allthing mit einfacher Mehrheit nur auf Antrag eines anderen Mitglieds des Ältestenrates die Befangenheit fest.
Warum dürfen die Parteien keinen Befangenheitsantrag stellen?

Thelma Vilhjálmsdóttir

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Justizministerium - 18.03.2011, 01:40
Ich würde darauf plädieren, das der Absatz um §4

Zitat
§4 Verfahren
(1) Jeder Mensch ist berechtigt, eine Klage an den Ältestenrat zu richten. Der Ältestenrat hat diese Klage in einem öffentlichen Verfahren zu behandeln, wobei der Kläger und der Beklagte zu hören sind.
(2) Der Ältestenrat fällt Urteile mit einer absoluten Mehrheit seiner Mitglieder. Kommt keine absolute Mehrheit zustande, so kann der Ältestenrat nur einstimmig das Verfahren an das Plenum des Allthings verweisen.
(3) Ein Verfahren wird stets vom Ältestenrat in der Besetzung zuende geführt, in der er begonnen wurde.

ergänzt wird, um den Absatz das Menschen, welchen keinen Wohnsitz in Eldeyja haben, beim Verfahren persönlich anwesend sein müssen. Oder man müsste die Berechtigung ändern... Weil alle ist wirklich viel oder?

Vorstandsvorsitzende der Telefóna Eldeyja
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Jónas Sigurðsson

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Justizministerium - 18.03.2011, 10:03
Ich finde das okay. Dann werden bei uns eben auch nerikanische Diktatoren wegen Kriegsverbrechen in ihrem Land verurteilt. ;) (Ging sowas ähnliches nicht auch in Belgien? Details weiß ich nicht mehr, aber irgendwie sowas ist mir dunkel in der Erinnerung)

Thelma Vilhjálmsdóttir

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Justizministerium - 18.03.2011, 13:59
Erstens, wird dieser Diktator sich ja kaum selbst anklagen.

Zweitens, öffnen wir somit Tür und Tor für Klagewellen und somit die Möglichkeit unseren Ältestenrat bzw. unser Allthing handlungsunfähig zu machen. Außerdem könnte es bei ständigen Klagen und Revisionsanträgen zu einer "Wahlmüdigkeit" kommen. In diesem Fall wäre das Rauschen so groß, dass wir wichtige eldeyjasische Klagen nicht wirklich mit der Sorgfalt, welche sie benötigen, verabschieden.

Drittens, tut es unseren Hotels gut, wenn die Kläger anreisen, während der Klage in ihnen übernachten, somit unsere Wirtschaft und unserem Staat Einkünfte hier lassen.

Vorstandsvorsitzende der Telefóna Eldeyja
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